OLG Koblenz entscheidet, dass Verbandsgerichtszuständigkeit von FIFA/DFB den ordentlichen Rechtsweg zulässigerweise ausschließt

Ein Spielervermittler bzw. eine Agentur aus von ihm abgetretenen Recht hatte einen Fußballverein auf Zahlung einer Vermittlungsprovision beim Landgericht verklagt. Der von uns vertretene Verein wandte ein, dass das Landgericht nicht zuständig sei, da der (mit Lizenz aus dem Ausland tätige) Spielervermittler nach den einschlägigen Regularien den Verbandsgerichtsweg hätte beschreiten müssen. Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Es meinte – insoweit analog den Überlegungen des Landgerichts München I im Fall „Pechstein“ -, die Unterwerfung des Spielervermittlers unter die einschlägigen Verbandsstatuten sei nicht freiwillig (sondern zwingend, um eine die Berufsausübung ermöglichende Spielervermittlerlizenz erst zu erlangen) mit der Folge, dass auch in diesen Regularien enthaltene Gerichtsstandsklauseln für den Spielervermittler nicht bindend seien. Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2014, 2 U 1560/13) sah dies anders. Es stützt seine Ansicht insbesondere darauf, dass faktisch die Mehrzahl der Spielervermittler ohne Lizenz arbeite und die einschlägigen Regularien hierfür sogar „Legalisierungsmöglichkeiten“ vorsehen, nämlich z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Folgerichtig wies es die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der ordentliche Rechtsweg sei nicht eröffnet.

 

Freie Übertragung von Sportereignissen in Europa?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird heute entschieden, ob es zulässig ist, das einzelne Länder der EU bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, die sie für gesellschaftlich wichtig erachten und – falls die EU-Kommission mit diesen Liste einverstanden ist – die Übertragunsrechte für diese Ereignisse nicht exklusiv an Pay-TV-Sender vergeben werden dürfen.

 Die FIFA und die UEFA hatten im Februar 2011 versucht, das Recht auf freie Übertragung von Sportereignissen in Europa zu beschränken. In erster Instanz wurde vom EuG die Klagen abgewiesen. 

Der Weltfußballverband FIFA und sein europäisches Pendant haben daraufhin sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Nach EU-Recht dürfen die Mitgliedsländer bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, auf die das sogenannte Relevant-Kriterium zutrifft. Einer gesonderten Begründung bedarf es dafür nicht. Gibt die EU-Kommission hierfür grünes Licht, dürfen die Übertragungsrechte nicht exklusiv an Pay-TV-Sender gehen. So setzte Belgien unter anderem alle Spiele der Fußball WM auf diese Liste. Großbritannien zusätzlich die Endrunde der Europameisterschaft. Die genannten Verbände sahen darin ihre Eigentumsrechte verletzt sowie in Ihrer Dienstleistungsfreiheit behindert. Zusätzlich wurde als Argument angeführt, dass Spieler ohne Beteiligung der jeweiligen Nationalmannschaft für die Bevölkerung kaum von erheblicher Bedeutung sei. 

In erster Instanz haben die Richter ihre Entscheidung damit begründet, dass Wettbewerbe wie Europa- oder Weltmeisterschaften keine Aneinanderreihung einzelner Spiele sind, sondern als Gesamtereignis zu betrachten sei. Das Recht auf Information und breiten Zugang rechtfertige die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit. 

In einem Interview mit der ARD nimmt Christoph Schickhardt heute dazu Stellung.

CAS hebt Verurteilung von Arie Haan auf!

Arie Haan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat mit seiner Berufung vor dem CAS weitestgehend Erfolg gehabt.

Der Fußballverband Kamerun, für den er im Sommer 2006 bis Anfang 2007 als Nationaltrainer tätig war, hatte ihn wegen eines angeblichen Vertragsbruches (Kündigung ohne Grund) vor der FIFA verklagt und dort eine Entschädigung von EUR 500.000,00 zugesprochen bekommen.

