FC Gärtringen siegt vor Verbandsgericht

Der FC Gärtringen, bis dahin Spitzenreiter der Landesliga, hatte vor dem Sportgericht des Württembergischen Fußball Verbandes 25 Punkte dafür abgezogen bekommen, dass der Spieler Janik Michel angeblich keine ordnungsgemäße Spielerlaubnis gehabt habe, weil im Rahmen des Abschlusses des Vertragsspielervertrages kein Nachweis über die Abführung von Sozialversicherungsabgaben geführt gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Spielerlaubnis geruht habe und er demzufolge insgesamt 9 Spiele ohne Spielberechtigung eingesetzt worden sei. Dies hatte – in 1. Instanz – zur Folge, dass er selbst eine Sperre erhielt und sämtliche in diesen 9 Spielen erzielten Punkte – 25 – aberkannt wurden.

In der Berufungsinstanz vor dem Verbandsgericht wurden hiergegen zahlreiche tatsächliche und rechtliche Einwendungen erhoben, zum Teil solche, die in der 1. Instanz nicht zutreffend gewürdigt worden zu sein schienen, zum Teil aber auch neue Einwendungen. Eine davon hat das Verbandsgericht überzeugt und dazu bewogen, das erstinstanzliche Urteil weitestgehend aufzuheben und lediglich eine Geldbuße wegen eines Formfehlers (verspätete Nachweisführung) zu verhängen:

Das Verbandsgericht folgte nämlich der Argumentation in der Berufungsbegründung, dass der Spieler ungeachtet der Frage, ob er als Vertragsspieler trotz fehlenden Nachweises über die Abführung der Sozialversicherungsabgaben jedenfalls aus der Saison zuvor noch über eine Spielberechtigung als Amateur verfügt hat, die nicht erloschen war und deshalb richtigerweise für die streitgegenständlichen Spiele spielberechtigt gewesen ist. Mit diesem – inhaltlich zutreffenden und begrüßenswerten – Urteil hat das Verbandsgericht erreicht, dass das auch aus Gerechtigkeitsempfinden kaum nachvollziehbare Ergebnis, dass aus einem Aufstiegskandidaten wegen eines letztlich bestenfalls als Formfehler zu bezeichnenden Umstandes ein Abstiegskandidat wird, doch wieder korrigiert wird.

Höhe der Lizenzgebühren bei unberechtigter Verwendung von Fotografien

Die MFM (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing), ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel „Bildhonorare“ als Broschüre heraus. Bei der nicht genehmigten Verwendung von Bildern haben die Urheber einen Anspruch auf die übliche Lizenz. Dabei berufen sich die Urheber sehr häufig auf die Broschüre der MFM. Es stellt sich die Frage, ob diese Honorarempfehlungen im Rahmen der gerichtlichen Schätzung als angemessene und übliche Lizenzgebühren herangezogen werden können.

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 98/13) hat dazu festgestellt, dass wenn im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz verlangt wird, die Lizenzgebühr als angemessen gilt, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftigen Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Honorarempfehlung der MFM kann nach Auffassung des OLG Hamm im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO als Ausgangspunkt verwendet werden. Dabei muss jedoch immer eine Prüfung dahingehend vorgenommen werden, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen sei und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielt werden können, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist zu begrüßen, da es letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen nicht in Betracht kommt. Professionelle Fotografen, deren Bilder eine höhere Qualität aufweisen, werden sich daher regelmäßig auf die MFM-Empfehlungen berufen können, während hingegen solche Lichtbilder, die nur geringe Qualität haben, nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind.