Welche Rechte sind ein zu holen, wenn Konzerte der Öffentlichkeit als On-Demand-Streams zugänglich gemacht werden? Wer muss und kann Veranstalter:in das Filmherstellungsrecht einräumen? Fragen die häufig bei der audiovisuellen Verwertung von Konzerten gestellt werden. Einzelheiten hierzu sind in meinem neuesten Beitrag bei Backstagepro zusammengefasst.
Nirvana-Baby reicht Klage ein
Das Cover des Nirvana-Albums „Nevermind“ ist weltbekannt. Es zeigt ein nacktes Baby unter Wasser, das auf einen Angelhaken mit einer daran befestigten Dollarnote zu schwimmt.
Der inzwischen erwachsene Mann hat nunmehr Klage in den USA eingereicht und fordert Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.
Er behauptet weder er, noch seine Erziehungsberechtigen hätten damals der Verwendung des Bildes zugestimmt. Darüber hinaus behauptet er, dass es sich bei dem Foto um Kinderpornografie handle.
Wie wäre ein solcher Fall in Deutschland zu beurteilen?
Im deutschen Recht ist das Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 KUG).
Hinsichtlich der Frage wer bei der Abbildung von Kindern die Einwilligung erteilen muss, lassen sich für das deutsche Recht folgende „Leitlinien“ zusammenfassen:
- Bei Geschäftsunfähigen, also wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist man sich einig, dass die Einwilligung in diesen Fällen ausschließlich von den gesetzlichen Vertretern zu erteilen ist.
- Bei beschränkt Geschäftsfähigen, also Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, geht man davon aus, dass sofern es die vermögensrechtlichen Komponenten des Rechts am eigenen Bild betrifft, es ebenfalls nur die gesetzlichen Vertreter sind, welche die Einwilligung erteilen können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente erhält, so dass auch die Auffassung vertreten wird, dass hier eine Doppelzuständigkeit gegeben ist. Das heißt, dass auch der Minderjährige, sofern er einsichtsfähig ist, seine Einwilligung erteilen muss.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Doppelzuständigkeit bislang offengelassen, sich aber hier gegenüber nicht ablehnend gezeigt (BGH, GRUR 1975, 561 – Nacktaufnahmen; Dreier/Schulze, § 22 KUG Rz. 26).
In Deutschland hätte daher eine Klage, wenn die Veröffentlichung tatsächlich ohne Einwilligung der Eltern erfolgt ist, gute Ausschichten auf Erfolg.
Um hier als Verwerter eines solchen Fotos auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich daher in jedem Fall sowohl von dem Minderjährigen, als auch von den gesetzlichen Vertretern die Einwilligung einholen.
Landesarbeitsgericht Thüringen: Kündigung von Oliver Bornemann durch Insolvenzverwalter unwirksam!
Oliver Bornemann war seit dem 01.05.2018 als Sportdirektor beim FC Rot-Weiß Erfurt e.V. beschäftigt. Unter seiner Regie hat der FC Rot-Weiß Erfurt e.V. die Saison 2018/2019 als Tabellenfünfter abgeschlossen. Nichtsdestotrotz wurde der Arbeitsvertrag von Herrn Bornemann mit Schreiben vom 30.04.2019 durch den Insolvenzverwalter des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass der Insolvenzverwalter die Aufgaben des Sportdirektors zukünftig selbst übernehmen wollen würde.
Gegen diese Kündigung hat Oliver Bornemann Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat das Arbeitsgericht Erfurt erstinstanzlich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat zwischenzeitlich jedoch zurecht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und dazu insbesondere ausgeführt, dass es dem Insolvenzverwalter nicht gelungen ist, darzulegen und zu beweisen, ob und wie er überhaupt Aufgaben eines Sportdirektors übernommen und ausgeführt hat, bzw. wie sich eine mögliche Verteilung der Aufgaben auf andere Mitarbeiter des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. auf deren Arbeitsbelastung ausgewirkt hat. Unsere Partnerin, Leonie Frank, Fachanwältin für Arbeitsrecht, hat Herrn Bornemann in beiden Instanzen vertreten. Sie begrüßt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen natürlich, stellt aber auch klar, dass es sich hierbei um einen Etappensieg handelt. Gegen die Entscheidung wurde zwar keine Revision zugelassen. Theoretisch besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. In einem Parallelverfahren stehen außerdem weitere Beendigungstagbestände zur Überprüfung des Arbeitsgerichts. Leonie Frank wird Herrn Bornemann selbstverständlich auch im Parallelverfahren begleiten.
Ob Oliver Bornemann wieder an seinen Arbeitsplatz beim FC Rot-Weiß Erfurt e.V. zurückkehrt, ist noch nicht abschließend geklärt.
CRO – Fünf Nummer-eins-Alben in Folge
Cro feiert mit „Trip“ einen Re-Entry in die Offiziellen Deutschen Charts und steht zum fünften Mal ganz oben mit einem seiner Alben. Herzlichen Glückwunsch. Ich freue mich sehr, dass ich den Künstler und sein Label truworks records bei diesem Erfolg unterstützen durfte.