Unzulässigkeit einer perspektivischen Bearbeitung eines auf einem Buchcover abgebildeten Prominenten

In einem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2011 – 324 O 196/11) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Veröffentlichung mit perspektivischer Verzerrung zulässig ist.

Der Kläger ist Journalist und ein bekannter Moderator, der Beklagte ein Verlag. Auf dem Titel des Buches war der Kläger abgebildet jedoch perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers war so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am Ende des Buchs abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Jedoch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlichen großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg erfolgte die Verbreitung des Bildnisses des Klägers ohne dessen Einwilligung. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Veröffentlichung auch nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag, werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeig klar auf, dass die Einwilligung zu einer Veröffentlichung nicht in jedem Fall auch Bearbeitungsrechte an dem Bildnis mitumfasst.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

 

Prominente beim Besuch einer Vernissage

Der Bundegerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, so genannte kontextbezogene Fotos in einem Presseartikel über Prominente bei einem Besuch einer Vernissage zu veröffentlichen.

In dem Rechtsstreit hatte eine bekannte Adlige von der Verlegerin einer Illustrierten die Unterlassung einer Bildberichterstattung verlangt. In einer der Ausgaben der Illustrierten wurde unter der Überschrift „Die lange Nacht der Goldkinder“ ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert war und in das folgender Text eingeblendet war:

„Im Gedränge der Vernissage: Gallerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin … die Werke eines Warhol-Schülers in der Scream-Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört.“

Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachleben, der in der Berichterstattung so genannten „Young Society“, unter anderem mit dem Besuch der Klägerin in einer Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers René Ricard in der Scream-Gallery. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VI ZR 5/10) festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs.1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 2 BGB § 22 f. KUG Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG der Klägerin nicht zusteht. Dabei hat das Gericht zunächst festgestellt, dass eine Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung nicht vorgelegen habe. Nur aus ihrer Teilnahme an der Ausstellungseröffnung und einer von der Beklagten behaupteten Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt worden, ist nicht auf eine konkludente Einwilligung zu schließen.

Von dem Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet werden dürfen, besteht allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung und dem Bildnis um eine Berichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es handelt sich um einen unterhaltenen Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein Eingriff in den privaten Bereich oder ein Bericht, der auf das Privatleben der Klägerin beschränkt ist, nicht vor, da die Klägerin sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in den Bereich des gesellschaftlichen Lebens begeben hat.

Der Bundesgerichtshof stellt auch fest, dass keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin erkennbar seien, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung des sie zeigenden Fotos entgegenstünden.

Der Bundesgerichtshof verfolgt damit im Ergebnis weiterhin seine, nach meiner Auffassung eher pressefreundliche Haltung. Die großzügige Auslegung von „unterhaltenden Beiträgen über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, die Anlass zur sozialkritischen Überlegung sein können“ führt letztendlich dazu, dass aus nahezu jeglicher Aktivität von prominenten Persönlichkeiten ein Ereignis der Zeitgeschichte wird. Dies wird dem Schutz des Rechts am eigenen Bild und insbesondere auch des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach meiner Auffassung nicht gerecht.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Schmähkritik bei Sportereignissen

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was ist rechtlich noch zulässig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht München beschäftigen.

In dem vom Landgericht München (Az. 8 O 127/11) zu entscheidenden Fall machte der Kläger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sah. Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der Deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fußballbundesligamannschaft und gehört dem aktuellen Kader der Deutschen Fußballnationalmannschaft an.

Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger im Fernsehen folgendes aus:

„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. “

Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:

„Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! “

In dem Verfahren vor dem Landgericht München begehrte der Kläger die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € für die Äußerung des Beklagten „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! “

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Das Gericht führte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebieten.

Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Überblick: Kennzeichenrechte

A. EINLEITUNG

Ist der Name wirklich nur „Schall und Rauch“ oder doch ein wesentlicher Bestandteil für die Vermarktung von Künstlern und Sportlern. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kennzeichenrecht gegeben werden. 