Das CAS war der Auffassung, dass es auf die Frage, welche der beiden Seiten mit ihren jeweiligen Vorwürfen Recht habe, nicht ankomme, weil der Vertrag gemäß einer darin enthaltenen Klausel jederzeit auch ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden könne. Da diese Frist nicht eingehalten worden sei, müsse das bereits im Voraus für diesen Monat erhaltene Gehalt zurückgezahlt werden, während darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche, wie sie die FIFA noch zusprach, nicht bestünden.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

Provisorische Freigabe für Shinji Okazaki

Am 17.2. hat die FIFA in Person des Einzelrichters der Kommission für den Status für Spielern dem VfB Stuttgart, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, die provisorische Freigabe für den Spieler Shinji Okazaki, Nationalspieler Japans und frisch gebackener Sieger des Asiencups, erteilt. Stunden später hat die UEFA auch sein Spielrecht für UEFA-Clubwettbewerbe bestätigt, weshalb er am selben Abend im Europaliga-Spiel des VfB bei Benfica Lissabon erstmals im Trikot des VfB Stuttgart auflaufen konnte.

Weshalb war eine Einschaltung und Entscheidung der FIFA notwendig?

Üblicher Weise läuft ein Freigabeverfahren dergestalt ab, dass der neue Verein (VfB Stuttgart) über seinen Nationalverband (DFB) die Freigabe beim Verband des letzten Vereins des Spielers beantragt und dieser sie dann nach Zustimmung seines Mitgliedsvereins erteilt, womit der Verband den Spieler für den neuen Verein registrieren kann. Das Verfahren läuft neuerdings über das sog. Transfer Matching System (TMS) elektronisch ab, das die FIFA vor einigen Jahren einführte und das seit Oktober 2010 weltweit obligatorisch anzuwenden ist.

Lehnt der alte Verein über seinen Verband die Freigabe ab, kann der neue Verein über seinen Verband eine provisorische Freigabe durch die FIFA beantragen. Diese trifft dann nach Anhörung beider Seiten eine Entscheidung über die provisorische Registrierung. Ohne eine solche Eilentscheidung wäre ein Spieler dauerhaft an seiner Berufsausübung gehindert, da der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Vertragssituation oft Jahre dauern kann, weshalb im Verfahren über die provisorische Registrierung der Grundsatz „Im Zweifel für den Spieler“ gilt.

Im vorliegenden Fall war die Weigerungshaltung des ehemaligen japanischen Vereins des Spielers umso unverständlicher, weil der Verein, der eine Freigabe für seinen bisherigen Spieler verweigert, seine Haltung üblicher Weise darauf stützt, mit ihm noch einen länger dauernden Vertrag zu besitzen. Oft ist dann streitig, ob  tatsächlich noch ein Vertrag über einen längeren Zeitraum besteht, weil seine Verlängerung durch Ausübung einer möglicher Weise unwirksamen Option fraglich ist oder die Frage der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung durch einen der beiden Vertragspartner im Raum steht.

Da derartige Einwendungen vorliegend nicht einmal von den Japanern erhoben und behauptet wurden, hat die FIFA die einzig richtige Entscheidung getroffen und nach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens die provisorische Registrierung erteilt, die die UEFA dann wenige Stunden später auch für ihre Wettbewerbe anerkannte.

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Arbeitsverweigerung – nicht bestandene Sporttauglichkeitsuntersuchung – wie geht es weiter?

In jüngster Zeit hat das Verhalten einzelner Fußballprofis wie z.B. des Schalker Jefferson Farfan oder des Hoffenheimer Demba Ba, sowohl bei den betroffenen Vereinen, als auch bei anderen Vereinen und der Öffentlichkeit eine Diskussion entfacht. So ist der Hoffenheimer Demba Ba zum Trainingsauftakt nicht im Trainingslager in Spanien erschienen. Jefferson Farfan kam mit einer Verspätung von drei Tagen im Trainingslager in der Türkei an. Am 15.01.2011 kam die Meldung, dass Demba Ba die Sporttauglichkeitsuntersuchung in England nicht erfolgreich absolviert hat. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verhalten einzelner Spieler rechtlich zu bewerten ist und welche Bedeutung eine Sporttauglichkeitsuntersuchung hat. 

1. Handelt es sich um Arbeitsverweigerung?

In den jeweiligen Arbeitsverträgen verpflichten sich die Spieler gegenüber den Vereinen, am Spiel und Trainingsbetrieb der Vereine teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Trainingslager ist wesentliche Voraussetzung, damit der Spieler seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringen kann. Wenn ein Spieler nicht zum Training erscheint, verweigert er mithin die Arbeit. Für die verpasste Zeit, ist der Verein nicht verpflichtet, das Gehalt des Spielers zu bezahlen. Ein solches Verhalten kann wie im normalen Arbeitsleben auch, zu einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führen.

