LG Stuttgart: Werbung in automatischer Antwortmail ist erlaubt – Revision zugelassen

Das LG Stuttgart hat in einem von uns vertretenen Fall (wir vertreten den Kläger/Berufungsbeklagten) entschieden, dass Werbung innerhalb einer automatischen Antwort per E-Mail (Eingangsbestätigung) an einen Verbraucher zulässig ist, weil sie den Empfänger nicht erheblich belästigt (LG Stuttgart, Urteil v. 4. Februar 2015, Az.: 4 S 165/14).

Dies auch, wenn:

  • diesbezüglich keine Einwilligung vorliegt in den Erhalt von Werbung per E-Mail
  • die Werbung vom Umfang her den Hauptteil (der Zeichen nach beurteilt) der E-Mail ausmacht
  • der Empfänger/Verbraucher ausdrücklich der Werbung via E-Mail widersprochen hat
  • die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG nicht greift
  • es sich um ein zusätzliches, nicht angefordertes und nicht notwendiges Schreiben handelt
  • die E-Mails nicht auf die Anfrage des Empfängers eingehen und die Beklagte nicht verpflichtet ist, solche E-Mails zu versenden (wie z.B. bei manchen Transaktionsmails, bei denen man eine E-Mail also ohnehin erhalten müsste)
  • es sich nicht um eine Antwort auf die Anfrage handelt, und eine tatsächliche Antwort zu keiner Zeit jemals erfolgt ist

Das LG Stuttgart hat damit das Urteil der ersten Instanz (AG Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14) aufgehoben und anders entschieden. Allerdings hat die Berufungskammer die Revision zum BGH zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Unser Mandant hat bereits Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen lassen. Das Verfahren wird dort unter dem Az.: BGH VI ZR 134/15 geführt.

Das Urteil im Volltext:
LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14
(original Urteil, hier Urteil in Reintext)

Zum Bericht der Vorinstanz:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Werbung in einer Autoreply-Mail an Privatpersonen ist verboten

UPDATE (16.12.2015): Der BGH hat in der Sache das Urteil des LG Stuttgart mittlerweile vollständig aufgehoben und anderslautend entschieden!

Wann sind Kosten eines Rechtsanwaltes für eine Abmahnung erstattungsfähig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2/03 – Selbstauftrag) sind die Aufwendungen für eine Abmahnung von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

In diesem Zusammenhang musste sich das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 16.10.2014, 11 O 93/14) damit auseinandersetzen, ob ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit die ihm entstandenen Anwaltskosten für eine von ihm beauftragte Abmahnung erstattet bekommen kann. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wehrte sich gegen die Veröffentlichung eines Werbevideos über die Kanzlei, bei der nach seiner Ansicht ein falscher Eindruck über die Zusammensetzung der Partner der Kanzlei entstanden sei. Durch einen Rechtsanwalt lies er dann die Verbreiter des Videos abmahnen.

Das Landgericht Stuttgart kam in der Entscheidung zu der Überzeugung, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2//03, Juris Rz. 10). Schon bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittliche zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an, so dass die Erstattung der für eine Abmahnung ggf. aufgewendeten Anwaltsgebühren nicht verlangt werden (BGH, aaO, Juris Rz. 11). Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen (BGH, aaO, Juris, Rz. 12). Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts zum Ausspruch der Abmahnung ist in diesen Fällen bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht daher sofern gleichwohl ein weiterer Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragt wird, kein Anspruch auf Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (BGH, aaO, Juris Rz. 12). Allein die Inanspruchnahme des Betroffenen durch die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des weiteren Rechtsanwalts zu begründen (BGH, aaO, Juris, Rz. 9).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führte das Landgericht Stuttgart aus, dass bei dem Verstoß, den die Beklagte durch die vermeintliche irreführende Werbung mit dem Werbevideo begangen hat, sich um einen einfach gelagerten Verstoß, den der Kläger als Rechtsanwalt aufgrund seiner Sachkunde ohne Weiteres erkennen und ohne die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts persönlich außergerichtlich abmahnen konnte. Vorliegend kam nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart hinzu, dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt ebenfalls über keine Spezialkenntnisse im Wettbewerbsrecht verfügte, sondern ausweislich der Angaben auf dem Briefkopf der Kanzlei, der er angehörte, in einem anderen Fachanwaltsbereich tätig ist. Er war also nicht besser qualifiziert als der Kläger selbst. Im Ergebnis waren daher die angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig gem. § 12 UWG.

 

DFB-Sportgericht reduziert Sperre für Jérôme Boateng

In der mündlichen Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht wurde die Sperre für Jérôme Boateng, vertreten durch Dr. Joachim Rain, von ursprünglich 3 auf 2 Spiele reduziert.

Was war passiert:

Im Spiel zwischen Bayern München und Schalke 04 am 3.2.2015 brachte Jérôme Boateng in der 17. Spielminute seinen Schalker Gegenspieler Sidney Sam zu Fall.  Der Schiedsrichter erkannte auf „Notbremse“, gab Elfmeter für Schalke und stellte Jérôme Boateng vom Platz.

Manuel Neuer hielt den fälligen Elfmeter.

Grundsätzlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass in solchen Fällen die Sperre 2 Spiele beträgt, wenn der Elfmeter nicht verwandelt wird und lediglich 1 Spiel, wenn er verwandelt wird.

Hier kam hinzu, dass Jérôme Boateng bereits am Ende der vergangenen Spielzeit einen Platzverweis erhalten hat, was grundsätzlich zu einer Straferhöhung von einem Spiel führt, weshalb zunächst auch eine Strafe von 3 Spielen verhängt wurde.

Auf den Einspruch des Spielers und des FC Bayern München hin wurde die Sperre auf 2 Spiele reduziert. Es wurde anerkannt, dass bei einer „Notbremse“ die automatische Straferhöhung wegen Vorstrafe nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist. Ferner folgte das Sportgericht der Argumentation der Verteidigung, dass es nicht sein könne, das die Frage, ob die gegnerische Mannschaft den Elfmeter verwandelt oder nicht sich gleich in 2 Spielen Unterschied auswirkt (wäre der Elfmeter verwandelt worden, hätte die Sperre nur 1 Spiel betragen, bei Sperren von nur 1 Spiel blieben aber Vorstrafen schon seit einiger Zeit unberücksichtigt).

Jérôme Boateng ist damit bereits beim Spiel des FC Bayern in Paderborn wieder spielberechtigt.

Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 17.12.2014, Aktenzeichen 310 O 162/14) hat entschieden, dass im Falle einer unberechtigten Nutzung fremder Fotografien im Online-Bereich ein Streitwert von € 7.500,00 angemessen ist.

 In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer ein urheberrechtlich geschütztes Foto im Internet verwendet, ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei der Bestimmung des Streitwertes vor allem der Umfang der drohenden Verletzung und die Vorgehensweise des Beklagten zu bewerten sind.

Zu berücksichtigen ist, dass auch nach den Ausführungen des Gerichts es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Der jetzt vom Landgericht Hamburg festgestellte Streitwert kann daher auch abhängig vom Einzelfall durchaus nach oben oder unten abweichen.