Trailer zu Fußballkomödie „Erste Liga“

Unser Partner Christoph Schickhardt gratuliert den Filmemachern der Ludwigsburger Filmakademie zu ihrer deutschen Fußballkomödie „ERSTE LIGA“ und ist stolz, dass er das junge Team bei ihrem erfolgreichen Projekt unterstützen durfte:

„Lieber Nicolas Palme, liebes Team der „ERSTEN LIGA“, Ihnen ist mit geringsten Mitteln eine großartige Fußballkomödie als Kurzfilm über die Welt des „harten Fußballgeschäfts“ gelungen. Das Rechtsportlich-Team und ich wünschen Ihnen für alle Ihre Vorhaben und Ihren beruflichen Lebensweg alles Gute und weiterhin einen solchen Erfolg!“

Schadenersatz wegen Abweisung an der Disko-Tür?

Darf man an der Diskotheken-Tür eigentlich einfach so abgewiesen werden und wenn ja, bedarf es hierfür sachlicher Gründe? Fest steht jedenfalls – nicht erst jetzt nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover – dass man aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht einfach so abgewiesen werden darf. Denn das kann, wie nun geschehen, zu einem Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch führen. 1000 EUR müssen die Betreiber dem abgewiesenen Gast nun überweisen.

Das Amtsgericht Hannover hat die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1000 Euro an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Darüber hinaus wurden die Diskothekenbetreiber verurteilt, es fortan zu unterlassen, dem Kläger den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Halten sich die Betreiber nicht daran, so werden für den Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000 EUR fällig.

Das Gericht geht von einem Verstoß gegen § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.1.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1000 EUR für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.

Zeitliche Befristung eines Gutscheins kann erlaubt sein

Das Kammergericht in Berlin hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses festgestellt (Beschluss v. 04.07.2013 – Az.: 23 U 206/11), dass eine zeitliche Befristung von Gutscheinen – hier Groupon-Gutscheine – erlaubt sein kann.

Schon das Landgericht in Berlin hatte geurteilt (Urteil v. 25.10.2011 – Az.: 15 O 663/10), dass eine zeitliche Befristung der Gutscheine von Groupon rechtlich in Ordnung ist. Die höchsten Berliner Richter teilten diese Aufassung nun.

Eine zeitliche Beschränkung eines Gutscheines sei nicht automatisch eine rechtswidrige Handlung bzw. stelle nicht automatisch eine unangemessene Benachteiligung eines Kunden dar, so die Richter. Vielmehr seien solche Begrenzungen üblich und würden die Interessen beider Parteien berücksichtigen.

Obwohl die Auffassung der Berliner Richter nachvollziehbar scheint, wird diese nicht einhellig vertreten. Sowohl das Amtsgericht in Köln (Urteil v. 04.05.2012 – 118 C 48/12) – wir berichteten – wie auch das Landgericht in Braunschweig (Urteil v. 08.11.2012 – Az.: 22 O 211/12) sehen die Sache etwas anders.

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

„Trainingsgruppe II“ in Hoffenheim – Ist das in Ordnung?

Die TSG Hoffenheim lässt einige ihrer Profis in einer gesonderten Trainingsgruppe mit hierfür eigens engagiertem Fußball-Lehrer mit DFB-Lizenz trainieren. Was die Spielergewerkschaft VDV für juristisch angreifbar hält, ist aber absolut in Ordnung. Weshalb, erklärt unser Partner Christoph Schickhardt im „SWR“-Interview vom 07.08.2013:

Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

 

 

Kündigung bei Fitnessstudio: Aus wichtigem Grund darf immer gekündigt werden

Ein Thema, das Hobbysportler aber auch Betreiber von Fitnessstudios immer wieder beschäftigt: Wann und aus welchem Grund darf ein Fitnessvertrag gekündigt werden? Ist ein 2-Jahres-Vertrag in Ordnung und wie hoch dürfen eigentlich die Gebühren sein?

Kündigungen von Fitnessverträgen beschäftigen regelmäßig nicht nur unsere Mandanten, sondern auch zahlreiche Gerichte. Mit guten Vorsätzen fürs neue Jahr macht man sich vor allem nach der Weihnachtszeit auf die Suche nach einem geeigneten Fitnessstudio. Doch schnell wird klar, dass diese Vorsätze für eine längere Zeit Bestand haben müssen, denn Betreiber wollen ihre Kunden oftmals für eine lange Zeit an sich binden. Dass hier mitunter auch strittige Situationen entstehen können, ist vorprogrammiert. Deshalb beschäftigen sich nicht nur lokale Amtsgerichte regelmäßig mit Klagen rund um Verträge von Fitnessstudios, sondern bereits im vergangenen Jahr auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 08.02.2012 – Az.: XII ZR 42/10). Dem Urteil sind dabei ein paar wesentliche Erkenntnisse zu entnehmen:

1. Lange Laufzeiten sind grundsätzlich in Ordnung

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ lautet hier die Devise. Studiobetreiber müssen planen können mit Klienten und Umsätzen. Nicht zuletzt deshalb ist eine Erstvertragslaufzeit von z.B. 24 Monaten in Ordnung. Sofern sich kein Umstand ergibt, der ein Sonderkündigungsrecht rechtfertigt, bleibt man an den Vertrag gebunden und hat dafür auch zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren spielt dabei übrigens zunächst keine Rolle, denn die sind frei verhandelbar.