Grundsätzlich wird in der heutigen Zeit selbstverständlich jeder Arbeitnehmer versuchen, zu verhindern, dass er keine fristlose Kündigung erhält. Für den Bereich des professionellen Fußballsports scheint dies so nicht zu gelten. Hintergrund ist unter anderem das so genannte Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995. Dies hat dazu geführt, dass nach nationalem Arbeitsrecht der Profi im Falle der fristlosen Kündigung durch den Verein im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Club wechseln kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Spieler häufig, einen langfristigen Vertrag mit ihrem bisherigen Verein unterzeichnet haben und dafür bereits viel Geld erhalten haben. Durch ein solches Verhalten werden damit letztendlich der Verein aber auch die Mitspieler bestraft. Der allgemeine Rechtsgrundsatz „Verträge sind einzuhalten“ wird damit adabsurdum geführt.

2. Was sagen die FIFA-Statuten?

Von Spieler- und Beraterseite ist in diesem Zusammenhang häufig zu hören, dass kein Spieler einen Rausschmiss provozieren werde, da die FIFA-Statuten bei Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten, Entschädigungen an den alten Club, Transferverbot für den neuen Verein und weitere Strafen z.B. für Berater vorsehen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass bis es zu einer Entscheidung der FIFA kommt und ggf. in 2. Instanz der Internationale Gerichtshof in Lausanne entscheidet, häufig viel Zeit verstreicht. Dies führt für alle Betroffenen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Vereine und Spieler können nicht ausrechnen, welche Entschädigung sie bezahlen müssen. Alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Tatsache ist aber auch, dass der Spieler nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses auf jeden Fall wieder eine Spielberechtigung für den neuen Club erhält und eine etwaige Sperre erst nach Jahren verbüßen muss.

3. Sollen die Vereine die Spieler „ziehen“ lassen?

In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen die Vereine hart geblieben sind. So hat beispielsweise der HSV, als Rafael van der Vaart von Hamburg nach Valencia wechseln wollte, auf die Erfüllung des Vertrages bestanden. Sowohl in der Mannschaft als auch in der Öffentlichkeit wurde diese Maßnahme positiv aufgenommen. Sollte man dem Verhalten der Spieler nachgeben, führt dies letztendlich zu einer „Erpressbarkeit“, welche langfristig den Vereinen sicherlich größeren Schaden zuführen wird, als wenn man die Spieler in der Amateurmannschaft einsetzt oder sie auf die Tribüne verbannt. Die Vereine sollten daher in jedem Fall hart bleiben, und sich von dem Verhalten der Spieler nicht provozieren lassen.

4. Welche Bedeutung hat eine Sporttauglichkeitsuntersuchung?

Der Streitfall schien bereits gelöst, nachdem die TSG Hoffenheim mit Stoke City bereits über einen Transfer des Spielers Demba Ba einig war, dieser also mit seinem vertragswidrigen Verhalten exakt das erreicht zu haben schien, was er wollte.

Überraschend kam dann am 15.01.2011 die Meldung, dass der Spieler die Sporttauglichkeitsuntersuchung in England nicht erfolgreich absolviert habe. Bei einem Spielertransfer wird regelmäßig das Ergebnis der Sporttauglichkeitsuntersuchung abgewartet. Ohne vom Arzt festgestellte vollständige Sporttauglichkeit und Einsatzfähigkeit erteilt der jeweilige nationale Fußballverband als formale, standardisierte Voraussetzung keine Spielberechtigung. Die Clubs können darüber hinaus weitere Gesundheitstests durchführen, bevor sie einen Vertrag unterzeichnen. Der Transfer ist, falls die Tauglichkeit nicht festgestellt wird, bis auf weiteres „geplatzt“ und der Spieler muss zu seinem Verein zurückkehren, der dann erneut vor der Entscheidung steht, ihn auf die Tribüne bzw. zu den Amateuren zu verbannen, eine fristlose Kündigung auszusprechen (falls dies mit Blick auf die hierfür geltende 2-Wochenfrist für eine fristlose Kündigung überhaupt noch möglich ist) oder aber einen anderen Interessenten für eine Verpflichtung zu suchen, der keine Bedenken gegen den Gesundheitszustand des Spielers hat. 

