Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 17.12.2014, Aktenzeichen 310 O 162/14) hat entschieden, dass im Falle einer unberechtigten Nutzung fremder Fotografien im Online-Bereich ein Streitwert von € 7.500,00 angemessen ist.

 In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer ein urheberrechtlich geschütztes Foto im Internet verwendet, ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei der Bestimmung des Streitwertes vor allem der Umfang der drohenden Verletzung und die Vorgehensweise des Beklagten zu bewerten sind.

Zu berücksichtigen ist, dass auch nach den Ausführungen des Gerichts es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Der jetzt vom Landgericht Hamburg festgestellte Streitwert kann daher auch abhängig vom Einzelfall durchaus nach oben oder unten abweichen.

Streitwert bei Online-Veröffentlichungen

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie der Streitwert bei einer Gegendarstellung im Internet zu bemessen ist.

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 08.11.2012 – 10 W 81/12) kam das Kammergericht zu der Überzeugung, dass die geringere Reichweite eines im Internet veröffentlichten Beitrags durch den Umstand kompensiert wird, dass solche Beiträge in Archiven regelmäßig dauerhaft vorgehalten und über Suchmaschinen einfach aufzufinden sind. Eine Streitwertfestlegung, die bei einer Online-Verbreitung im Verhältnis zu einem inhaltsgleichen auch im Print veröffentlichten Beitrages regelmäßig von einer Streitwertreduzierung auf ein 1/3 ausgeht, trägt daher dem geänderten Leseverhalten aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Online-Publikationen nicht mehr ausreichend Rechnung. Nach Auffassung des Kammergerichts hat daher das Landgericht den Streitwert zutreffend auf € 15.000,00 festgesetzt (§§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO).

Streitwert bei Auskunftsklage

Bei Klagen geht es nicht immer mit hohen Streitwerten zur Sache. Gerade bei reinen Auskunftsklagen sehen manche Gerichte den Wert des Interesses nach Auskunft eher gering. Von 300 Euro Streitwert bis 4000 Euro wird alles vertreten.

Ein Mandant möchte von einer Betreiberin einer Internetseite wissen, welche Daten zu seiner Person bei ihr gespeichert sind. Hierzu ist er auch jederzeit berechtigt. Denn, sofern ein solches Unternehmen Daten zu einer Person gespeichert hat, hat diese jederzeit das Recht, gem. §§ 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. 13 Abs. 7 TMG Auskunft darüber zu verlangen:

  • welche Daten zu seiner Person bei dem jeweiligen Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
  • welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
  • an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.

Dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten gespeichert sind, ist unstreitig. Unser Mandant hat deshalb solch eine Auskunft zwei Mal schriftlich angefordert – eine Antwort hingegen hat er nicht erhalten.

Es stellt sich die Frage, welcher Streitwert bei einer solchen Auskunftsklage nun anzusetzen ist. Die Gerichte vertreten eher unterschiedliche Auffassungen hierzu. Hier ein kleiner Überblick über die Streitwerte bei derartigen Auskunftsklagen:

  • LG Berlin (16 O 64/09): 300 Euro
  • AG Montabaur (15 C 189/08): 500 Euro
  • AG Düsseldorf (32 C 12779/08): 750 Euro
  • AG Darmstadt (303 C 19/07): 4000 Euro
  • LG Ulm (1 S 89/04): 600 Euro
  • AG München (251 C 14293/07): 300 Euro

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht bei einem durchschnittlichen Streitwert von 500 Euro das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO anordnen wird. Eine mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich erst einmal nicht statt. Es sei denn eine Partei beantragt dies ausdrücklich oder das Gericht hält es doch noch für notwendig. Die Firma jedenfalls, sollte sie unterliegen, wird die Kosten des Rechtsstreits verschmerzen können.

Beschränkung bei 100 Euro Abmahnung zählt nicht für negative Feststellungsklage

In einem aktuellen von uns vertretenen Fall hatte das OLG Stuttgart zum einen darüber zu befinden, wie hoch der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage ist. Zum anderen wie hoch der Streitwert einer solchen Feststellungsklage ist, wenn dieser eine sogenannte „100 Euro Abmahnung“ nach § 97 a UrhG vorausging (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2011 · 4 W 41/11).

Das Gericht kam in besagtem Beschluss zu zwei wesentlichen Ergebnissen:

1.) Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich der Streitwert nach allgemeiner Ansicht wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt hat, und zwar ohne Abschlag (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Feststellungsklagen“ mit zahlr. weiteren Nachw.).

2.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG einer derartigen Streitwertbemessung nicht entgegensteht. Die Vorschrift beschränkt lediglich für bestimmte Konstellationen die Abmahnkosten, wie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische Stellung der Vorschrift eindeutig zeigen (siehe auch Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rdnr. 34; Schricker/Loewenheim-Wild, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a Rdnr. 34).

In der Praxis bedeutet das, dass der Streitwert einer negativen Feststellungklage sich nach dem Streitwert richtet, den der Gegner in einer möglichen Klage umgekehrten Rubrums hätte versucht geltend zu machen. Erhält allerdings jemand zu Unrecht eine Abmahnung und ist der Aufwendungsersatz in jener nach § 97a UrhG auf 100 EUR beschränkt, so ist der Streitwert einer entsprechenden nagetiven Feststellungsklage nicht 100 EUR, sondern es ist der Streitwert zugrunde zu legen, den der Gegner in einer auf die Abmahnung hin erhobenen Klage hätte geltend gemacht. Das OLG Stuttgart nimmt dabei an, dass der Streitwert pro professionellem Lichtbildwerk mit 5000 EUR richtig beziffert ist.

Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

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