B. DER SCHUTZ VON NAMEN

– Namensrecht

– Geschäftliche Bezeichnung

– Marke

 

I. Namensrecht (§12 BGB)

Bürgerlicher Name oder Wahlname als „Künstlername“

1. Bürgerlicher Name und Wahlname

a) Bürgerlicher Name

– Bestandteil Familienname und mindestens 1 Vorname

– Zwangsname

b) Wahlname

– Allgemeine Handslungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erlaubt das Recht einen Wahlnamen (Pseudonym) zu wählen.
2. Objekte des Namensschutzes

– natürliche Personen

– juristische Personen

– nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

3. Beginn und Ende des Schutzes gem. § 12 BGB

a) Beginn

– Natürlicher Name durch Geburt, Heirat oder Adoption

– Wahlname durch Annahme und Gebrauch

b) Ende

– Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Namensträgers

– Wahlname endet mit Aufgabe der Verwendung

4. Übertragung des Namensrechts

– Bei bürgerlichen Namen nur mit schuldrechtlicher Wirkung

– Bei sonstigen Namen auch mit dinglicher Wirkung

5. Ansprüche

a) Namensleugnung

– Wenn dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten  wird

 
b) Namensanmaßung

– Wenn eine andere Person für sich selbst oder ihre Produkte einen gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Namen verwendet

c) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

– Im geschäftlichen Verkehr besteht hinsichtlich der Namensanmaßung Vor-rang des Markengesetzes, was mit dem Recht der geschäftlichen Be-zeichnung eine Parallelregelung für die Fälle der Namensanmaßung hat.
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15 Markengesetz)

Unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man Kennzeichen, die im ge-schäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung ei-nes Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.

Unter „Geschäftsbetrieb“ fällt jede wirtschaftliche Betätigung.

1. Unterscheidungskraft der Bezeichnung

– Unterscheidungskraft liegt vor wenn die Bezeichnung eine ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen.

– Unternehmensbezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind, ge-nießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung genießen.

2. Beginn und Ende des Schutzes

a) Beginn

– Durch Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung. Dies setzt Benut-zungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen.
b) Ende

– Bei endgültiger Aufgabe der Benutzung

3. Räumlicher Schutzbereich

– Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man den Künstler oder die Gruppe von Künstlern, kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet wird.

4. Ansprüche aus dem Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung

– Vorgehen gegen die Benutzung des identischen oder ähnlichen jüngeren  Zeichens

a) Unterlassungsanspruch (§15 Absatz 4 Markengesetz)

– Verschuldensunabhängig

b) Schadensersatzanspruch (§15 Absatz 5 Markengesetz)

– Verschuldensabhängig

– Berechnung des Schadensersatzes:

 – Entgangener Gewinn
 – Verletzer Gewinn
 – Angemessene Lizenzgebühr

c) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§19 Absatz 1 Markenge-setz, §242 BGB)

d) Vernichtungsanspruch (§ 18 Absatz 1 Markengesetz)

 

 

e) Anspruchsvoraussetzungen

(1) Priorität

(2) Verwechselungsgefahr

– Kennzeichnungskraft:

Je bekannter das Zeichen ist und je intensiver es genutzt wird, desto größer ist seine Kennzeichnungskraft.

– Zeichenähnlichkeit:

Zu prüfen ist dabei die schriftbildliche sowie die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit.

– Branchennähe bzw. Werk- oder Produktähnlichkeit:

Gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG ist es Dritten auch untersagt, dass identische oder ein ähnliches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für unähnliche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu benutzen, wenn dadurch der Ruf des fraglichen Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Voraussetzung Bekanntheitsgrad bei den angesproche-nen Verkehrskreisen sind nicht unter 35 % erforderlich).

f) Gerichtliche Durchsetzung

– Vorbereitung durch strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-  rung

– Einstweilige Verfügung

– Hauptsacheklage

Verjährung gemäß § 20 MarkenG 3 Jahre, von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat.
III. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (§ 4, 14 Markengesetz)

1. Unterschiede zwischen Marken und Geschäftsbezeichnung bzw. Na-mensrecht

– Durch Marke z.B. Schutz für Fanartikel etc.