2. Aus wichtigem Grund kann immer gekündigt werden

Die obersten Richter stellten hingegen auch noch einmal fest, dass jeder jederzeit aus wichtigem Grund einen Fitnessvertrag kündigen kann. Es spielt keine Rolle, ob und was der Vertrag hierzu Abweichendes regelt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein:

  • Schwangerschaft
  • eine dauerhafte Erkrankung
  • Umzug des Fitnessstudios
  • eigener Umzug

Die Betreiber von Sportstudios dürfen im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund übrigens keine zu engen Voraussetzungen an die Kündigung knüpfen. So darf zum Beispiel in aller Regel nicht die Frage nach der konkreten Krankheit gestellt werden. Auch darf keine zu kurze Frist gesetzt werden, um die Erkrankung überhaupt bekannt zu geben. Der Klient muss auch die Möglichkeit haben abzuwarten, ob die Erkrankung nicht möglicherweise wieder besser wird.

3. Attest ja, aber zu einfachen Bedingungen

Fitnessstudios dürfen übrigens ein Attest abverlangen, das nachweist, dass der Kunde tatsächlich erkrankt ist. Allerdings muss dieses Attest in aller Regel keine Angaben zur tatsächlichen Erkrankung enthalten. Es genügt demnach, wenn bestätigt wird, dass Sport auf lange Sicht erst einmal nicht mehr möglich ist. Auch Klauseln, die vorsehen, dass ein Klient zu einem bestimmten Arzt muss (Amtsarzt, eigener Arzt des Studios, etc.) dürften einer richterlichen Überprüfung in keinem Fall Stand halten.

Fazit: Wer seinen Vertrag ordentlich kündigen will, kann das rechtzeitig innerhalb der gesetzten Fristen zum Vertragsende hin tun. Wer seinen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen möchte, kann das jederzeit machen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Es empfiehlt sich, eine Kündigung immer per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Sollte der Betreiber des Studios trotzdem an dem Vertrag festhalten oder weiterhin Zahlungen einfordern, so bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder der Hobby-Sportler wartet ab, bis und ob der Betreiber eines Studios das Geld einklagt oder er geht selbst in die Offensive. Mittels Feststellungsklage kann beim zuständigen Gericht, auch vom Sportler selbst beantragt werden, festzustellen, dass ein Vertrag tatsächlich gekündigt ist und daher keine Rechte und Pflichten für beide Parteien mehr bestehen.

Was tun bei falschen oder schlechten Bewertungen im Internet?

Für Unternehmer ist es oft ein Leid. Sie werden im Internet konfrontiert mit falschen oder schlechten Bewertungen, die oftmals nicht der Wahrheit entsprechen. Wir machen diese Erfahrung immer wieder. Dabei stellt sich für Unternehmer oft die Frage: Was kann man tun gegen solche Äußerungen auf Bewertungsplattformen?

An anderer Stelle hatte ich schon einmal ausführlich beschrieben, wie es um die Haftung von Betreibern solcher Bewertungsplattformen bestellt ist. In diesem Beitrag soll es eher darum gehen, was Unternehmer gegen solche Bewertungen überhaupt tun können. Anlass für den Beitrag war ein aktuelles Urteil des Landgericht München I  (Urteil v. 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12). Die Richter entschieden im Rahmen dieses Urteils, dass eine Ärztin keinen Auskunftsanspruch gegenüber einem Arztbewertungsportal hat, den Autor einer negativen Bewertung namentlich zu benennen.

Auch wenn dies für manche Selbstständige zunächst seltsam klingen mag, entspricht es doch herrschender Rechtsauffassung. Der Grund ist – und so argumentiert auch das Gericht – dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, nach der Privatleute solche Daten abverlangen können. Ein Anbieter von solchen Bewertungsplattformen darf gemäß § 12 TMG personenbezogenen Daten, die er für den Betrieb der Plattform erhebt, für andere Zwecke nur dann verwenden, soweit es ein Gesetz ausdrücklich zulässt oder der Nutzer entsprechend seine Einwilligung erteilt hat. Liegt eine solche Einwilligung aber nicht vor, folgt nach Ansicht der Richter daraus, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage nicht herausgeben darf.

Insbesondere spricht das Urteil diesbezüglich auch noch einmal § 13 Abs. 6 TMG an. Der Paragraph sieht vor, dass eine anonyme Nutzung solcher Plattformen gewährleistet sein muss. Daher sei die Vorgehensweise des Portalbetreibers rechtlich sauber und zulässig. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheidet deshalb aus.

Doch was kann ein Unternehmer dann tun, um gegen zum Teil beleidigende Äußerungen oder falsche Tatsachenbehauptungen vorzugehen. Auch dazu äußerst sich das Gericht. Er muss Anzeige erstatten und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Gang setzen, z.B. wegen Beleidigung. Die Behörden können daraufhin die Daten heraus verlangen, oftmals auf Grundlage des § 14 Abs. 2 TMG. Anschließend kann Akteneinsicht beantragt werden, um so möglicherweise an den Autor des Beitrags zu kommen, um sodann zivilrechtliche Ansprüche anzumelden.

Das Urteil ist übrigens gängige Rechtsprechung, wenngleich manche Gerichte das anders sehen. Ich hatte auch darüber vor einiger Zeit berichtet. Außerdem muss immer genau darauf geachtet werden, ob es sich wirklich um eine beleidigende Äußerung oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt oder nicht etwa doch um freie Meinungsäußerung.