Recht am eigenen Bild – Bundesverfassungsgericht zieht Trennlinie

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Verfahren (1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15 und 1 BvR 967/15) im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild noch einmal klar herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen ein bekannter ehemaliger Wettermoderator es ertragen muss, in einer Zeitschrift abgebildet zu werden.

Die Fotos zeigten den Moderator in Begleitung mit seiner Rechtsanwältin, einmal auf dem Gehweg vor der Kanzlei und zweimal im Innenhof der Kanzlei. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten die Veröffentlichung aller drei Fotos untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen nunmehr das Gehweg-Foto zugelassen.

In der Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts Nr. 17/2017 vom 15.03.2017 heißt es diesbezüglich wie folgt:

 „a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.“

 Ferner führt das Gericht aus, dass der Kläger nicht die berechtigte Erwartung haben darf, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.

Im Zusammenhang mit den Fotos im Innenhof heißt es hingegen:

 „Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand.“

 Durch die Entscheidung wird noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es im Zusammenhang mit einer Bildveröffentlichung seien kann, ob der Betroffene sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befindet oder nicht. Es kann daher für die Praxis als Orientierung herangezogen werden.