– Nachweis der Benutzungsaufnahme

Bei Markenschutz für das gesamte Territorium in der sie eingetragen ist

– Professionalität

2. Absolute und relative Schutzhindernisse

a) Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt oder der Eintragung der Marke eine Freihaltebedürfnis ent-gegensteht.

Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmen von einem anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Ver-wendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr angewiesen sind oder es sich um allgemein übliche Bezeichnungen handelt.

b) Relative Schutzhindernisse

Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke, kann die Markenanmeldung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Fall bringen, wenn

die angemeldete Ware mit der älteren Ware identisch und für identische Wa-ren/ Dienstleistungen eingetragen ist oder
die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Marken eingetragen ist.

3. Markenanmeldung

a) Deutsche Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) Absatzdauer ca. 4 – 6 Monate.

Kosten:
Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich 3 Waren- oder Dienstleistungs-klassen) € 300,00.

Für jede die dritte Ware- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse müssen weitere € 100,00 pro Klasse entrichtet werden.

Für den Fall, dass eine beschleunigende Eintragung gewünscht wird, fällt eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von € 200,00 an.

Anwaltskosten ca. € 800,00 bis € 1.500,00.

b) Gemeinschaftsmarke

Sofern Schutz in der EU begehrt wird, bietet sich die Möglichkeit an, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien (www.oami.eu.int.) eine Gemeinschaftsmarke anzumelden.

Nachteil: Bestehen auch nur Eintragungshindernisse in nur einem Land der EU kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.

Dauer: ca. 1 Jahr
Gebühren mindestens € 2.075,00.

c) IR-Marke

Nach Registrierung als Deutsche Marke kann die Marke als sogenannte IR-Marke international registriert werden. Die internationale Registrierung einer Deutsche Marke nach der Bestimmung des Madrider Markenabkommens ist möglich über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Genf.
Erfolgt die IR-Anmeldung bei der WIPO innerhalb von 6 Monaten nach An-meldung der nationalen Marke, so erhält die IR-Marke in allen Ländern die Priorität der nationalen Marke.
C. NAMENSFINDUNG

1. Erfindung des Namens
2. Domainprüfung
3. Linguistische Prüfung
4. Kennzeichenrechtliche Überprüfung
D. SCHUTZ VON WERKTITELN

I. Schutz gemäß §5 Absatz 3 Markengesetz

1. Schutzfähigkeit eines Titels

Der Titel muss bestimmt und geeignet sein, das betreffende Werk von ande-ren Werken zu unterscheiden (Kennzeichnungskraft).

Ein Werktitel, der nicht ursprünglich kennzeichnungskräftig ist, erlangt Kenn-zeichnungskraft, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat, das heißt wenn er als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen wird (Mindestwerte für die Verkehrsgeltung nach einer Spannweite von 20 % bis 80 %).

2. Schutzbeginn und Ende

Vorverlegung durch Titelschutzanzeige

3. Ansprüche aus dem Titelschutzrecht
4. Schutz eines Titels als eingetragene Marke

(Klassen 9 und 41)

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

 

Checkliste: Berichterstattung in den Medien

Regelmäßig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Persönlichkeitsrechte verletzt, die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden.

 

A. Berichterstattung und Äußerungen in den Medien

1.  Meinung oder Tatsachenbehauptung
Zunächst muss unterschieden werden, welche Art von Äußerung vorliegt. Dabei sind Äußerungen nicht nur das gesprochene oder gedruckte Wort. Umfasst ist alles, was dargestellt oder auch gesendet wird. Um klären zu können, welche Ansprüche gegen die Äußerung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.

