Ein Thema, das Hobbysportler aber auch Betreiber von Fitnessstudios immer wieder beschäftigt: Wann und aus welchem Grund darf ein Fitnessvertrag gekündigt werden? Ist ein 2-Jahres-Vertrag in Ordnung und wie hoch dürfen eigentlich die Gebühren sein?
Kündigungen von Fitnessverträgen beschäftigen regelmäßig nicht nur unsere Mandanten, sondern auch zahlreiche Gerichte. Mit guten Vorsätzen fürs neue Jahr macht man sich vor allem nach der Weihnachtszeit auf die Suche nach einem geeigneten Fitnessstudio. Doch schnell wird klar, dass diese Vorsätze für eine längere Zeit Bestand haben müssen, denn Betreiber wollen ihre Kunden oftmals für eine lange Zeit an sich binden. Dass hier mitunter auch strittige Situationen entstehen können, ist vorprogrammiert. Deshalb beschäftigen sich nicht nur lokale Amtsgerichte regelmäßig mit Klagen rund um Verträge von Fitnessstudios, sondern bereits im vergangenen Jahr auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 08.02.2012 – Az.: XII ZR 42/10). Dem Urteil sind dabei ein paar wesentliche Erkenntnisse zu entnehmen:
1. Lange Laufzeiten sind grundsätzlich in Ordnung
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ lautet hier die Devise. Studiobetreiber müssen planen können mit Klienten und Umsätzen. Nicht zuletzt deshalb ist eine Erstvertragslaufzeit von z.B. 24 Monaten in Ordnung. Sofern sich kein Umstand ergibt, der ein Sonderkündigungsrecht rechtfertigt, bleibt man an den Vertrag gebunden und hat dafür auch zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren spielt dabei übrigens zunächst keine Rolle, denn die sind frei verhandelbar.
2. Aus wichtigem Grund kann immer gekündigt werden
Die obersten Richter stellten hingegen auch noch einmal fest, dass jeder jederzeit aus wichtigem Grund einen Fitnessvertrag kündigen kann. Es spielt keine Rolle, ob und was der Vertrag hierzu Abweichendes regelt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein:
- Schwangerschaft
- eine dauerhafte Erkrankung
- Umzug des Fitnessstudios
- eigener Umzug
Die Betreiber von Sportstudios dürfen im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund übrigens keine zu engen Voraussetzungen an die Kündigung knüpfen. So darf zum Beispiel in aller Regel nicht die Frage nach der konkreten Krankheit gestellt werden. Auch darf keine zu kurze Frist gesetzt werden, um die Erkrankung überhaupt bekannt zu geben. Der Klient muss auch die Möglichkeit haben abzuwarten, ob die Erkrankung nicht möglicherweise wieder besser wird.
3. Attest ja, aber zu einfachen Bedingungen
Fitnessstudios dürfen übrigens ein Attest abverlangen, das nachweist, dass der Kunde tatsächlich erkrankt ist. Allerdings muss dieses Attest in aller Regel keine Angaben zur tatsächlichen Erkrankung enthalten. Es genügt demnach, wenn bestätigt wird, dass Sport auf lange Sicht erst einmal nicht mehr möglich ist. Auch Klauseln, die vorsehen, dass ein Klient zu einem bestimmten Arzt muss (Amtsarzt, eigener Arzt des Studios, etc.) dürften einer richterlichen Überprüfung in keinem Fall Stand halten.
Fazit: Wer seinen Vertrag ordentlich kündigen will, kann das rechtzeitig innerhalb der gesetzten Fristen zum Vertragsende hin tun. Wer seinen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen möchte, kann das jederzeit machen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Es empfiehlt sich, eine Kündigung immer per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Sollte der Betreiber des Studios trotzdem an dem Vertrag festhalten oder weiterhin Zahlungen einfordern, so bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder der Hobby-Sportler wartet ab, bis und ob der Betreiber eines Studios das Geld einklagt oder er geht selbst in die Offensive. Mittels Feststellungsklage kann beim zuständigen Gericht, auch vom Sportler selbst beantragt werden, festzustellen, dass ein Vertrag tatsächlich gekündigt ist und daher keine Rechte und Pflichten für beide Parteien mehr bestehen.