Zulässige Abbildung eines Ex-Fußball-Nationaltorhüters auf einer Sammelkarte

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fußballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156/16). Die Beklagte produziert eine Reihe über alle deutschen Fußballnationalspieler, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der Rückseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Der Kläger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kläger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 – 8 O 2299/15) hat die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund der herausragenden Stellung des Klägers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, also der Kläger alleine in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft.

Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden dürfen und wann nicht.

Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain halten Vortrag vor Chinesischer Fußball-Delegation

Am 06.12.2016 reiste eine hochrangig besetzte Delegation von Vertretern des Chinesischen Fußballs in Frankfurt an. Sie bestand unter anderem aus dem Präsidenten der Chinesischen Super-League, Vertretern des Chinesischen Fußballverbandes sowie exponierten Vertretern zahlreicher Vereine der 1. und 2. Chinesischen Liga.

In einem Vortrag von Herrn Prof. Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain wurden den chinesischen Gästen die Strukturen und Spezifika des deutschen Fußballs, insbesondere auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte der Bundesliga erläutert. Ferner wurde für die chinesischen Gäste ein Programm organisiert, das es ihnen ermöglichte, auch praktischen Einblick in den deutschen Fußball zu erhalten, indem sie z. B. die DFB-Zentrale besichtigten, das Nachwuchsleistungszentrum von RB Leipzig, das Bundesliga-Spiel zwischen Hertha BSC Berlin und Werder Bremen besuchten, sowie eine Führung durch die Münchner Allianz Arena mit anschießendem bayrischen Buffet erhielten.

Sowohl für die chinesischen Gäste als auch die deutschen Gastgeber war es ein interessanter Erfahrungsaustausch, der erhebliche Synergien und weiteren künftigen Interessenaustausch verspricht.

Haftung von Krawallmachern in Fussballstadien

 Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 14/16) hat entschieden, dass jeden Zuschauer eines Fußballspiels die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht z.B. durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Nach Auffassung des BGH ist diese Geldstrafe kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden, sondern wird vielmehr gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Das Urteil ist zu begrüßen, da es jetzt den Krawallmachern auch direkt an den eigenen Geldbeutel geht.

 

Grobes Foulspiel

Immer wieder stellt sich die Frage, wie ein Foulspiel im Fußball zivilrechtlich zu betrachten ist. Jüngst musste sich das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 162/11) damit befassen, ob ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließt.

Der Kläger war einem anderen Spieler mit einem Anlauf von 20 bis 30 m und gestrecktem Bein von hinten in die Beine gegrätscht und hatte dem gegnerischen Spieler das Wadenbein gebrochen, das Sprunggelenk verletzt und ihm mehrere Bänderrisse zugefügt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verweigerte die Freistellung von Ansprüchen gegen den Mitspieler und wurde daher vom Kläger verklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich das Foulspiel nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings kam das Gericht auch zu der Auffassung, dass ein grobes Foulspiel für sich noch nicht automatisch die Annahme eines Verletzungsvorsatzes rechtfertigt. Bei einem groben Foulspiel sei zunächst grundsätzlich von einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht unter Anderem deswegen den Vorsatz, da der Kläger dem Geschädigten vor dem Foulspiel gedroht hatte, ihm die Beine zu brechen.

BFH: Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen eines erst kurz zurückliegenden Urteils über die steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen zu befinden, die ein Fußball-Nationalspieler über den DFB bezieht. Die höchsten Richter haben diese Art von Einnahmen nicht der Einkommen-, sondern der Gewerbesteuerpflicht zugeschlagen, weil sie insofern die Unternehmereigenschaft des betreffenden Fußballspielers angenommen haben. Insofern ist damit abschließend geklärt, dass Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB der Gewerbesteuer unterliegen und kein Teil seines Arbeitslohns sind (BFH, Urt. v. 22. 2. 2011 – X R 14/10).

Der Kläger war sowohl Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga als auch Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung – mit Werbeaufdrucken – zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns. Demgegenüber sah das Finanzamt die Einnahmen als gewerblich an. Dies hatte zur Folge, dass neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten war.