1.1.  Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis eines Durchschnittempfängers der objektiven Klärung/einem objektiven Beweis zugänglich ist.

1.2. Meinung
Von einer Meinungsäußerung (Werturteil) geht man aus, wenn die Äußerung für den Empfänger als subjektive Meinung des Äußernden erkennbar ist. Sie ist durch die Elemente des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.

2.  Abgrenzungsschwierigkeiten
Häufig liegt einer Meinung auch ein Tatsachenkern zu Grunde. Bei der Abgrenzung wird darauf abgestellt, was im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des Tatsachencharakters ist auszugehen, wenn sich die Äußerung als Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen darstellt und letztlich ein Beweis über die Wahrheit des zusammengefassten Umstandes möglich ist.

Der Wertungscharakter überwiegt, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Meinungscharakter in den Hintergrund tritt.

Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung im Grundgesetz verankert ist, entscheidet die Rechtsprechung in Zweifelsfällen in der Regel für das Vorliegen einer Meinungsäußerung.

3.  Fallgruppen

3.1.  Gutachten und Testberichte
In der Regel Meinungsäußerungen.

3.2.  Rechtliche Einordnungen
In der Regel Meinungsäußerungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Rechtsmeinung dem Adressaten die Vorstellung von ganz konkreten Vorgängen vermittelt, deren Wahrheitsgehalt wiederum durch einen Beweis überprüft werden könnte (vorbestrafter Lügner, vorbestrafter Betrüger).

3.3.  Äußerungen im politischen Meinungskampf
Insbesondere im Wahlkampf sind in der Regel Meinungsäußerungen.

3.4.  Prognosen
In der Regel Meinungsäußerungen, weil sie Aussagen über die Zukunft treffen und diese nicht dem Beweis zugänglich sind.

Enthält eine Äußerung für den objektiven Beobachter jedoch die Erklärung, dass im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft schon jetzt bestimmte Absichten und bestimmte Vereinbarungen bestehen, so handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung. (Beispiel Hochzeit im September).

3.5.  Verdachtsäußerungen
In diesen Fällen scheidet eine Tatsachenbehauptung nicht allein deshalb aus, weil derjenige, der die Äußerung ausstellt, Zweifel an seiner Aussage mitteilt. In dem Äußern eines Verdachts, in dem Aufwerfen einer Frage steckt zumindest im Kern die Behauptung, dass etwas tatsächlich so ist oder so sein könnte. Entsprechendes gilt für Fragen. Zwar sind Fragen häufig als Werturteile anzusehen. Wird durch die Art der Fragestellung jedoch eine bestimmte Tatsache vermittelt, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor; dies gilt insbesondere für so genannte rhetorische Fragen.

3.6.  Zitat
Zum einen enthält ein Zitat immer die Tatsachenbehauptung, dass sich der Zitierte so wie zitiert geäußert hat. Zum anderen kann das Zitat eine Äußerung enthalten, durch die ein Dritter betroffen ist. Dann ist wiederum nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu klären, ob in dieser ausgeführten Äußerung des Dritten eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil liegt.

Hat sich derjenige, der das Zitat gebraucht, nicht vom Inhalt des Zitats distanziert, so kann er im Übrigen für das Zitat wie für eine Eigenaussage haften.

B. Anspruchsvoraussetzungen

1.  Tatsachenbehauptung
Liegt eine Tatsachenbehauptung vor, so hat der Betroffene immer dann einen Anspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Ist die Tatsachenbehauptung wahr und wird dadurch der Intimbereich einer Person betroffen, so ist auch das Verbreiten einer wahren Tatsache in aller Regel unzulässig.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann das Verbreiten von wahren Tatsachenbehauptungen unzulässig sein.

Die Tatsachenbehauptung muss aufgestellt sein. Das Erfordernis des Aufstellens bedeutet nicht, dass die Behauptung als eigene aufgestellt sein muss. Es genügt bloßes verbreiten. Es genügt damit auch die Verbreitung von Äußerungen Dritter.