Bildnachweis: S. Hainz/Pixelio.de

Arbeitsverweigerung im Profifußball

Das Verhalten des zu spät aus dem Urlaub gekommenen Schalker Farfan und dem Hoffenheimer Demba Ba haben in der Öffentlichkeit eine Diskussion über das Verhalten der Profis entfacht. Christoph Schickhardt äußerte sich hierzu in der heutigen Ausgabe des Fachmagazins Kicker und am 5.Januar auf Bild.de.

1. Arbeitsverweigerung

Gegenüber dem „Kicker“ äußerte Christoph Schickhardt die Auffassung, dass in beiden oben genannten Fällen, es sich um Arbeitsverweigerung handelt, die im normalen Arbeitsleben zur fristlosen Kündigung mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führt.

2. Auswirkungen des Bosman-Urteils

Häufig wünschen sich bestimmte Spieler ein fristlose Kündigung. Seit dem Bosman-Urteil von 1995 kann der Spieler nach nationalem Arbeitsrecht im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Klub wechseln.

3. FIFA-Statuten

Nach Auffassung von Christoph Schickhardt ändern auch die FIFA-Statuten, die bei einem Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten und weitere Sanktionen vorsehen nichts an dem Verhalten dieser Spieler, da bis es zu einer FIFA-Entscheidung kommt und letztlich der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne entscheidet, zu viel Zeit vergeht.

3. Vereine sollen hart bleiben

Die Vereine sollten nach der Überzeugung von Christoph Schickhart nicht nachgeben. Die Vereine sollten sich dazu entscheiden, solche Profis in der zweiten Mannschaft oder auf der Tribüne schmoren zu lassen. Dies sei zwar zunächst teurer für den Verein. Aber langfristig das richtige Zeichen für die anderen Spieler und die Liga.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Unwirksame Exklusivbindung an Spielervermittler

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2010 (12 U 124/09) festgestellt, dass die Exklusivbindung eines Fußballprofis an einen Spielervermittler wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 134 BGB unwirksam sei.

 1. Arbeislos oder nur wechselwillig?
§ 297 Nr. 4 SGB III verbietet es Arbeitsvermittlern, mit Arbeitssuchenden Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen. Dabei macht es nach dem OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da § 15 SGB III als arbeitssuchend auch solche Personen einstuft, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben.

2. Konsequente Rechtsanwendung 
Das Urteil ist im Lichte des eindeutigen Wortlauts und Zwecks von § 297 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht sonderlich überraschend, sondern stellt eigentlich nur eine konsequente Rechtsanwendung dar.

 3. Folgen für die Praxis
Die Unwirksamkeit von Exklusivbindungen zwischen Spielern und Spielervermittlern wird insbesondere letztere aber vor erhebliche Probleme stellen. Während das von ihnen ebenfalls zu beachtende Verbandsrecht der FIFA (FIFA-Spielervermittler-Reglement) sowie die von der FIFA zur Verwendung vorgeschlagenen Musterverträge ausschließlich die Möglichkeit zulassen, auf Exklusivität zu optieren, wäre eine entsprechende Vereinbarung dann nach deutschem staatlichen Recht unwirksam.
 
Die Gefahr für Spielervermittler, sich gegen Abwerbeversuche von Kollegen erfolgreich zur Wehr zu setzen, ist durch diese Entscheidung sicherlich gestiegen. Interessant bleibt aber die weitere Entwicklung insofern, als Abwerbeversuche verbandsrechtlich wieder unter Sanktionen gestellt sind und überdies das FIFA-Spielervermittler-Reglement es den Spielervermittlern eigentlich verbietet, ihre Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten auszutragen.

 4. Regelungswidersprüche
Ob dieses verbandsrechtliche Verbot freilich als auch von einem staatlichen Gericht anzuerkennender wirksamer Rechtswegausschluss anzusehen ist, ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden und bleibt mit Spannung zu erwarten.
 
Möglicherweise werden sich diese Regelungswidersprüche zwischen FIFA-Recht und staatlichem Recht auch dadurch auflösen, dss dsa Lizenzierungserfordernis für Spielervermittler und damit auch das FIFA-Spielervermittlerrecht zeitnah abgeschafft werden, wie dies die FIFA derzeit erwägt.

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