Bushido muss zahlen: 8.000 Euro für herabsetzende Äußerung

Das Landgericht Berlin hat den Rapper Bushiso zur Zahlung einer Entschädigung von 8.000,- EUR an die Teilnehmerin eines TV-Container-Programms verurteilt. Der Rapper hatte sich auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten abfällig über die Frau geäußert (Landgericht Berlin, Urteil vom 13. August 2012, – 33 O 434/11 -).

Die Richterin wertete die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bewusst bösartig überspitzte Kritik. Bei der Würdigung der Äußerungen in den Urteilsgründen hob sie hervor, Äußerungen von Rappern wie dem Beklagten würden

„mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“.

Andererseits habe sich die Klägerin durch die Teilnahme am Containerleben im Fernsehprogramm gezielt der Öffentlichkeit ausgeliefert und sich in eine deprivatisierte Situation begeben.

Die Klägerin hatte im Prozess eine Geldentschädigung von mindestens 100.000,- EUR verlangt. Der Versuch der Parteien, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, war fehlgeschlagen. Wegen einer weiteren Vertragsstrafenforderung in Höhe von 20.000,- EUR wies das Landgericht die Klage ab.

Mit Pressemeldung des LG Berlin

Sind Abmahnungen auch mit falscher Begründung wirksam?

Wer eine Abmahnung erhält – sei es wegen Filesharing, einer Markenverletzung oder ähnlichem – der sollte immer entsprechend darauf reagieren. Dies auch dann, wenn die Abmahnung eine völlig falsche Begründung enthält. Denn wirksam ist sie trotzdem, wie zwei Urteile aus Berlin aufzeigen.

Eine Abmahnung ist wirksam. Dies, auch wenn ihr eine vollkommen falsche Begründung beiliegt. Das urteilten die Richter des Kammergerichts in Berlin in gleich zwei aktuellen Entscheidungen (KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012 – Az. 5 U 90/11 || KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11).

Zur Begründung heißt es u.a. im Urteil:

Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht – wie es richtig gewesen wäre – als unlauteres Verhalten darstellt, sondern – unzutreffend – als “Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote” […] ist das ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich; es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann […]

Haftet der Admin-C auch für Spam?

Der Admin-C einer Domain haftet nach aktueller Rechtsprechung nicht für unerlaubte Werbung per E-Mail. Das jedenfalls entschieden die Richter des Kammergerichts Berlin in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12).

Der Fall gestaltet sich wie so oft. Das Postfach quillt über vor lauter Spam-Mails. Diese kommen oft aus dem Ausland. Die Versender sind kaum dingfest zu machen. Kommen derartige Werbesendungen über eine deutsche DE-Domain, so muss zumindest der Admin-C einen Sitz in Deutschland aufweisen. Das sind die Bestimmungen der Registrierungsstelle Denic.

So auch im vorliegenden Fall. Da ein Rechtsanwalt mehrmals die nervigen E-Mails abbestellt hatte und weiterhin unverlangte elektronische Werbesendungen bekam, nahm dieser den Admin-C in Anspruch und klagte auf Unterlassung.

zu Unrecht wie nun die obersten Berliner Richter urteilten. Der Admin-C sei weder Täter noch Teilnehmer, weil er die Mails nicht selbst verschickt hat. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht

Als Störer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dabei könne als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung habe, so die Richter.

Vorliegend fehle es hingegen bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Rechtsverletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten  und der Störung sei gewesen, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für die Domain bereit gestanden habe, als jemand unverlangte Werbe-E-Mails versandt habe.

Das reicht den Richtern für eine Störerhaftung nicht aus.

Die Berliner Richter weichen mit dieser Entscheidung von einer älteren Entscheidung des LG Berlin ab (Beschluss vom 26. September 2005, Az. 16 O 718/05). Hier erkannten die Richter noch eine entsprechende Haftung.

Interessant wäre auch die Frage, ob der Admin-C haftet, sofern man ihn ausdrücklich über den rechtswidrigen Versand vorher in positive Kenntnis setzt. Sprich, die Werbepost nochmals ausdrücklich bei ihm abbestellt und ihn auffordert, derartige Sendungen künftig zu vermeiden bzw. selbiges zu veranlassen.