Der Anspruchsberechtigte muss betroffen und damit erkennbar sein.

Dabei kommt es darauf an, ob der Berechtigte selbst und indivuduell betroffen ist. Namentliche Erwähnung setzt das Merkmal der Betroffenheit nicht voraus. Es genügt, dass die Identität des Anspruchstellers sich für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder aber zumindest ermitteln lässt.

2. Meinungsäußerung
Bei Meinungsäußerungen ist eine Interessenabwägung notwendig.

2.1.  Persönlichkeitsrecht oder Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Das Persönlichkeitsrecht oder das Recht des Unternehmers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss gegenüber dem Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung und gegebenenfalls auch gegenüber der Presse- und Rundfunkfreiheit abgewogen werden.

2.2.  Schmähkritik
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt immer dann, wenn die Äußerung sich als so genannte Schmähkritik darstellt. Dies ist der Fall, wenn Sie – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik- ausschließlich in der Herabsetzung einer Person besteht. Es genügt aber nicht allein die Herabsetzung. Die Kritik muss bezogen und ausfallend sein, so dass die Auseinandersetzung der Person oder der Sache nicht  mehr im Vordergrund steht, sondern lediglich die Diffamierung.

Die Schmähkritik ist von der Satire abzugrenzen.

Unzulässigkeit der Satire kann sein, wenn sie etwas nicht Vorhandenes übertreibt oder überspitzt. Dabei gilt, dass derjenige, der sich im öffentlichen Leben bewegt, z.B. Politiker, mehr ertragen müssen, als derjenige, bei dem dies nicht der Fall ist.

2.3.  Intimsphäre
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt auch, wenn über die Intimsphäre einer Person berichtet wird.

2.4. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit
In den anderen Fällen überwiegt in der Regel die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.

 
C.  Anspruchsgrundlagen

1.  Gegendarstellungsanspruch

1.1.  Voraussetzungen

1.2.  Veröffentlichungsverlangen
Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

1.3.  Gegendarstellung
Sie muss schriftlich erfolgen. Es darf nur mit Tatsachenbehauptungen auf Tatsachenbehauptungen in der Ausgangsberichterstattung erwidert werden.

1.4. Fristen
– Unverzüglichkeit der Zuleitung,
– Aktualitätsgrenze,
– Eilbedürftigkeit.

2.  Unterlassungsanspruch

2.1  Voraussetzungen
Der Unterlassungsanspruch kann sich richten gegen
– Unwahre Tatsachenbehauptung,
– wahre aber sonst rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen,
– Schmähkritik.

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist ferner eine Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr.

2.2.  Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Es gilt der weite im Betroffen der Begriff des Äußerungsrechts, dass sowohl das Recht für juristische als auch natürliche Personen beinhaltet, Ansprüche geltend zu machen.

Anspruchsverpflichtet ist derjenige der die Äußerung aufgestellt und/oder verbreitet hat.

2.3.  Gerichtliche Durchsetzung
Der Unterlassungsanspruch wird sehr häufig im Eilverfahren geltend gemacht.
 
3.  Der Widerrufs- und Richtigstellungsanspruch
Widerruf und Richtigstellung unterscheiden sich vom Gegendarstellungsanspruch dadurch, dass der Widerruf die Erklärung des Verlages bzw. des Medienunternehmens ist.

3.1. Voraussetzungen
Der Anspruch ist nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen möglich, nicht gegen Meinungsäußerungen.

3.2.  Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
Die Besonderheit des Richtigstellungsanspruchs und der gleichzeitige Nachteil für den Betroffenen liegt darin, dass die Richtigstellung nach allgemeiner Ansicht nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann.

