Fiktive Lizenzgebühr für unberechtigte Werbung

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 10.08.2001, AZ: 28 O 117/11 festgestellt, dass in der Bewerbung und dem Verkauf von nicht lizensierten Kostümen mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf durch einen Discounter eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist.

Das Landgericht verurteilte den Discounter daher zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr i.H.v.50.000 Euro.

Der Discounter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil ist mithin noch nicht rechtskräftig.

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Schutzrechte für Musikaufnahmen

Die Geltungsdauer bestimmter Schutzrechte an Tonaufnahmen für Musiker und Musikproduzenten sollen verlängert werden.

Der Rat der Europäischen Union hat in einer Direktive die Geltungsdauer für bestimmte Schutzrechte an Tonaufnahmen von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nunmehr zwei Jahre Zeit die Verlängerung der Schutzdauer umzusetzen.

Insbesondere im Hinblick auf die erheblichen Rechtsverletzungen die im Internet begangen werden, erscheint es begrüßenswert die Stellung der Musiker und Musikproduzenten zu stärken.

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Sportrecht in der Praxis

Im September 2011 erscheint im Kohlhammer Verlag das Handbuch „Sportrecht in der Praxis“, herausgegeben von Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, in dem Dr. Joachim Rain, Partner der Kanzlei Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert, das Kapitel „Sportlermanagement“ mit kommentiert hat. Das in 1. Auflage neu erschienene Werk befasst sich mit zentralen und praxisrelevanten Themen des Sportrechts wie z.B. Doping, Haftungsrecht, Arbeitsrecht u.v.m. und ist mit zahlreichen Praxistipps und Gestaltungshinweisen versehen. Es bietet daher neben der Darstellung der Rechtslage zu vielen im Sportrecht regelmäßig auftauchenden Fragestellungen auch für den Nichtjuristen Hilfestellungen für die tägliche Praxis.

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OLG Stuttgart: Zur negativen Feststellungsklage und der Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.08.2011 – AZ 4 W 40/11) noch einmal klar gestellt, dass nach einer unberechtigten Abmahnung direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann. Eine Gegenabmahnung sei nicht erforderlich. Dies gelte auch im Urheberrecht. Die Abmahnerin und Beklagte hat demnach die Prozesskosten in voller Höhe zu tragen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des LG Stuttgart.

Der Fall zeigt sich wie so oft: Unsere Mandantin betreibt eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland. Täglich wird die Seite millionenfach abgerufen und Mitglieder hinterlassen oftmals allein mehr als 100.000 Bilder pro Tag. Eines dieser Bilder hat scheinbar die Urheberrechte einer Fotoagentur verletzt, weshalb diese unsere Mandantin abmahnen ließ. Selbstverständlich haftet jene aber nicht unmittelbar für die Inhalte ihrer Mitglieder (§ 10 TMG). Die Rechtsprechung hierzu ist einhellig.

Die Abmahnerin forderte nicht nur eine entsprechende Unterlassungserklärung, sondern drohte auch mit Strafanzeige. Konkret ließ sie wie folgt ausrichten:

„Ich weise höchst vorsorglich darauf hin, dass die von Ihnen begangenen Urheber- und Nutzungsrechtsverstöße grundsätzlich auch strafbewehrt sind. Meine Mandantin behält sich daher für den Fall, dass Sie die vorgenannten Fristen nicht einhalten sollten, vor, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten.“

Unsere Mandantin wollte sich von dem über ihr schwebenden Damoklesschwert und der dadurch herbeigeführten Rechtsunsicherheit befreien, indem sie negative Feststellungsklage erhob. Auf eine Gegenabmahnung wurde verzichtet, da diese grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht erstattungsfähig ist.

Die Beklagte (die abmahnende Partei) erkannte den Anspruch sofort an. Bezüglich der Kostenlast verwies sie auf § 93 ZPO. Sie habe die Prozesskosten deshalb nicht zu tragen, weil sie sofort anerkannt habe. Bereits das Landgericht Stuttgart wollte das nicht gelten lassen und verurteilte die Beklagte, sämtliche Kosten zu übernehmen, da die Beklagte schließlich durch die Abmahnung Anlass gegeben habe, die hiesige Feststellungsklage zu erheben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Stuttgart. Doch auch die höchsten Stuttgarter Richter erteilten der Beklagten nun eine Abfuhr mit klaren Worten:

„Eine ‚Gegenabmahnung‘ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. So betraf die Entscheidung ‚Gegenabmahnung‘ des BGH nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Vervesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBI. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.“

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ständiges Schiedsgericht entscheidet über 50+1-Regelung

Mit großer Spannung erwartet wurde die Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichtes für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zur sog. „50+1-Regel“, die jetzt am 25.08.2011 erging.

