Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Frankfurter Fans wurde zurückgewiesen

Was war passiert:

Aufgrund von Fan-Ausschreitungen im Pokalspiel von Eintracht Frankfurt beim 1. FC Magdeburg hat das DFB-Sportgericht gegen Eintracht Frankfurt für das Pokalspiel der 2. Runde des DFB-Vereinspokals am 25.10.2016 angeordnet, dass einzelne Blöcke in der Commerzbank Arena vollständig gesperrt sein müssen und auch Ticketinhaber in grundsätzlich noch geöffneten Blöcken ihre Tickets nicht weitergeben dürfen (um zu vermeiden, dass Zuschauer aus den „gesperrten Blöcken“ somit an anderer Stelle ins Stadion kommen können).

Verschiedene Dauerkarteninhaber der gesperrten Blocks hatten man unter Berufung auf ihre in den geltenden Ticketbedingungen von Eintracht Frankfurt geregeltes Recht, für das Pokalspiel ein Ticket für ihren angestammten Platz zu erwerben, versucht per einstweiliger Verfügung zu erwirken, dass ihnen ihr Platz auch für das Pokalspiel eingeräumt werde, hilfsweise ein anderer Platz in einem nicht gesperrten Block. Die Mehrzahl der Anträge wurde ohne Anhörung zurückgewiesen, einige Antragsteller zogen ihre Anträge auch zurück, nachdem sie nach Durchsicht der Antragserwiderung von Eintracht Frankfurt (vertreten durch unser Büro) offenbar zu der Erkenntnis gelangt sind, dass ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

In einem Fall kam es gleichwohl zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (30 C 2871/16 (47), das den Anspruch auf Einräumung eines Tickets für das Pokalspiel mit der Begründung zurückwies, die Erfüllung dieses Anspruches sei Eintracht Frankfurt unmöglich, da das von Eintracht Frankfurt zu beachtende Urteil des DFB-Sportgerichts Eintracht Frankfurt genau dies untersage. Es sei auch nicht Aufgabe des staatlichen Gerichts, das – rechtskräftige – Urteil des DFB-Sportgerichts inzident zu überprüfen, zumal die Unterwerfung unter die verbandsinterne Rechtsprechung auch Geschäftsgrundlage des Ticketerwerbsvertrages sei. Ebenso wenig habe der Dauerkarteninhaber einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Platzes in einem nicht gesperrten Block, weil das Urteil des DFB-Sportgerichts nur den Verkauf von Eintrittskarten für das DFB-Pokalspiel an Dauerkarteninhaber aus den entsprechenden Blocks zulasse, nicht jedoch an Dritte, insbesondere aus gesperrten Blocks, daneben auch die Weitergabe von Tickets an Dritte ausschließe.

Der Beschluss  ist insoweit von grundlegender Bedeutung, als es bestätigt, dass Vereine durch die Sportgerichtsbarkeit wirksam verpflichtet sind, auch sogenannte Kollektivstrafen, also solche Strafen, die auch letztlich in ihren Auswirkungen Unbeteiligte treffen, umzusetzen, ohne dass der Betroffene hiergegen rechtlich vorgehen kann.

Eine gegenteilige Entscheidung hätte massiven Einfluss auf die Umsetzbarkeit von sportgerichtlichen Entscheidungen gehabt und das Dilemma hervorgerufen, dass Vereine zwar einerseits sportgerichtliche Urteile aufgrund entsprechender verbandsrechtlicher Satzungsunterwerfung beachten müssen, andererseits aber durch staatliche Gerichte aufgegeben bekommen können, gegen diese Urteile zu verstoßen, was jedenfalls auch ein falsches Zeichen an die Randalierer wäre, die letztlich für Strafen des DFB-Sportgerichts wie gegen Eintracht Frankfurt anlässlich der Fanausschreitungen in Magdeburg verantwortlich sind.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Hertha BSC siegt vor dem Arbeitsgericht

Hertha BSC Berlin, vertreten durch unseren Partner Dr. Joachim Rain, hat im Rechtsstreit mit 2 Spielern einen ersten Erfolg erzielt. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag des Spielers Peer Kluge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzspielermannschaft zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Parallelfall wird voraussichtlich nach einer für den 3.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergehen.