Entscheidung des BFH

Dies hat der BFH nunmehr bestätigt. In steuerrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich Gewerbetreibende von Arbeitnehmern dadurch, dass sie mit „Unternehmerinitiative“ und „Unternehmerrisiko“ handeln. Die Unternehmerinitiative des Nationalspielers hat der BFH darin gesehen, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unternehmerrisiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Quelle: Eigene mit Pressemitteilung des BFH Nr. 23 v. 11. 4. 2012

WADA zieht Berufung vor dem CAS wegen Doping-Vorwürfen im mexikanischen Fußball zurück

Während der Vorbereitung auf den Gold Cup im Juni 2011 war es im Trainingslager der Mexikanischen Nationalmannschaft zu einer Dopingprobe gekommen, die bei mehreren Spielern zu positiven Clenbuterol-Befunden führte. Bei fünf Spielern wurden positive A- und B-Proben festgestellt, bei vier weiteren zumindest Spuren von Clenbuterol.

Im Verfahren innerhalb des mexikanischen Fußballverbandes wurden die Spieler dann nach ausführlicher Anhörung von Zeugen und Gutachtern in einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung von einem Doping-Vorwurf freigesprochen, da sich aus mehreren Umstände zweifelsfrei ergab, dass die Clenbuterol-Aufnahme unbemerkt durch den Verzehr kontaminierten Fleisches geschehen sein muss. Eine systematische, therapeutische Anwendung konnte aufgrund der Geringfügigkeit der festgestellten Werte und der Unergiebigkeit von H-Proben, die Aufschluss über einen längeren Missbrauch geben, ausgeschlossen werden. Da die betroffenen Spieler aus völlig unterschiedlichen Gegenden, zum Teil Erdteilen, zum Trainingslager reisten, war auch die einzige plausible Möglichkeit, weshalb gleichwohl eine Vielzahl von Spielern betroffen war, die Aufnahme kontaminierter Nahrung beim ersten gemeinsamen Abendessen. Dies wurde noch dadurch erhärtet, dass die wenigen günstig negativ getesteten Spieler an diesem Abend kein Fleisch gegessen haben.

Obwohl diese Entscheidung sehr ausführlich und überzeugend begründet war und sorgfältige, fundierte wissenschaftliche Ermittlungen angestellt wurden, hat die WADA zunächst einmal zur Fristwahrung Berufung zum CAS eingelegt, diese zwischenzeitlich aber wieder zurückgenommen, womit der – in der Sache vollkommen berechtigte – Freispruch für die betroffenen Spieler rechtskräftig ist und diese vom jeglichen Schuldvorwurf befreit sind.

Obwohl es hier wirklich offensichtlich war, dass die Spieler schuldlos und unvermeidbar mit Clenbuterol in Kontakt kamen, ist unter Anlegung der strengen Maßstäbe bei positiven Dopingproben der Freispruch gleichwohl keine Selbstverständlichkeit. Nach dem Prinzip der sog. „strict liability“ muss der Sportler nach positivem Test nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangte und dass ihn hieran kein Verschulden trifft, was in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllende Voraussetzungen sind, weshalb die Rechtsprechung des CAS es auch ausreichend lässt, dass der vom Sportler behauptete Hergang überwiegend wahrscheinlich ist. Dies war im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Dennoch war auch sportpolitisch die Rücknahme der Berufung durch die WADA keine Selbstverständlichkeit, insbesondere mit Blick auf den nach wie vor beim CAS anhängigen Fall Alberto Contador, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Umso begrüßenswerter ist es letztlich, dass die WADA nach entsprechenden Erörterungen mit der FIFA die einzig richtige Konsequenz gezogen hat und die beim CAS bereits eingelegte Berufung wieder zurückgezogen hat. 