4.  Schadensersatzansprüche

4.1. Grundvoraussetzung
Es muss eine schuldhafte Rechtsverletzung vorliegen. Bei der Rechtsverletzung kommt es darauf an, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einer Berichterstattung verletzt worden ist. Die infrage kommenden Schuldformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Die schuldhafte Rechtsverletzung muss kausal für einen Schaden sein. Zweifel an der Kausalität einer Berichterstattung für einen Schaden gehen zu Lasten des Geschädigten.

4.2.  Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden
Voraussetzung:
– Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung,
– Verschulden des handelnden Mediums,
– Bestehen eines unabwendbaren Bedürfnisses,
– keine Möglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen.

 

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Wegfall der Wiederholungsgefahr

Das Landgericht Köln musste sich mit der Frage befassen, ob bei einer rechtsverletzenden Äußerung in einem Internetdienst, die grundsätzlich für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches notwendige Wiederholungsgefahr noch gegeben ist, wenn eine Richtigstellung erfolgt ist.

1. Richtigstellung

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass die für einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 i.V.m. § 823 I BGB notwendige Widerholungsgefahr nicht nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, sondern auch durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung. Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt.

2. Mitteilung

Da eine Richtigstellung in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit angelegt ist und keine Erklärung gegenüber dem Betroffenen darstellt, ist die Ernsthaftigkeit nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Richtigstellende hierüber dem Betroffenen keine Mitteilung macht.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Wem stehen die Bildrechte an Amateurfußballspielen zu?

Der Württembergische Fußballverband (WFV) hat  gegen den Betreiber des Portales www.hartplatzhelden.de Klage eingereicht, um zu verhindern, dass der Betreiber Filmausschnitte von Mitgliedern des WFV im Internet öffentlich zugänglich macht. Der Bundesgerichtshof musste daher entscheiden, wem die Bildrechte an Amateurfussballspielen zustehen. Vor dem OLG Stuttgart hatte der Verband noch Erfolg. Der Bundesgerichtshof hingegen erteilt dem WFV nun allerdings eine klare Abfuhr.

Kein ausschließliches Verwertungsrecht

Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung am 28.Oktober 2010 (BGH I ZR 60/09) ein ausschließliches Verwertungsrecht des WFV verneint und die Klage abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 19.März 2009, 2 U 47/08)hatte der Verband noch Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte einen Unterlassungsanspruch auf 2 anspruchsgrundlagen gestützt:

Der Bundesgerichthof ging nunmehr davon aus, dass die Veröffentlichung der Bildausschnitte keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses ist.

Schutz durch das Hausrecht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann sich der WFV über die ihm angehörigen Vereine eine wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele dadurch sichern, dass Besuchern der Fußballspiel Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Einen umfassenden Event-Schutz für Fußballspiele hat der BGH damit abgelehnt.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Das Recht am eigenen Bild

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Werbekampagnen oder Veröffentlichungen Bilder bekannter Persönlichkeiten ohne deren Zustimmung verwendet werden oder Fotografien im Internet gezeigt werden ohne dass der Abgebildete zugestimmt hat. Ganz gleich ob in der Werbung, in sozialen Netzwerken in sogenannten Fakeaccounts oder auf anderen Seiten im Internet. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird und welche Rechte der Verletzte genau hat. Im Folgenden soll daher ausgeführt werden, wann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Vor allem, welche Möglichkeiten ein Geschädigter hat, um den Rechtsverstoß zu verfolgen.

1. Einführung und Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) geregelt. Es besteht zwar eine Sachnähe zum Urheberrecht, allerdings handelt es sich bei der Rechtsnatur des Rechts am eigenen Bild um ein Persönlichkeitsrecht.

