Heute in BILD: Appell an die Freunde des Fußballs

Bereits vor 10 Jahren hat Christoph Schickhardt sich intensiv für Eintracht Frankfurt eingesetzt. In mehreren Instanzen erkämpfte er damals die schon verlorene Lizenz für die Eintracht zurück. Jetzt ist Eintracht Frankfurt aufgrund Ausschreitungen von sogenannten Fans wieder in Bedrängnis geraten. In einem Exklusivinterview in BILD wendet sich Christoph Schickhardt mit einem Appell an die echten Freunde des Fußballsports. Christoph Schickhardt will 25.000,00 Euro an die Kinderkrebsstation der Frankfurter Uniklinik spenden unter der Bedingung, dass bis zum Saisonende weder in Heim- noch bei Auswärtsspielen Pyrotechnik gezündet wird und es auch zu keinen sonstigen Ausschreitungen seitens der Eintracht-Fans kommt.

Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling?

Im Dezember 2012 (AZ: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) musste der Bundesgerichtshof erneut über die Zulässigkeit der Verwendung aufgezeichneter Klänge und Rhythmussequenzen durch sogenanntes Sampling entscheiden. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, indem sie den von den Klägern hergestellten Tonträgern im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz mit einer Länge von etwa 2 Sekunden entnommen haben und diese für einen anderen Titel mit fortlaufender Wiederholung nutzten. 

Der Bundesgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass eine freie Benutzung in jedem Fall dann ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

Sind Interviewfragen urheberrechtlich geschützt?

Das Landgericht Hamburg (AZ: 308 O 388/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Interviewfragen als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies wurde vom Gericht bejaht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie Raum für eine individuelle Gestaltung bieten und deswegen individuelles Schaffen erfordern. Bereits der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 1981 (AZ: I ZR 29/79) entschieden, dass dann, wenn der Fragenkatalog über eine bloße mechanische und routinemäßige Zusammenstellung vorgegebener Fakten in Frageform hinausgehe, er eine eigene individuelle schöpferische Leistung darstelle und Urheberrechtsschutz genießt.

Ehrverletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken

  Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.08.2012 (AZ: 33 O 434/11) festgehalten, dass auch bei Äußerungen in Sozialen Netzwerken gilt, dass wenn nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Person im Vordergrund, sondern ihre Herabsetzung durch Beleidigung und bewusst bösartig überspitzte Kritik, den Schwerpunkt bildet, es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, die einen Anspruch der diffamierten Person auf Geldentschädigung nach sich zieht. Das Gericht stufte dabei Äußerungen wie „Du Nutte!!!!!!“, „… du Kacke!!!“, „sieht aus wie ne Mischung aus …, …, und …“, sowie „hat so nen ekeligen Cellulitiskörper pfui Teufel“ als nicht zulässige Schmähkritik ein.