Das sich neben Mexico auch verstärkt in China stellende Problem der Clenbuterol-Kontamination von Fleisch ist damit sicherlich nicht abschließend geregelt. Abgesehen davon, dass die Ursächlichkeit an einer Nahrungsmittelkontamination in jedem einzelnen positiven Fall vom Sportler zu beweisen ist, könnte es mit zunehmender Verbreitung derartiger Fälle (der Fall der Fußballnationalspieler ist nicht der erste!) auch sein, dass man allein aus dem somit immer verbreiteteren Bewusstsein um die Problematik einen Fahrlässigkeitsvorwurf allein daran knüpft, in den „Problemländern“ Fleisch konsumiert zu haben. Eine dahingehende Ausweitung der Vorwerfbarkeit würde aber meines Erachtens zu weitreichen und die durch diverse Doping-Regularien wie Meldepflichten „vhereabouts“ ohnehin schon stark reglementierte und beeinträchtigte Lebensführung des Sportlers nicht mehr in sachgerechter Weise weiter einschränken. 

Unter Umständen wird sich das Problem aber auch dadurch lösen, dass im WADA-Code für Clenbuterol bislang nicht existente Grenzwerte eingeführt werden, ab deren Überschreitung erst ein positiver Befund anzunehmen ist und die Grenze dabei so definiert wird, dass Fälle von Nahrungsmittelkontaminationen ihrer üblichen Konzentration nach regelmäßig unter der Schwelle bleiben. Dies wäre sicherlich eine wünschenswerte und sinnvolle Neuregelung.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Verkehrssicherungspflicht bei Bundesligafußballspiel

Immer wieder kommt es im Rahmen von Bundesligafußballspielen zu Verletzungen bei Besuchern der Spiele. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nunmehr mit einem Vorfall in einem Bundesligafußballspiel befassen, bei dem ein so genannter Rasenpfleger Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht hat, weil er während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper verletzt wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil (24.02.2011 Az. 3 U 140/10) die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Veranstalters nicht feststellbar.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Veranstalter eines Bundesligafußballspiels gegenüber den Stadionbesuchern zur Verkehrssicherung hinsichtlich solcher Gefahren verpflichtet ist, die sich aus den planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampf ergeben. Zu diesen Gefahren gehört auch, dass Fans pyrotechnische Gegenstände abbrennen und Zuschauer verletzen.

Nach Auffassung des Gerichts war es jedoch jedenfalls im Jahr 2008 ausreichend, wenn der Veranstalter alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle unterzieht, alle Fans des Gästevereins ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans untersucht. Zwar gebe es mittlerweile moderne Sicherheitstechnologien, in jedem Fall haben jedoch die vom Veranstalter vorgenommenen Kontrollen den nationalen und internationalen üblichen Kontrollen im Jahr 2008 entsprochen.

Die Rechtsprechung ist zu begrüßen, da es ansonsten zu einer unangemessenen Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht kommen würde.

 Bildnachweis: S. Hainz/Pixelio.de

Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Werbung mit einer „Meisterschale“

Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) ist vor dem Bundesgerichtshof mit einer Klage gegen die HansaMerkur24 Lebensversicherung AG gescheitert.  Das OLG München hatte festgestellt, dass zwischen dem Werbemittel der HansaMerkur und der DFL Meisterschale keine Verwechslungsgefahr besteht und gab daher der Klage der DFL nicht statt. Der BGH hat die Beschwerde der DFL gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr zurückgewiesen.

1. Ambush Marketing?

Die DFL ist Verantwortlich für die erste und zweite Fußball Bundesliga und verleiht jährlich die sogenannte Meisterschale der ersten Bundesliga an die beste Mannschaft der Saison. Am 19 Juni 2007 wurde eine Abbildung, welche die Meisterschale zeigt, als Wort- Bildmarke eingetragen. Inhaberin der Marke ist die DFL. Seit August 2004 wirbt die HansaMerkur mit einer „RiesterMeister“- Schale für eine Riester-Rente. Bis Juli 2010 war Nationalspieler Mario Gomez Testimonial für die Kampagne. Die DFL sah darin die Verletzung ihrer Markenrechte und reichte Klage ein, um HansaMerkur zu untersagen, mit der „RiesterMeister“- Schale zu werben. Nach Auffassung der DFL handelt es sich bei dieser Kampagne um einen Fall des sog. Ambush Marketings, also um Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen ohne selbst Sponsor des Events zu sein.

