Regelmäßig kommt es vor, dass Werbetreibende anstatt den bekannten Protagonisten, wie zum Beispiel einen bekannte Profisportler, Schauspieler etc. sogenannte Doubles in der Werbung verwenden. Regelmäßig ist dabei zu prüfen, ob Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder des Rechts am eigenen Bild insbesondere gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG und/oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG geltend gemacht werden kann.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der typischen Kleidung, Haartracht, Sprechweise und charakteristische Aussprache ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG darstellen können. Der Begriff des Bildnis umfasst die Darstellung einer menschlichen Person in ihrem realen Leben. Solche Darstellungen sind bestimmt und geeignet, die äußere Erscheinung eines Menschen dem Betrachter bildlich vor Augen zu führen (Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., § 22 KUG, Rz. 7). In Betracht kommen alle erdenklichen Arten der Darstellung, also Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, Totenmasken und insbesondere auch Abbildungen durch Foto und Film. Auf die technische Art der Darstellung kommt es nicht an. So wird die Abbildung auf einer Medaille, in Karikaturen und durch Zeichentrickfiguren, sowie als bloße Silhouette vom Bildnisschutz umfasst (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auf., § 22 KUG, Rz. 1 m.w.N.). Ein Bildnis liegt daher insbesondere auch bei der Verwendung von sogenannten Double und die in der Werbung aus Gründen des Imagetransfers zunehmend eingesetzten Look-Alikes vor (Dreier/Schulze, § 22 KUG, Rz. 2 m.w.N.). Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit des einzelnen Abgebildeten. Erkennbar ist eine Person in der Regel durch ihre Gesichtszüge. Doch auch sonstige Merkmale, die einer Person eigen sind, können zur Erkennbarkeit führen. Es ist einhellige Meinung, dass auch Einzelheiten und Merkmale der äußeren Erscheinung, die für die betreffende Person typisch sind, wie Statur, Haarschnitt, bestimmte Körperhaltung und Posen, besondere Kleidungsstücke, kurz: Ihr ganzer Habitus, eine Person erkennbar machen und mithin für das Vorliegen eines Bildnisses erforderliche Erkennbarkeit einer abgebildeten Person begründen (Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG, Rz. 16; Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 12, Rz. 7 m.w.N.).
Unabhängig davon, ob diese Doppelgängerwerbung als solche erkennbar ist, wird durch eine solche auf den vom Betroffenen geschaffenen Ruf- und Werbewert aufgebaut und sich dieser zunutze gemacht (vgl. LG Köln, ZUM 2001, 180, 181). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Bildnis nicht vorliegt, ist in jedem Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben (vgl. Hamburger Kommentar, Abschnitt 34, Rz. 12).