Zulässige Abbildung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in einer satirischen Werbeanzeige

Das Oberlandesgericht Dresden musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die satirische Werbung mit dem Bild eines Gewerkschaftsführers zulässig ist oder nicht (Az. 4 U 1822/17). Der Kläger ist Bundesvorsitzender einer Gewerkschaft die im Jahr 2014/15 neun mehrtägige, flächendeckende Bahnstreiks organisierte. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen einer international tätigen Autovermietung. Im Jahr 2014 erschien, u. a. in einer Zeitung, eine ganzseitige Werbeanzeige der Beklagten, die ein Portraitfoto des Klägers mit dem Text zeigte: „Unser Mitarbeiter des Monats“.

Das Oberlandesgericht hat die Klage zurückgewiesen. Die Verwendung einer Fotografie des Klägers in der Werbeanzeige stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 S. 1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Was Anderes gilt allerdings dann, wenn die Verwendung von zeitgeschichtlichen Bildnissen ausschließlich dem Geschäftsinteresse des werbenden Unternehmens dient, ohne dass zugleich ein darüberhinausgehendes Informationsinteresse besteht. Dies hat das Oberlandesgericht abgewiesen, da die Werbeanzeige anlässlich einer aktuellen Debatte über wichtige gesellschaftspolitische Themen geschaltet worden sein. Die Entscheidung reiht sich damit in die sogenannte „Lafontain-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs ein. Entscheidend ist, ob in satirischer Absicht ein Ereignis der Zeitgeschichte aufgegriffen wird, mit dem der Abgebildete verbunden wird.

Es bleibt zu befürchten, dass wie sich bereits mit der sogenannten Lafontaine-Rechtsprechung abgezeichnet hat, auch zukünftig werbende Unternehmen möglichst aktuelle satirische Bezüge schaffen werden, um ohne Einwilligung von Prominenten und ohne entsprechende Lizenzgebühr, deren Bildnisse zu verwenden.

Zulässige Abbildung eines Ex-Fußball-Nationaltorhüters auf einer Sammelkarte

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fußballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156/16). Die Beklagte produziert eine Reihe über alle deutschen Fußballnationalspieler, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der Rückseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Der Kläger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kläger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 – 8 O 2299/15) hat die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund der herausragenden Stellung des Klägers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, also der Kläger alleine in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft.

Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden dürfen und wann nicht.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),

Verletzung berechtigter Interessen durch Bildnisveröffentlichung

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses, welches einen Verurteilten zeigt, ohne Unkenntlichmachen des gesamten Kopfes rechtswidrig ist.

Das Kammergericht kam in seiner Entscheidung vom 28.04.2011 (10 U 196/10) zu der Überzeugung, dass die Veröffentlichung des Bildes eines Verurteilten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen Totschlag in einem minderschweren Fall angesichts der konkreten Umstände ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt.

Nach Auffassung des Kammergerichts steht jedoch der Veröffentlichung das berechtigte Interesse des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen, wenn er unter anderem als gefährdet gilt und Personenschutz in Anspruch nimmt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Unzulässigkeit einer perspektivischen Bearbeitung eines auf einem Buchcover abgebildeten Prominenten

In einem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2011 – 324 O 196/11) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Veröffentlichung mit perspektivischer Verzerrung zulässig ist.

Der Kläger ist Journalist und ein bekannter Moderator, der Beklagte ein Verlag. Auf dem Titel des Buches war der Kläger abgebildet jedoch perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers war so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am Ende des Buchs abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Jedoch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlichen großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg erfolgte die Verbreitung des Bildnisses des Klägers ohne dessen Einwilligung. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Veröffentlichung auch nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag, werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeig klar auf, dass die Einwilligung zu einer Veröffentlichung nicht in jedem Fall auch Bearbeitungsrechte an dem Bildnis mitumfasst.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

 

Das Recht am eigenen Bild

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Werbekampagnen oder Veröffentlichungen Bilder bekannter Persönlichkeiten ohne deren Zustimmung verwendet werden oder Fotografien im Internet gezeigt werden ohne dass der Abgebildete zugestimmt hat. Ganz gleich ob in der Werbung, in sozialen Netzwerken in sogenannten Fakeaccounts oder auf anderen Seiten im Internet. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird und welche Rechte der Verletzte genau hat. Im Folgenden soll daher ausgeführt werden, wann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Vor allem, welche Möglichkeiten ein Geschädigter hat, um den Rechtsverstoß zu verfolgen.