2. Grundsatz (§ 22 KUG)

§ 22 KUG bestimmt folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum  Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. „

a) Bildnis

Es stellt sich daher zunächst immer die Frage, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung einer Person so erfolgt, dass die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wieder gegeben wird. Dabei kann es sich nicht nur um Fotografien oder Filmaufnahmen handeln, sondern um jede erkennbare Wiedergabe einer Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen etc. (vgl. Dreier/Schulze UrhG 3. Auflage, § 22 KUG Rz. 1 m.w.N)

Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit. Erkennbar ist eine Person i.d.R. durch ihre Gesichtszüge, doch können auch sonstige Merkmale die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit führen (BGH NJW 2000,2201 – Der blaue Engel). Insgesamt ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als Abgebildeter identifiziert werden (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 4).

b) Verbreiten und öffentlich zur Schau stellen

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Anfertigung und die Vervielfältigung von Bildnissen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 8).

Anders als im Rahmen des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs kommt es beim Verbreiten im Sinne des KUG nicht darauf an, ob eine Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 9). Ein öffentliches zur Schau stellen liegt z.B. bei der nicht körperlichen Verwertung im Internet vor.

c) Einwilligung

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Dreier/Schulze § 22 KUG       Rz. 18). Bei Minderjährigen ist streitig, ob die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Minderjährigen erforderlich ist (vgl. Dreier/Schulze § 22. m.w.N.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufbar wenn z.B. die Weiterverwendung des Fotos aufgrund gewandelter Überzeugung Persönlichkeitsrechts verletzend wäre (vgl. Götting/Schertz/Seitz Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 12 Rz. 22. m.w.N.; Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 35 m.w.N).

3. Ausnahmen zu § 22 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäß § 23 Abs. 1 KUG folgende Verbreitungen und zur Schaustellungen vorgenommen werden:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

  • Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

In der Vergangenheit wurde hier zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Diese Unterscheidung dürfte mit der so genannten Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.06.2004 (GRUR 2004, 1051) hinfällig sein. Denn unbeschadet der Frage, ob die jeweils abgebildete Person eine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte im bisherigen Rechtssinne sei, reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass die Person der Öffentlichkeit bekannt sei. Vielmehr komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH Urteil vom 1.07.2008 – VI ZR 243/06 – Sabine Christiansen; Götting/Schertz/Seitz   § 12 Rz. 30 m.w.N.).

b) Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Thema einer Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist, wenn die Landschaft also den Inhalt des Bildes prägt (Dreier/Schulze § 23 KUG Rz. 14).

c) Bilder von Versammlungen

Bei Veröffentlichungen, bei denen vom Gesamteindruck her die Abbildung einer Menschensammlung im Vordergrund steht, die in der Öffentlichkeit stattfindet, ist eine Einwilligung nicht notwendig. Der Begriff der Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist weit auszulegen (Dreier/Schulze § 23 Rz. 18 KUG).

d) Bildnisse im Interesse der Kunst

Die letzte Ausnahme vom Einwilligungserfordernis betrifft nur Bildnisse, die nicht auf Bestellung gefertigt sind. Privilegiert ist  die Verbreitung und/oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst. Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender, die Sensationsgier befriedigender und sonstigen nicht-künstlerischen Zwecken greift die Ausnahme dagegen nicht (OLG Hamburg ZUM 2004,309, Abbildung eines Fußballtorwarts für ein Computerspiel).

4. Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG

Gemäß § 23 Abs. 2 KUG kommen jedoch sämtliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG dann nicht zum Tragen, wenn die konkrete Veröffentlichung im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um persönlichkeitsrechtliche Interessen des Abgebildeten (Dreier/Schulze § 23 Rz. 25, vgl. BGH vom 26.10.2006 Az. I ZR 182/04 – Finanzministerentscheidung; OLG Frankfurt vom 21.01.1988 Az. 6 U 153/86 – Boris Becker).

5. Rechtsfolgen

Für den Fall, dass das Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stehen dem Abgebildeten folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 1004 BGB analog;
  • Auskunftsanspruch über die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung gemäß § 242 BGB;
  • Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG und Bereicherungsanspruch gem.   812 BGB sowie bei schwerwiegenden Verletzungen und unter der Voraussetzung, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht schon in anderer Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, besteht auch ein Anspruch auf Geldentschädigung.
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