Testimonial Summit 2013 in München

Am 25.11.2013 werden in München beim Testimonial Summit 2013 Fragen rund um die Wirkung von Testimonials, Persönlichkeits- und Medienrechte, die Do´s and Don´ts erörtert.

Ich freue mich sehr, dass ich auf dem Kongress zum Thema „Medien- und Persönlichkeitsrechte im Marketing mit Testimonials“ vortragen darf. Anhand von Praxisbeispielen werde ich die Spielregeln und die wesentlichen Vertragsinhalte von Testimonial-Verträgen beschreiben.

Zu den weiteren Referenten gehören auch die beiden ehemaligen Fußballprofis und Europameister Thomas Strunz und Thomas Helmer.

BLAUE FLECKE FÜR SOZIALE ZWECKE

Sport der Extraklasse und Top-Show-Acts gehören einfach zusammen: 

Das hat die Samstagnacht eindrucksvoll vor ausverkauftem Haus mit fast 4.000 Zuschauern in der MHP-Arena in Ludwigsburg beim Charity-Box-Gipfel bewiesen! 

Nach hartem Kampf holte sich der frühere Profiboxer Luan Krasniqi gegen den heldenhaft kämpferischen Uwe Hück (Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und stellvertretender Aufsichtsratschef der Porsche AG) den begehrten Gürtel des Charity-Weltmeisters. Die Zuschauer in Ludwigsburg waren begeistert und applaudierten stehend. 

Am Rande des Kampfes kam es zu einem Promi-Schaulaufen für den guten Zweck. Direkt am Ring verfolgten Prominente wie Andrea Berg, Uli Ferber, Udo Lindenberg, Regina Halmich, Ralf Möller und Rea Garvey das Geschehen. Gewinn und Spenden der Veranstaltung gehen zur Hälfte an die Lernstiftung von Uwe Hück und SOS-Kinderdörfer, die Luan Krasniqi seit vielen Jahren tatkräftig unterstützt. Eine besonders großzügige Unterstützung erfolgte durch unsere Mandantin pro aurum aus München, deren Geschäftsführer Mirko Schmidt einen Scheck in Höhe von € 16.000 direkt im Ring übergab. Vielen Dank für die tolle Unterstützung. 

Grund zum Feiern an diesen Abend hatte auch unser Partner Christoph Schickhardt, der sich gemeinsam mit seinem langjährigen Freund und Mandanten Luan Krasniqi über dessen Sieg und die gelungene Veranstaltung am Kanzleisitz Ludwigsburg freute.

Hier geht es zum Interview mit Luan Krasniqi.

Leitfaden für die Gründung einer Musikgruppe

Was muss bei der Gründung einer Musikgruppe berücksichtigt werden? Die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte sollen in dem folgenden Leitfaden dargestellt werden.

Den ersten Kontakt mit dem Recht haben die Bandmitglieder häufig, ohne dass sie davon Kenntnis haben. Dies liegt daran, dass jede Band eine Gesellschaft im rechtlichen Sinne ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff BGB).

Eine GbR besteht bereits dann, wenn sich die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, mündliche Verträge sind ausreichend. In der Praxis ist es bei neuen Bands häufig so, dass der Vertrag stillschweigend, nämlich durch entsprechendes schlüssiges Handeln (konkludentes Verhalten) zustande kommt. Zum Beispiel sind sich die Mitglieder einer Band darüber einig, dass sie gemeinsam Musik produzieren wollen, gemeinsam auftreten wollen und dafür eine Vergütung erhalten sollen. Dies reicht bereits aus, um im rechtlichen Sinne durch schlüssiges Verhalten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen.

Eine GbR ist im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft keine juristische Person. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass die GbR rechtsfähig ist und damit bei Gerichtsverfahren auch parteifähig. Dies ändert nichts daran, dass die Bandmitglieder dennoch für die finanziellen Verpflichtungen der Band jeweils in voller Höhe persönlich als Gesamtschuldner haften, das heißt, dass zum Beispiel jedes einzelne Bandmitglied in voller Höhe für die zu Probezwecken der Band angemieteten Proberäume haftet.