 Die „50+1-Regel“ besagt, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga teilnimmt, der „Mutterverein“ mehr als 50% der Stimmanteile halten muss, um somit auch bei Beteiligung externer Gesellschafter, wie z.B. jüngst des Investors bei 1860 München stets die Entscheidungsgewalt zu behalten.

 In anderen großen europäischen Ligen wie England, Spanien und Italien gelten vergleichbare Beschränkungen nicht, weshalb dort die Verbreitung ausländischer Investoren wesentlich höher ist, was nachvollziehbar darauf beruht, dass sie als Gegenleistung für ihr finanzielles Engagement natürlich auch eine Kontroll- und Entscheidungskompetenz besitzen möchten.

 Die von Hannover 96 zum Ständigen Schiedsgericht eingereichte Klage war ursprünglich darauf gerichtet feststellen zu lassen, dass die entsprechenden Regelungen in den Verbandsstatuten insgesamt nichtig seien. Dies wurde insbesondere auf kartellrechtliche sowie europarechtliche Erwägungen gestützt. Der Ligaverband, der die Regelungen als wirksam verteidigte, hielt dem vor allem entgegen, dass er nicht nur im Rahmen seiner Verbandsautonomie ein gewisses Rechtsetzungsermessen habe, sondern die entsprechenden Beschränkungen auch zum Schutze der Stabilität des sportlichen Wettbewerbes erforderlich seien.

 Im Zuge des Verfahrens wurde die Klage dann darauf beschränkt feststellen zu lassen, dass eine bislang in den Statuten vorgesehene Ausnahmemöglichkeit vom Verbot der mehrheitlichen Beteiligung in Fällen, in denen der Investor bereits seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 ununterbrochen und erheblich den Verein gefördert habe, unwirksam sei. Über diese Ausnahmemöglichkeit haben Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg, die schon entsprechend langfristig vom Bayerwerk bzw. der Volkswagen AG gefördert worden waren, Ausnahmegenehmigungen erhalten. 

Diesem Klageantrag gab das ständige Schiedsgericht statt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, unter Gleichheitsgesichtspunkten sei eine Beschränkung auf den Stichtag 01.01.1999 nicht gerechtfertigt, führt sie doch dazu, dass einem Unternehmen, das zu diesem Stichtag erst 19 Jahre wesentlicher Förderer des Vereins war, eine entsprechende Stellung versagt wird, wofür das Ständige Schiedsgericht keinen sachlichen Grund erkennen konnte. Es wird daher nunmehr Aufgabe des Satzungsgebers (Ligaverband) sein, die Vorgaben des ständigen Schiedsgerichtes in einer entsprechenden Neuregelung der 50+1-Regel umzusetzen. Dies dürfte dann voraussichtlich darauf hinauslaufen, dass unabhängig von einem konkreten Stichtag bei einer gewissen nachhaltigen und dauerhaften Förderung ein Wirtschaftsunternehmen dann Mehrheitsgesellschafter werden kann, wenn ein entsprechender Zeitraum (bisher 20 Jahre) verstrichen ist.

 Diese Nachhaltigkeit des Engagements trägt auch den Bedenken Rechnung, dass „Heuschrecken“ im Fußball ihr Unwesen treiben könnten. 

Auch wenn über den ursprünglichen Antrag, die gesamte 50+1-Regelung für unwirksam zu erklären, aufgrund der späteren Klageänderung nicht mehr entschieden werden musste, hat das Schiedsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung – allerdings dort zutreffender Weise nur im Wege der summarischen Prüfung – festgestellt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das 50+1-Modell als solches grundsätzlich zulässig und von der Verbandsautonomie gedeckt sei. 

Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung das bisher eher zurückhaltende Interesse von Investoren im deutschen Profifußball verstärkt, wobei die bislang 20jährige Wartefrist, die das Ständige Schiedsgericht als solche nicht beanstandet hat, sicherlich noch eine hohe Hemmschwelle verglichen mit den wesentlichen großzügigeren rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen Ländern darstellt.

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