Der Booking Vertrag

1. Vorbemerkung

Liveauftritte sind für die künstlerische Entwicklung ein wichtiges Übungsfeld. In der Vergangenheit waren Liveauftritte häufig auch Sprungbrett zu einem Vertrag mit einem Label. Darüber hinaus sind Liveauftritte eine wichtige Einnahmequelle für Künstler.

Der Booking Vertrag dient der Künstlervermittlung. Die Künstlervermittlung zielt darauf ab, durch Tätigwerden eines Vermittlers Vertragsverhältnisse zwischen Künstlern und Veranstaltern anzubahnen bzw. zum Abschluss zu bringen.

Im Falle der typischen Künstlervermittlung wird der Agent auf keiner Seite des Vertragsverhältnisses selbst unmittelbar Vertragspartner (Vertragspartner sind Veranstalter und Künstler).

 2. Vertragsgegenstand

Im Booking Vertrag überträgt der Künstler der Agentur die Aufgaben der Planung und Koordinierung von Auftrittsverpflichtungen des Künstlers sowie die Vermittlung des Künstlers in Auftritte. Üblicherweise wird während der Laufzeit des Vertrages keine andere Person mit Aufgaben die Gegenstand des Vertrages sind vom Künstler beauftragt.

Als Grundsatz der Zusammenarbeit wird üblicherweise festgehalten, dass nur eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Agent und Künstler die Karriere des Künstlers fördern kann. Im Vergleich zum Managementvertrag unterscheidet sich der Booking Vertrag dadurch, dass beim Agenturvertrag lediglich Aufgabe des Agenten die Planung, Koordinierung und Vermittlung von Auftritten ist, während Vertragsgegenstand beim Managementvertrag die gesamte Förderung der Karriere des Künstlers ist.

3. Vollmacht

Wie beim Managementvertrag wird auch beim Booking Vertrag unterschieden, ob eine Verhandlung oder Abschlussvollmacht erteilt wird. Die Verhandlungsvollmacht besagt, dass der Agent nur berechtigt ist Auftrittsverträge zu verhandeln. Er ist jedoch nicht berechtigt im Namen des Künstlers Verträge abzuschließen. Hierzu ist er nur berechtigt, wenn der Künstler ihm eine so genannte Abschlussvollmacht erteilt.

Soll der Agent berechtigt seien auch Auftrittsgelder einzuziehen, muss der Künstler ihm zusätzlich eine so genannte Inkassovollmacht erteilen.

 4. Vergütung

Üblicherweise dürfte auch beim Booking Vertrag die Beteiligungen des Agenten in einer Größenordnung von 15-25 % der Einnahmen des Künstlers aus den einzelnen Auftritten betragen. Auch hier ist wieder wichtig, dass genau definiert wird, an welchen Einnahmen der Agent beteiligt wird. Sollen also z.B. Ausgaben die der Künstler hat, wie z.B. Fahrtkosten, Produktionskosten etc. abgezogen werden, oder nicht?

Eine Regelung ist auch darüber zu treffen, ob so genannte Re-engagements, also Auftritte die der Künstler zu durchführt, bei Veranstaltern, die ursprünglich vom Agent vermittelt wurden vergütungspflichtig sind oder nicht.

5. Vertragsdauer

Die übliche Vertragsdauer dürfte bei Booking Verträgen zwischen 2-3 Jahren liegen. Auch hier sollte insbesondere aus dem Blickwinkel des Agenten darauf geachtet werden, dass eine zu lange Vertragsdauer, mit einer überhöhten Beteiligung gegebenenfalls zu einer sittenwidrigen Regelung führen kann. Vorsorglich auch eine Regelung darüber getroffen werden, ob die Kündigung gemäß § 627 BGB haben ausgeschlossen wird oder nicht.

7. Rechenschaftsverpflichtung

Beide Vertragsparteien sollten die Möglichkeit haben, sämtliche Abrechnungsgrundlagen während der Vertragsdauer einzusehen, um eine Überprüfung vornehmen zu können.

 8. Sonstiges

Wie bei allen anderen Verträgen auch sollten insbesondere noch folgende Punkte aufgenommen werden:

•            Schriftformklausel

•            anwendbares Recht

•            Gerichtsstand

•            salvatorische Klausel

Checkliste:

  • Wir die Agentur exklusiv oder nicht- exklusiv tätig?
  • Was sind die genauen Aufgaben der Agentur?
  • Wie hoch ist die Vergütung der Agentur?
  • Was ist die Abrechnungsbasis für die Vergütung?
  • Wie lange läuft der Vertrag?
  • Wann kann ich kündigen?
  • Gibt es eine nachvertragliche Vergütung?