Vertragsinhalt

Wie bereits oben erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher GbR-Vertrag abgeschlossen wird. Aus Gründen der Beweissicherheit sollte jedoch dringend überlegt werden, ob nicht ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dieser sollte insbesondere die folgenden Punkte enthalten:

  • Parteien des Vertrages (wer sind die Bandmitglieder?)
  • Gegenstand des Vertrages (zum Beispiel: Zweck der Gesellschaft ist das gemeinsame Musizieren und Auftreten)
  • Regelung über den Bandnamen (zum Beispiel: Wer darf den Bandnamen weiterführen, wenn die Band sich auflöst)
  • Vertretung (wer ist berechtigt die Band zu vertreten?)
  • Durchführungen von Gesellschafterversammlungen (wer hat welches Stimmrecht?)
  • Gewinn- und Verlustverteilung (prozentuale Verteilung der Gewinne und Verluste)
  • Beiträge der einzelnen Bandmitglieder (wer erbringt welche Leistungen für die Band?)
  • Kündigung und Auflösung (mit welchen Fristen kann jemand aus der Band ausscheiden, steht einem ausscheidenden Mitglied eine Abfindung zu?)
  • Schriftform (Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftervertrages sollten nur schriftlich möglich sein)
  • Anwendbares Recht (es sollte das deutsche Recht als anwendbares Recht vereinbart werden)
  • Salvatorische Klausel (Regelung, für den Fall, dass falls eine Klausel im Vertrag unwirksam oder nichtig sein sollte, nicht der ganze Vertrag unwirksam ist).

Wenn diese Punkte geregelt werden, ist der Grundstein für eine vernünftige und rechtssichere musikalische Zusammenarbeit gelegt.

Spielervermittlerprovisionen auch für Leihzeiträume

Mit Urteil vom 02.07.2013 (21 O 399/12) hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine jährlich unter der Bedingung, dass zum Zahlungszeitpunkt noch ein gültiger Lizenzspielervertrag mit dem Verein besteht, zu zahlende Provision auch dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum entsprechenden Zeitpunkt an einen dritten Verein verliehen ist.

Am Merkmal eines „gültigen Lizenzspielervertrages“ ändere sich nichts, wenn selbiger lediglich ruhend gestellt bzw. ausgesetzt ist. Die Entscheidung wird unter anderem damit begründet, dass die vom Spieler vermittelte Einsetzbarkeit des Spielers theoretisch auch während der Leihdauer fortbestehe bzw. es sich bei der Entscheidung des Vereines für eine Leihe um eine in seinem Ermessen unterliegende Entscheidung handele, an wen und unter welchen Umständen und für welchen Zeitraum der Spieler ausgeliehen werde. Dieser Begründung ist nur bedingt zuzustimmen, da die Leihe natürlich nur „funktioniert“, wenn auch der Spieler einverstanden ist. Auch das Argument der theoretischen Einsetzbarkeit ist wenig überzeugend, da der Verein nun einmal während der Leihe den Spieler gerade nicht einsetzen kann. In der Praxis wird das Thema der Leihe in Beratervereinbarungen oftmals explizit geregelt, so dass sich Auslegungsfragen, wie sie vom LG Köln im Ergebnis vertretbar, in der Begründung aber wenig überzeugend entschieden wurden, dann nicht mehr stellen sollten.

BGH: Zeitung darf mit Nennung von Namen und Alter über Adoptivtochter von Fernsehmoderator berichten

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an den Moderator veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit der Mutter wurde berichtet, dass sie sich um die vier Kinder kümmert. Dabei wurden die Kinder mit ihrem Vornamen und ihrem Alter erwähnt.

Eines der Kinder verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von dem Moderator, zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Mit Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2013

OLG Stuttgart: Betreiberin eines sozialen Netzwerks haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem weiteren Beschluss, den wir für unsere Mandantin vor dem OLG Stuttgart erfochten haben, bestätigen die Richter erneut, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch Auskunft über die Art der Verwendung eines Lichtbilds muss sie nicht leisten. Auf eine Abmahnung hin kann unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben werden mit der Konsequenz, dass der Abmahner die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13).

Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das LG Stuttgart entschieden hat, dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Das OLG Stuttgart hat diese Auffassung nun im Rahmen eines Beschluss vollumfänglich bestätigt, wie von uns bereits vermutet. Die obersten Stuttgarter Richter betonen dabei auch noch einmal, dass auf eine unberechtigte Abmahnung hin direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann mit der Folge, dass der „Abmahner“ die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.

Da das Urteil noch einmal ausführlich die aktuelle Rechtsprechung rund um die Störerhaftung zusammenfasst, ist dieses hier im Volltext zu finden.