Verwendung von Promi-Fotos zu Werbezwecken

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19 und Az. I ZR 207/19)) bestätigt, dass Medien Bilder von Prominenten Personen nicht ohne Zustimmung zu Werbezwecken verwenden dürfen, wenn die Prominenten mit dem Thema, um das es geht, nichts zu tun haben.

Eine Programmzeitschrift hatte das Bildnis von Günther Jauch auf Facebook mit Fotos von anderen Moderatoren mit dem Hinweis, dass einer davon an Krebs erkrankt sei, veröffentlich.

Diejenigen, die den Bericht anklickten, kamen zu dem Bericht in dem Günther Jauch jedoch nicht erwähnt wurde.

In dem zweiten Urteil ging es darum, das die „Bild am Sonntag“ im Zusammenhang mit einem sogenannten „Urlaubs-Lotto“ ein Foto mit Sascha Hehn als Kapitän des ZDF-Traumschiffs und zwei anderen Schauspielern in ihrem Traumschiff verwendet hatte. Über eine kostenpflichtige Telefonnummer konnten Teilnehmer Geld oder eine Kreuzfahrt gewinnen.

Auch in diesem Fall vertrat der Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass das Bildnis unzulässiger Weise für Werbezwecke verwendet wird.

Die Urteile sind zu begrüßen, da sie die Durchsetzung der Rechte der Abgebildeten stärken und festgestellt wird, dass selbst wenn die abgebildeten Personen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben, ihr Bildnis nicht schrankenlos für Werbung verwendet werden darf.

Kunstfreiheit versus Recht am eigenen Bild

Tina Turner hatte gegen ein Plakat mit dem Titel „Simply the Best – die Tina Turner Story“ Klage erhoben. Auf dem Plakat war eine etwa 30 Jahre alte Doppelgängerin von Tina Turner abgebildet. Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.01.2020, Az.: 28 O 193/19) hat der Klage von Tina Turner zunächst stattgegeben.

Im Wesentlichen begründete das Landgericht Köln seine Auffassung damit, dasseine Verwechslungsgefahr bestehe, da man davon ausgehen kann, dass Tina Turner selbst an dem beworbenen Musical mitgewirkt hat oder in dem Musical höchstpersönlich auftritt.

Der Tourveranstalter legte  gegen das Urteil Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.12.2020 – Az.: 15 U 37/20) hat der Berufung stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Köln begründete seine Auffassung damit, dass der Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnet sei und keineswegs eine Verwechslungsgefahr vorliege, da auf dem Plakat eine junge Frau dargestellt sei und man wisse, dass Tina Turner mittlerweile schon 80 Jahre alt sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen mit der Begründung, dass die Frage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.