Kultur in der Region -LUDWIGSTALK

Pulsmacher Geschäftsführer Jens Kenserski spricht mit seinen Gästen diesmal über das Thema „Kultur in der Region“. Im neo.Studio begrüßt er Jochen Sandig, Intendant der Ludwigsburger Schlossfestspiele (@ludwigsburgfestival). Live dazu geschaltet werden Wiebke Richert (Leitung Fachbereich Kunst und Kultur Stadt Ludwigsburg), Sandra Hehrlein (Theater Q-Rage).  Ich freue mich, dass ich auch dabei sein darf.  Kulturveranstaltungen und Künstler stehen in der Corona-Zeit vor besonderen Herausforderungen – um den kreativen Umgang damit geht es im Gespräch.
Heute, 19.00 Uhr live aus dem neo.Studio – online und für jeden zugänglich unter www.ludwigstalk.de.

Wann liegt eine zulässige Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff der Parodie präzisiert (Urteil v. 03.09.2014, Az: C-201/13). Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestünden demnach darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Erforderlich sei weder, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter aufweise, noch dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden könne, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betreffe oder gar angebe.

In dem von einem belgischen Gericht vorgelegten Fall hatte Johan Deckmyn, Mitglied einer flämischen Partei, auf dem Neujahrsempfang der Stadt Gent im Jahr 2011 Kalender verteilt, auf deren Vorderseite eine Zeichnung abgebildet war, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt eines 1961 geschaffenen Comicheftes ähnelte. Während die Originalzeichung eine der Hauptfiguren dieses Hefts darstellte, die, mit einer weißen Tunika bekleidet, Münzen Personen zuwirft, welche versuchen, sie aufzusammeln, wurde diese Figur auf der Zeichnung auf den Kalendern durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, und die die Münzen aufsammelnden Personen waren verschleiert und dunkler Hautfarbe. Die Inhaber der Rechte an der Comicreihe waren der Ansicht, dass diese Zeichnung ihre Urheberrechte verletze und erhoben Klage. Deckmyn berief sich hingegen darauf, dass seine Zeichnung eine Parodie darstelle, sodass eine für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregel anzuwenden sei. Die Kläger sprachen der Zeichnung Deckmyns die Eigenschaft als Parodie ab und warfen ihr vor, eine diskriminierende Aussage zu vermitteln.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ausnahmeregel (Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2011) nur nach Abwägung der Interessen und Rechte der Urheber und anderen Rechteinhaber und der Meinungsfreiheit der Person, die sich auf die Ausnahme berufen will, angewendet werden könne. Insbesondere könnten die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk ein berechtigtes Interesse daran haben, dass dieses nicht mit einer diskriminierenden Aussage in Verbindung gebracht werde.

Das vorlegende belgische Gericht hat nun zu prüfen, ob im konkreten Fall bei Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Interessenausgleich gewahrt werden kann.

 

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts oder des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. 

Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Andererseits ist es so, dass Künstler oder andere bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kultur, Kunst und des öffentlichen Lebens ein elementares Interesse daran haben, dass ihre Persönlichkeitsrechte auch im Bereich der Kultur, Kunst und Werbung berücksichtigt werden. Aus dem Blickwinkel aller Beteiligten, also sowohl der Werkschaffenden als auch der Protagonisten, deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein könnten, stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung, verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei einer nichtgerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist.

Diese Fragen und noch weitere Aspekte der Persönlichkeitsrechte wurden von mir in dem im Wilhelm Fink Verlag erschienenem Werk unter dem Titel „Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung“ erörtert.

 

Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts sowie des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Aus dem Blickwinkel der Beteiligten stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei der nicht gerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist. In der Reihe „Merz Akademie“ wird demnächst mein jüngstes Werk zu diesem Themenkreis vom Wilhelm Fink Verlag herausgegeben.

Kein höheres Interesse der Kunst

Das Landgericht Düsseldorf hat erneut bestätigt, dass auch Profisportler nicht hinnehmen müssen, dass ihr Bildnis aus rein kommerziellen Interessen verwertet wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 – 12 O 545/11).

Das Landgericht Düsseldorf musste sich dabei mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Profi-Golfer es hinnehmen muss, dass sein Bildnis als „Popart“-Gemälde von Dritten über Ebay angeboten wird. Eine ausführliche Besprechung des Urteils findet sich in der GRUR Prax 1/2013, S. 19.