Was war passiert:

Die sportliche Leitung von Hertha BSC Berlin hatte die Entscheidung getroffen, den Spieler, den sie leistungsmäßig nicht mehr unter den ersten 18 sah, vorübergehend dem Kader der U23-Mannschaft zuzuweisen, die in der Regionalliga Nordost spielt, dies gestützt auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnete.

Hiergegen wandte sich der Spieler mit der Begründung, die entsprechende Klausel sei unwirksam, im Übrigen gelte sein Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga,  er habe einen Anspruch auf Teilnahme am Lizenzspielertraining und sei auf diese Teilnahme auch angewiesen, um sein Leistungsniveau und seinen Marktwert zu erhalten.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die auf bestimmte Ligen beschränkte Geltung des Vertrages habe nichts mit der Frage zu tun, wo der Spieler tatsächlich eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sein solle, in der – vertraglich akzeptierten – Verpflichtung zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft liege insbesondere keine unangemessene Benachteiligung, wobei ein hochbezahlter Bundeligaprofi im Übrigen auch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss kann noch angefochten werden.

Haftung von Bewertungsportalen im Internet

Immer wieder kommt es zu dem Problem, dass sich Dienstleister durch Bewertungen im Internet verunglimpft fühlen. Vor allem dann, wenn im Rahmen von Erfahrungsberichten falsche Tatsachen behauptet und verbreitet werden. Da die Verfasser solcher Beiträge sich oftmals anonym im Netz tummeln, stellt sich regelmäßig die Frage, inwiefern die Anbieter solcher Plattformen für diese Beiträge haften. Der Bundesgerichtshof hat hier bereits klare Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Grundsätze nun in einem aktuellen Verfügungsverfahren übernommen, noch stärker konkretisiert und einen Betreiber zur vorläufigen Unterlassung verpflichtet (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht (aus der Mitteilung  des LG Nürnberg-Fürth).

Die Richter des Landgerichts wollten diese Vorgehensweise nun allerdings nicht gelten lassen. Zwar habe der BGH die Grundsätze aufgestellt, dass ein sogenannter Host-Provider lediglich verpflichtet sei, die Beschwerde weiterzuleiten und – sollte er binnen angemessener Frist keine ausreichende Antwort erhalten – auch zur Löschung des Beitrags verpflichtet sein kann. Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter lediglich bei seinem Nutzer nachgefragt, ob sich der Sachverhalt wirklich so zugetragen habe. Nachdem dieser dies bestätigte, unterließ der Provider eine Löschung.

Fazit: Es kann davon ausgegangen werden, dass der Anbieter Rechtsmittel einlegen wird, denn die vom Landgericht erweiterten Grundsätze zur Störerhaftung würden ein solches Geschäftsmodell nur noch zu erschwerten Bedingungen möglich machen. So hat der BGH schon des Öfteren grundsätzlich festgestellt (vgl. BGH, Urteil 12.07.2007, I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay):

„Dem Host-Provider dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt.

Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Der Beklagten ist es als Betreiberin einer Plattform für Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die ei-ne entsprechende Verpflichtung ausschließt. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt weiter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich.“

Öffentliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Für unsere Mandantin erwirkten wir eine einstweilige Verfügung. Diese konnte nicht zugestellt werden, da sich der Antragsgegner zwischenzeitlich unbekannt in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine aktuelle Anschrift ließ sich nicht ermitteln. Damit liegen nach Meinung der Stuttgarter Richter die Voraussetzungen des § 185 ZPO vor, die Verfügung öffentlich zuzustellen (LG Stuttgart, Beschluss v. 07.12.2011 – Az. 17 O 706/11).

Aus der Begründung:

Gem. § 185 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Antragstellerin hat eine Einwohnermeldeauskunft der Gemeinde xxx vom 21.11.2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsgegner in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine Anfrage bei der xxx GmbH vom 23.11.2011 ergab, dass sich die genaue Anschrift des Antragsgegners nicht ermitteln lässt.

Mithin liegen die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung vor.