Das OLG Brandenburg hat entschieden (OLG Brandenburg, 29.04.2014 – 6 U 10/13), dass ein Anspruch aus einem Unterlassungsvertrag grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die ursprüngliche Verpflichtung, zu deren Unterlassung sich der Schuldner bereit erklärt hat, rechtswidrig war. Heißt übersetzt: Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, hat sich an diese zu halten. Ganz gleich, ob das Verhalten, das man der Erklärung nach unterlassen soll, ursprünglich überhaupt rechtswidrig war.
Jeder hat grundsätzlich die Chance, bevor eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden soll, prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang eine solche überhaupt notwendig ist. Das kann nach einem Urteil des OLG Brandenburg auch nur dringend empfohlen werden. Denn wer einmal unterschreibt, hat sich an den Inhalt der Erklärung zu halten – egal, ob das, was man damit unterlassen will überhaupt rechtswidrig war oder nicht.
Im vorliegenden Fall gab ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete es sich, eine bestimmte AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden. Tut es das Unternehmen trotzdem, sollte eine Vertragsstrafe verwirkt sein. Es kam, wie es kommen musste. Das Unternehmen verwendete die Klausel noch einmal nach Abgabe der Erklärung. Die spätere Klägerin machte daraufhin die Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte wandte ein, dass die ursprüngliche Beanstandung, die AGB-Klausel sei wettbewerbswidrig, nicht zutreffend gewesen sei.
Das spiele keine Rolle, so die Richter. Die spätere Klägerin stütze ihren Anspruch auf den Unterlassungsvertrag. Deshalb sei auch nicht mehr zu prüfen, ob die ursprüngliche Abmahnung und damit die Geltendmachung eines Anspruchs berechtigt gewesen sei oder nicht. Die abgegebene Unterlassungserklärung – so die Richter weiter – habe gerade den Sinn, den Streit um diese Frage zu klären und jede Einwendung hinsichtlich des Punktes auszuschließen.