2. Keine Verwechslungsgefahr

Das OLG München (Urteil vom 19.11.2009, AZ: 29 U 2835/09) hat die Klage der DFL abgewiesen. Nach Auffassung des OLG München ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das OLG kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass zwischen der geschützten Meisterschale der DFL und der „RiesterMeister“- Schale weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich eine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den BGH ist das Urteil des OLG München rechtskräftig. Das Urteil stärkt die Werbefreiheit. Für die Veranstalter von Großveranstaltungen wird der Schutz ihre Rechte gegen unzulässige Marketingaktivitäten damit in Zukunft noch schwieriger.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Kein Formatschutz für Fußball-Castingshow

Das Landgericht München I hat die Klage eines Formatentwicklers gegen DSF (jetzt Sport 1) wegen Verletzung seines Urheberrechts durch die Ausstrahlung ein Fußball-Castingshow abgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm wegen der Verwendung seines Konzeptes durch die Fernsehreihe „Kicken gegen die Profis“ neben Ansprüchen auf Auskunft, Rechnungslegung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Formatentwicklung

Der Kläger machte geltend, dass er 2003 ein zehnseitiges Konzeptpapier angefertigt hat, in dem er seine Ideen zu einer Castingsendung zum Thema Fußball niederlegte. Nach seinerVorstellung sollten Fußballfans aus ganz Deutschland durch einen TV-Sender im Rahmen eines Castings ausgewählt werden, um eine Laienfußballmanschaft zu bilden, die anschließend nach Durchlaufen eines Trainings gegen eine Profifußballmanschaft aus der Bundesliga antritt. Der Formatentwickler hat sein zehnseitiges Konzeptpapier per Einwurfschreiben an DSF übermittelt. Ohne Rückmeldung beim Kläger begann DSF im Jahr 2007 ein Format namens „Kicken gegen Profis“ zu verwirklichen, welches nach Ansicht des Klägers mit dem von ihm erstellten Formatkonzept nahezu identische ist.

2. Kein schutzfähiges Konzept i.S.des § 2 UrhG

Das Landgericht München kam in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.1.2010, AZ: 7 O 13628/09) zu der Überzeugung, dass das Konzept des Klägers kein schutzfähiges Werk ist. Nach Auffassung der Richter kann Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nur die einzelne konkrete Formgestaltung sein. Die abstrakte Idee, das allgemeine Motiv, der Stil und die Methode begründen keinen Schutz. Dem klägerischen Konzept war angesichts dessen der Schutz nach dem Urheberrecht abzusprechen. Nach der Ansicht des Gerichts hat der Kläger seine Idee zwar in einem ausgearbeiteten Konzept niedergelegt und damit einen Rahmen zur Gestaltung eines Fußball-Castings vorgegeben. Es handelt sich dabei aber nur um eine Gestaltungsanleitung nicht aber um die konkrete Umsetzung in Form einer Fußballcastingsendung.

3. Keine Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht

Das Landgericht München hat auch Ansprüche aus dem UWG abgelehnt. Grundvoraussetzung für die Bejahung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist die wettbewerbliche Eigenart (§ 4 Nr.9 UWG). Das Konzept des Formatenwicklers weist nach Auffassung der Münchener Richter infolge seiner Abstraktheit und der Übernahme allgemein bekannte Elemente die erforderliche Eigenart nicht auf.

4. Kein Ideenschutz

Das Landgericht hat zu recht den Schutz nach dem Urheberrecht versagt. Die bloße Idee und Anleitung zur Gestaltung einer Fernsehsendung kann dem Schutz nach dem Urheberrecht nicht zugänglich sein. Sie müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, damit durch ihren Schutz nicht die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt werden (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2003, AZ I ZR 176/01).

Bildnachweis: S. Hainz/Pixelio.de