Teilerfolg für Eintracht Frankfurt

Das Bundesgericht des DFB hat auf die Berufung  der Eintracht Frankfurt Fußball AG hin das Urteil des DFB Sportgerichts abgeändert. Die Eintracht darf ihr erstes Bundesliga-Heimspiel am 25. August vor 31.500 Zuschauern austragen. Das DFB Sportgericht hatte nur 20.000 Zuschauer zugelassen.

Das Gericht musste sich mit den Ausschreitungen von Fans in den letzen drei Spielen der vergangenen Saison beschäftigen. Das Bundesgericht unter Vorsitz von Götz Eilers begründete die Entscheidung u.a. damit, dass alle von Eintracht Frankfurt getroffenen Maßnahmen überzeugend und begrüßenswert sind.

Sozialversicherungsrechtlicher Status von Sprecher und Übersetzer

In der Medienbranche kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern.

In diesem Zusammenhang musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Status einer  in der Medienbranche als Sprecher und Übersetzer tätigen Person beurteilen. In seiner Entscheidung (Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 11 R 5681/09) hat das Gericht ausgeführt, dass die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein freies Mitarbeiter- oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auch im Bereich der Rundfunk- und Fernsehanbieter gelten. Zutreffend geht das Landessozialgericht dabei davon aus, dass allein die Tatsache, das eine Tätigkeit als Sprecher und Übersetzer in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, für die Beurteilung des Einzelfalles nicht maßgeblich sein kann, da ansonsten – außerhalb der klassischen freien Berufe – kein Raum mehr für eine freie Mitarbeit bleibt.

Phänomen Facebook-Party: Ein paar Klicks, die ganz schnell teuer werden können

Facebook-Partys sind nicht risikolos. Wer über ein soziales Netzwerk wie Facebook oder auch KWICK! zu einer Veranstaltungsteilnahme aufruft und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit schafft, muss in der Regel auch den Kopf dafür hinhalten. Das kann auch bedeuten, 200.000 Euro Schadenersatz zahlen zu müssen für eine Veranstaltung, die tatsächlich niemals stattgefunden hat.

Die Erfahrung, dass eine sogenannte Facebook-Party schnell mal 200.000 EUR kosten kann, ohne jemals stattgefunden zu haben, macht derzeit ein Lehrling aus Konstanz. Im Freibad wollte er eine Party organisieren und rief dazu über Facebook auf, daran teilzunehmen. Die Behörden wollen nun ihre Unkosten ersetzt haben für den Aufwand, den sie dafür hatten – knapp eine viertel Million Euro.

Es scheint ein aktueller Trend zu sein, dass viele Mitglieder – vor allem Jugendliche – über soziale Netzwerke wie Facebook oder KWICK! zu nicht genehmigten, illegalen Veranstaltungen aufrufen. Vor Ort herrscht dann blankes Chaos. Nicht selten werden und können solche „Einlader“ oder Veranstalter dann im Nachhinein für die Kosten in Anspruch genommen werden, die Behörden wie der Polizei dadurch zusätzlich entstanden sind.

In der Regel dürften solche zusätzlichen Kosten, die nicht ohnehin entstanden wären (z.B. für die generelle Observierung), auch eingefordert werden. Denn wer zielgerichtet und bewusst zu solchen Partys an öffentlichen Plätzen einlädt, ohne dabei den Teilnehmerkreis einzugrenzen, muss auch den Kopf dafür hinhalten.

Der Grund, warum solche Partys verboten werden können, findet seinen Ursprung übrigens nicht wie oftmals falsch angenommen in den entsprechenden Versammlungsgesetzen. Auch greift Art. 8 des Grundgesetzes, der ein Recht auf Versammlungsfreiheit vorsieht, vorliegend nicht durch. Die Feiernden versammeln sich hier nämlich nicht um für eine gemeinsame Sache zu demonstrieren bzw. eine gemeinsame Meinung zu bilden.

Vielmehr werden solche Partys deshalb verboten, weil die Behörden darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sehen. Dies oftmals auch zurecht.

Es kann daher nur davon abgeraten werden, leichtsinnig derartige Veranstaltungen in Facebook und Co. zu eröffnen und dazu einzuladen.

Übrigens: Die Betreiber der entsprechenden Plattformen können nicht ohne weiteres für solche Veranstaltungen mit in die Haftung genommen werden. In der Regel sind sie nur technischer Anbieter und haben keine konkrete Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung. Eine Haftung als Störer scheidet allein daher schon aus.