1. Einführung und Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) geregelt. Es besteht zwar eine Sachnähe zum Urheberrecht, allerdings handelt es sich bei der Rechtsnatur des Rechts am eigenen Bild um ein Persönlichkeitsrecht.

2. Grundsatz (§ 22 KUG)

§ 22 KUG bestimmt folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum  Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. „

a) Bildnis

Es stellt sich daher zunächst immer die Frage, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung einer Person so erfolgt, dass die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wieder gegeben wird. Dabei kann es sich nicht nur um Fotografien oder Filmaufnahmen handeln, sondern um jede erkennbare Wiedergabe einer Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen etc. (vgl. Dreier/Schulze UrhG 3. Auflage, § 22 KUG Rz. 1 m.w.N)

Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit. Erkennbar ist eine Person i.d.R. durch ihre Gesichtszüge, doch können auch sonstige Merkmale die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit führen (BGH NJW 2000,2201 – Der blaue Engel). Insgesamt ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als Abgebildeter identifiziert werden (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 4).

b) Verbreiten und öffentlich zur Schau stellen

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Anfertigung und die Vervielfältigung von Bildnissen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 8).

Anders als im Rahmen des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs kommt es beim Verbreiten im Sinne des KUG nicht darauf an, ob eine Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 9). Ein öffentliches zur Schau stellen liegt z.B. bei der nicht körperlichen Verwertung im Internet vor.

c) Einwilligung

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Dreier/Schulze § 22 KUG       Rz. 18). Bei Minderjährigen ist streitig, ob die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Minderjährigen erforderlich ist (vgl. Dreier/Schulze § 22. m.w.N.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufbar wenn z.B. die Weiterverwendung des Fotos aufgrund gewandelter Überzeugung Persönlichkeitsrechts verletzend wäre (vgl. Götting/Schertz/Seitz Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 12 Rz. 22. m.w.N.; Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 35 m.w.N).

3. Ausnahmen zu § 22 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäß § 23 Abs. 1 KUG folgende Verbreitungen und zur Schaustellungen vorgenommen werden:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

  • Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

In der Vergangenheit wurde hier zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Diese Unterscheidung dürfte mit der so genannten Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.06.2004 (GRUR 2004, 1051) hinfällig sein. Denn unbeschadet der Frage, ob die jeweils abgebildete Person eine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte im bisherigen Rechtssinne sei, reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass die Person der Öffentlichkeit bekannt sei. Vielmehr komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH Urteil vom 1.07.2008 – VI ZR 243/06 – Sabine Christiansen; Götting/Schertz/Seitz   § 12 Rz. 30 m.w.N.).

b) Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Thema einer Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist, wenn die Landschaft also den Inhalt des Bildes prägt (Dreier/Schulze § 23 KUG Rz. 14).

c) Bilder von Versammlungen

Bei Veröffentlichungen, bei denen vom Gesamteindruck her die Abbildung einer Menschensammlung im Vordergrund steht, die in der Öffentlichkeit stattfindet, ist eine Einwilligung nicht notwendig. Der Begriff der Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist weit auszulegen (Dreier/Schulze § 23 Rz. 18 KUG).

d) Bildnisse im Interesse der Kunst

Die letzte Ausnahme vom Einwilligungserfordernis betrifft nur Bildnisse, die nicht auf Bestellung gefertigt sind. Privilegiert ist  die Verbreitung und/oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst. Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender, die Sensationsgier befriedigender und sonstigen nicht-künstlerischen Zwecken greift die Ausnahme dagegen nicht (OLG Hamburg ZUM 2004,309, Abbildung eines Fußballtorwarts für ein Computerspiel).

4. Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG

Gemäß § 23 Abs. 2 KUG kommen jedoch sämtliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG dann nicht zum Tragen, wenn die konkrete Veröffentlichung im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um persönlichkeitsrechtliche Interessen des Abgebildeten (Dreier/Schulze § 23 Rz. 25, vgl. BGH vom 26.10.2006 Az. I ZR 182/04 – Finanzministerentscheidung; OLG Frankfurt vom 21.01.1988 Az. 6 U 153/86 – Boris Becker).

5. Rechtsfolgen

Für den Fall, dass das Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stehen dem Abgebildeten folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 1004 BGB analog;
  • Auskunftsanspruch über die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung gemäß § 242 BGB;
  • Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG und Bereicherungsanspruch gem.   812 BGB sowie bei schwerwiegenden Verletzungen und unter der Voraussetzung, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht schon in anderer Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, besteht auch ein Anspruch auf Geldentschädigung.
Bildnachweis: tommyS / pixelio.de