Titelschutz für Apps ?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 05.09.2014 (Aktenzeichen 6 U 205/13) festgestellt, dass dem Titel einer App grundsätzlich ein markenrechtlicher Titelschutz zukommen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser hinreichend kennzeichnungskräftig ist. Nicht ausreichend ist, dass der Titel lediglich das beschreibt, was Gegenstand der App ist. Im zu entscheidenden Fall war dies die Bezeichnung wetter.de für den Titel einer Wetter-App. Dabei lehnte das Oberlandesgericht die Anwendung der für Zeitschriftentitel üblichen niedrigen Anforderungen an den Kennzeichnungskraft auf App-Titel ab. Für wetter.de als Titel für eine Wetter-App wurde daher der Titelschutz vom OLG Köln verneint.

Knut der Eisbär als Marke?

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.09.2013, Aktenzeichen T-250/10) musste sich mit der Frage befassen, ob ein britisches Unternehmen  die Wortmarke „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt anmelden darf. Gegen die Anmeldung hatte der Berliner Zoo über die Zoologische Garten AG Widerspruch angemeldet. Der Berliner Zoo begründete unter anderem seinen Widerspruch damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „Knut – der Eisbär“ und der prioritätsälteren Marke des Berliner Zoos „Knud“ bestünde. 

Das Gericht der Europäischen Union (EUG) folgte der Auffassung des Berliner Zoos und begründete seine Auffassung damit, dass der Vorname „Knut“ mit T sich sowohl klanglich als auch visuell nur geringfügig von dem Vornamen „Knud“ unterscheide und zudem zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet wurden, Identität bzw. Ähnlichkeit bestand. 

Anhand dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, vor der Anmeldung einer Marke eine entsprechende Recherche durchzuführen.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.

Nur ein Wendler darf sich als „DER Wendler“ bezeichnen

Vergangene Woche hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden (LG Düsseldorf, Az.: 2a O 317/11; Urteil vom 14.03.2012), ob sich der bekannte Schlagerstar Michael Wendler auch weiterhin als „Der Wendler“ bezeichnen darf oder nicht. „Darf er“, so die Richter aus Düsseldorf. Außerdem müsse der Kläger – Frank Wendler – seine Marke (Der Wendler) beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen.

„Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von
Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte“, so die Richter.

Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler
in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler
und nicht zum Kläger hergestellt werde. Somit erfolge durch die Verwendung der
Bezeichnung „Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger
benachteilige.

Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe
dieser sich den Begriff „Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für
u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen
. Der Beklagte
trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen „Michael Wendler“
auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles
– teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht.

Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren
Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet
worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund
könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen.
Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als
„Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Dem Kläger
steht gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf zu.

Fazit: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch Berufung zum OLG Düsseldorf einlegen, was er allerdings genau bedenken sollte, denn so wirklich lässt sich die Motivation für die Klage und die Argumentationsgrundlage nicht erkennen. Sollten keine neuen stichhaltigen Argumente hinzutreten, würden auch die OLG-Richter das Urteil sicher im Wesentlichen bestätigen.

Quelle: eigene mit Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 14.03.2012

LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für „sponsored Links“

Unsere Mandantin wehrte sich dagegen, dass jemand eine Domain registriert hat, die der Marke von ihr sehr ähnlich ist und darunter sogenannte „sponsored Links“ von SEDO über den Domainanbieter United Domains zum Abruf bereit hält, die die ausschließlichen Rechte unserer Mandantin verletzen. Zu Recht wie nun das LG Stuttgart bestätigt (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11). Dabei kam es nicht darauf an, ob der Domaininhaber die Einblendung dieser Links möglicherweise gar nicht selbst veranlasst hat.

Die Geschichte ist einfach erzählt und doch soll sie jene warnen und zur Vorsicht bewegen, die einfach so mal schnell eine Domain registrieren. Im vorliegenden Fall hatte jemand eine Domain beim Domain-Vermittler „United Domains“ registriert. Der Domain-Name war der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich. Ob mit böser Absicht oder nicht mag dahingestellt bleiben. Denn bereits kurz nach der Registrierung wurde die Seite mit Inhalt befüllt – möglicherweise mit automatischem Inhalt, wie sich aus dem eingeblendeten Text auf der Seite vermuten lässt:

„Warum wird diese Seite angezeigt??

Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.“

Passend zur gewählten Domain waren auf der Seite sogenannte „sponsored Links“ zu finden. Klickt jemand auf einen dieser Links, wird passende Werbung eingeblendet. Ob das alles automatisch passiert oder United Domains seine Kunden davon unterrichtet, ist bei Aufruf der Seite unklar und soll hier auch nicht bewertet oder unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Domain, die hier registriert wurde, der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich war, mithin die absoluten Schutzrechte verletzt hat, da erhebliche Verwechslungsgefahr bestand. Die Domain war nämlich klanglich der Marke unserer Mandantin absolut identisch.

Auf unsere Empfehlung hin, schrieb unsere Mandantin den Domaininhaber an und wies ihn darauf hin bzw. setzte ihn in positive Kenntnis, dass auf der Seite, die er registriert hat, werbefinanzierte Links zu finden sind, mithin eine klassische Markenrechtsverletzung vorliegt. Er möge diese Störung binnen angemessener Zeit beseitigen. Dies vor allem deshalb, weil dem Domaininhaber die Chance eingeräumt werden sollte, sich schadlos zu halten.

Nichts geschah. Daraufhin mahnten wir im Auftrag unserer Mandantin ab. Der Domaininhaber stellte nunmehr die Verletzung ein, indem er auf eine andere Seite weiter leitete, die mit unserer Mandantin nichts zu tun hat. Eine Unterlassungserklärung hingegen gab er nicht ab. Daraufhin erließ das Landgericht Stuttgart nach Antrag eine einstweilige Verfügung, die es dem Domaininhaber künftig untersagt, unter der Domain „xxx“ werbefinanzierte Links zu den Themenbereichen a, b, c, d zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen.

Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob der Domaininhaber von den Links wusste oder nicht, da er als Inhaber der Domain verantwortlich für den abrufbaren Inhalt ist. Zudem handelt er, ob willentlich oder nicht, auch in geschäftlichem Verkehr. Das stellte bereits 2007 u.a. schon das OLG Hamburg fest (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: 408 O 37/06):

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite „test24.de“ gegebene Zusammenstellung der „Sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die „sponsored links“- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

In jenem Hamburger Fall wurde eine Markenrechtsverletzung zwar verneint, weil nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr bestand. Dennoch erkannten auch die Hamburger Richter, wie nun auch die Stuttgarter Richter, dass das Anbieten von „sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, der Domaininhaber deshalb in geschäftlichem Verkehr handelt, mithin für Markenrechtsverletzungen haftbar zu machen ist. Dafür reicht es aus, wenn die Domain einer Marke zum verwechseln ähnlich ist und werbefinanzierte Links eingeblendet werden, die auch noch in den Dienstleistungsbereich des Markeninhabers fallen.

Fragt sich nur, inwiefern die Domaininhaber, die frisch eine Domain registrieren bei United Domains, Kenntnis davon haben, dass hier anschließend werbefinanzierte Links eingeblendet werden. Dies soll hier – wie gesagt – nicht bewertet werden. Nichtsdestotrotz sollten jene, die sich eine Domain registrieren Vorsicht walten lassen, dass mit dem gewählten Domainnamen keine Markenrechte verletzz werden und anschließend willentlich oder aus Versehen auch noch Werbeplatz darunter angeboten wird. Denn dann ist eine Abmahnung nicht weit.

BGH zur Haftung des Admin-C

Mit Spannung wird seit langem die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C erwartet (I ZR 150/09). Weniger spannend wurde heute nun in einer Pressemitteilung das Ergebnis veröffentlicht. Das erwartete Resultat: „Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben“. Es kommt also demnach darauf an, ob der Admin-C von einer Verletzung wusste oder diese hätte erkennen müssen. 

So heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil (Urteil v. 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik):

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

(Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik, zuvor LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08  und OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09).

Während der BGH hier in einem markenrechtlichen Verfahren zu entscheiden hatte, ist die Entscheidung ohne Weiteres auch auf das Wettbewerbsrecht übertragbar, wenngleich hier eher eine Haftung des Admin-C als Täter für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08).