Veröffentlichung einer Verwarnung wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regeln

Die Online-Veröffentlichung einer Verwarnung eines Sportlers gegen das Anti-Doping-Regelwerk eines Sportverbandes ist nach Auffassung des OLG Hamburg nicht mehr durch das öffentliche Informationsinteresse gedeckt, wenn die Verwarnung länger als 6 Monate abrufbar ist.

In dem von dem OLG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte ein Ruderer gegen die Doping-Meldepflicht seines Verbandes verstoßen. Der Verband hat daraufhin eine Disziplinarstrafe ausgesprochen und diese auf der Internetseite des Verbandes mehr als 6 Monate veröffentlicht. Der Ruderer sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung. Nachdem das Landgericht Hamburg (Urteil vom 29.5.2009, AZ.: 324 O 1002/08)  die Klage noch abgewiesen hatte gab das OLG Hamburg (Urteil vom 29.02.2010, AZ.: 7 U 73/09) der Unterlassungsansklage  aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Artt 1,2  GG statt.

1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Veröffentlichung der Verwarnung des Klägers unter Nennung seines Namens berührt nach der Überzeugung des OLG Hamburg das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ruderers im Bereich der Sozialsphäre. Auch im Rahmen der Sozialsphäre muss dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er namentlich vorgestellt wird.

2- Interessenabwägung

Dennoch muss der Einzelne andererseits Einschränkungen seines Rechts auf Selbstbestimmung hinnehmen, wenn solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinswohls getragen werden. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung fällt auf Seiten des Verbandes ins Gewicht, dass wirksame Anti-Doping-Maßnahmen ein berechtigtes Anliegen sind. Zurecht hat das OLG Hamburg aber darauf hingewiesen, das dies noch nicht bedeutet, dass damit die namentliche Bekanntgabe gerechtfertigt ist,  wenn die Veröffentlichung unbefristet oder für einen längeren Zeitraum im Internet veröffentlicht wird. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass der Eingriff besonders schwerwiegend ist, weil die Verwarnung von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann.

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Kein Formatschutz für Fußball-Castingshow

Das Landgericht München I hat die Klage eines Formatentwicklers gegen DSF (jetzt Sport 1) wegen Verletzung seines Urheberrechts durch die Ausstrahlung ein Fußball-Castingshow abgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm wegen der Verwendung seines Konzeptes durch die Fernsehreihe „Kicken gegen die Profis“ neben Ansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Formatentwicklung

Der Kläger machte geltend, dass er 2003 ein zehnseitiges Konzeptpapier angefertigt hat, in dem er seine Ideen zu einer Castingsendung zum Thema Fußball niederlegte. Nach seinerVorstellung sollten Fußballfans aus ganz Deutschland durch einen TV-Sender im Rahmen eines Castings ausgewählt werden, um eine Laienfußballmanschaft zu bilden, die anschließend nach Durchlaufen eines Trainings gegen eine Profifußballmanschaft aus der Bundesliga antritt. Der Formatentwickler hat sein zehnseitiges Konzeptpapier per Einwurfschreiben an DSF übermittelt. Ohne Rückmeldung beim Kläger begann DSF im Jahr 2007 ein Format namens „Kicken gegen Profis“ zu verwirklichen, welches nach Ansicht des Klägers mit dem von ihm erstellten Formatkonzept nahezu identische ist.

2. Kein schutzfähiges Konzept i.S.des § 2 UrhG

Das Landgericht München kam in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.1.2010, AZ: 7 O 13628/09) zu der Überzeugung, dass das Konzept des Klägers kein schutzfähiges Werk ist. Nach Auffassung der Richter kann Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nur die einzelne konkrete Formgestaltung sein. Die abstrakte Idee, das allgemeine Motiv, der Stil und die Methode begründen keinen Schutz. Dem klägerischen Konzept war angesichts dessen der Schutz nach dem Urheberrecht abzusprechen. Nach der Ansicht des Gerichts hat der Kläger seine Idee zwar in einem ausgearbeiteten Konzept niedergelegt und damit einen Rahmen zur Gestaltung eines Fußball-Castings vorgegeben. Es handelt sich dabei aber nur um eine Gestaltungsanleitung nicht aber um die konkrete Umsetzung in Form einer Fußballcastingsendung.

3. Keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht

Das Landgericht München hat auch Ansprüche aus dem UWG abgelehnt. Grundvoraussetzung für die Bejahung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist die wettbewerbliche Eigenart (§ 4 Nr.9 UWG). Das Konzept des Formatenwicklers weist nach Auffassung der Münchener Richter infolge seiner Abstraktheit und der Übernahme allgemein bekannte Elemente die erforderliche Eigenart nicht auf.

4. Kein Ideenschutz

Das Landgericht hat zu recht den Schutz nach dem Urheberrecht versagt. Die bloße Idee und Anleitung zur Gestaltung einer Fernsehsendung kann dem Schutz nach dem Urheberrecht nicht zugänglich sein. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, damit durch ihren Schutz nicht die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2003, AZ I ZR 176/01).

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Kein Schadensersatz für ein Foul in einem Altherren-Fußballspiel

Bei der Teilnahme an einem Altherren-Fußballspiel besteht nur ein beschränktes Haftungsrisiko. Der Spieler, der durch ein Foul seines Gegenspielers verletzt wird, kann nur dann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn durch den Regelverstoß die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße missachtet wurde und das Verhalten des Gegenspielers nicht zu entschuldigen war. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

1. Die „Grätsche“ im Freundschaftsspiel

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 2.8.2010 – 5 U 492/09) musste entscheiden, ob ein Foulspiel in einem Altherren-Fußballspiel Schadens- und Schmerzensgeldansprüche begründet. Der Kläger wurde bei einem Freundschaftsspiel von seinem Gegenspieler verletzt. Der Gegenspieler grätschte den Kläger um und bekam für dieses Foul die Gelb-Rote Karte. Der Kläger verlangte gemäß § 823 Abs. 1 BGB von seinem Gegenspieler Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 3000 Euro.

2. Einvernehmlicher, sportlicher Wettkampf

Das Oberlandesgericht vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die Haftung für eine bei einem Fußballspiel zugefügte Verletzung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass die Spieler einvernehmlich mit körperlichem Einsatz ein Kampfspiel gegeneinander austragen, das selbst bei Einhaltung der Regeln des sportlichen Wettkampfs oder bei geringen Regelverstößen eine erhöhte Gefahr gegenseitiger Verletzungen in sich birgt (vgl. BGH Urteil vom 5.11.1974 VI ZR 100/73). Die Teilnahme an solch einem Kampfspiel muss daher dahin verstanden werden, dass jeder Spieler sich auf die jeweiligen Regeln einlässt und bei regelkonformen Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben wird.  Die Haftung setzt daher immer einen im vorliegenden Fall gegebenen Regelverstoß voraus.

3. Schwerwiegender Pflichtverstoß notwendig

Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsportes führt nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht jede nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere aufgrund der Schnelligkeit des Spiels, die erhöhte Gefahr begründet wird, dass durch Fehleinschätzungen oder im Spieleifer Regelverstöße geschehen. Würde jeder dieser Regelverstöße die Haftung auslösen, so wäre eine Teilnahme an einem solchen Wettkampfsport mit einem vernünftigerweise nicht hinnehmbaren Haftungsrisiko verbunden. Daher besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts für leichte und mittlere Fahrlässigkeit eine Haftungsprivilegierung. Nur schwerwiegende Pflichtverstöße, bei denen die im Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet wurde, führt somit zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen. Ein solches Verhalten konnte der Kläger seinem Gegenspieler nicht nachweisen.

Das Oberlandesgericht hat daher zurecht die Klage abgewiesen. Die Grätsche gehört zu dem normalen Zweikampfverhalten auch im Altherren-Fussball und darf nicht zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn kein schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt.

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Wort- und Bildberichterstattung über Prominente

Immer wieder beschäftigt die monegassische Fürstenfamilie die Gerichte. Im September musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde von zwei Presseverlagen beschäftigen, in denen sich diese gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile wandten, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin, nämlich eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover untersagt wurde. Mit Beschluss vom 14.09.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich ist.

1. Unter welchen Umständen dürfen Medien über Promis berichten

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2010 (Bundesverfassungsgericht, 1BvR1842/08, 1BvR2538/08, 1BvR6/01) wurde die Frage erörtert, unter welchen Umständen Medien über die monegassische Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover berichten dürfen. In Zeitschriften waren über Auftritte der Tochter, unter anderem bei einer AIDS-Gala, berichtet worden. Die Berichterstattung erfolgte dabei unter anderem in einer Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. Die Tochter der monegassischen Prinzessin ging gegen diese Berichterstattung vor und klagte beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht erfolgreich auf Unterlassung. Die Beschwerde der Presseverlage vor dem Bundesverwaltungsgericht war teilweise erfolgreich. In seiner Entscheidung unterschied das Bundesverfassungsgericht zwischen der Wort- und Bildberichterstattung.

2. Bildberichterstattung

Bei der Frage, ob das Foto einer Person ohne Zustimmung veröffentlicht werden darf, stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, ob die Abbildung ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG ist. In seiner Entscheidung kam das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die Verurteilung, die Veröffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift abgebildeten Fotografie zu unterlassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Gericht führte dabei aus, dass zwar im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Das Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern ist daher zulässig, wenn die Berichterstattung keinen Bezug zu dem auf dem Foto gezeigten Anlass herstellt. Die im Zusammenhang mit einer AIDS-Gala aufgenommenen Bilder der Tochter der Prinzessin dürfen mithin nicht veröffentlicht werden, wenn der Bericht sich nur mit dem Lebenswandel der Adligen befasst.

3. Wortberichterstattung

Die Verfassungsbeschwerden der Presseverlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richteten, wurden vom Bundesverfassungsgericht als begründet angesehen. Nach Auffassung des Gerichts fallen die beanstandeten Äußerungen als Werturteil über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dieser ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin zurücktreten lassen haben. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise.

Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 Grundgesetz bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischer Hinsicht Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht frei auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden, Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen, unabhängig von ihrem Inhalt. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts lassen die beanstandeten Artikel aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen, noch haben die Vorinstanzen hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikel geäußerten Wertungen betroffen seien. Die Artikel beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin.

4. Trennung zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Mit seiner ausführlichen Begründung, in welcher das Bundesverfassungsgericht zwischen Wort- und Bildberichterstattung unterscheidet, hat es sowohl für die Betroffenen als auch für die Presse deutlich Maßstäbe herausgearbeitet, die als Leitlinien auch in Zukunft für vergleichbare Fälle herangezogen werden können. Insbesondere dürfte mit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung nunmehr auch klar sein, dass die Abkehr von der Einstufung als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte nunmehr vollzogen ist.

Bildnachweis: Christian Evertsbusch/pixelio.de