Beschränkung bei 100 Euro Abmahnung zählt nicht für negative Feststellungsklage

In einem aktuellen von uns vertretenen Fall hatte das OLG Stuttgart zum einen darüber zu befinden, wie hoch der Streitwert bei einer negativen Feststellungsklage ist. Zum anderen wie hoch der Streitwert einer solchen Feststellungsklage ist, wenn dieser eine sogenannte „100 Euro Abmahnung“ nach § 97 a UrhG vorausging (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2011 · 4 W 41/11).

Das Gericht kam in besagtem Beschluss zu zwei wesentlichen Ergebnissen:

1.) Bei einer negativen Feststellungsklage richtet sich der Streitwert nach allgemeiner Ansicht wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt hat, und zwar ohne Abschlag (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Feststellungsklagen“ mit zahlr. weiteren Nachw.).

2.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG einer derartigen Streitwertbemessung nicht entgegensteht. Die Vorschrift beschränkt lediglich für bestimmte Konstellationen die Abmahnkosten, wie Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematische Stellung der Vorschrift eindeutig zeigen (siehe auch Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rdnr. 34; Schricker/Loewenheim-Wild, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a Rdnr. 34).

In der Praxis bedeutet das, dass der Streitwert einer negativen Feststellungklage sich nach dem Streitwert richtet, den der Gegner in einer möglichen Klage umgekehrten Rubrums hätte versucht geltend zu machen. Erhält allerdings jemand zu Unrecht eine Abmahnung und ist der Aufwendungsersatz in jener nach § 97a UrhG auf 100 EUR beschränkt, so ist der Streitwert einer entsprechenden nagetiven Feststellungsklage nicht 100 EUR, sondern es ist der Streitwert zugrunde zu legen, den der Gegner in einer auf die Abmahnung hin erhobenen Klage hätte geltend gemacht. Das OLG Stuttgart nimmt dabei an, dass der Streitwert pro professionellem Lichtbildwerk mit 5000 EUR richtig beziffert ist.

Impressum für Facebook-Seiten: Die Abmahnwelle droht

In einem konkreten Fall hatte das LG Aschaffenburg darüber zu entscheiden, ob auf kommerziell genutzten Facebook-Seiten (Fanpages) ein Impressum gemäß § 5 TMG erforderlich ist. „Ja“, nach Meinung der Richter. Wie auf üblichen Online-Auftritten auch, hat man auch auf einer Facebook-Seite ein entsprechendes Impressum bereitzuhalten (Landgericht Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11). Diese Entscheidung könnte eine Abmahnwelle auslösen.

Abmahnungen für ein fehlendes bzw. unvollständiges Impressum sind an der Tagesordnung. Höchstrichterliche Gerichtsentscheidung zu allen möglichen Konstellationen liegen längst vor (vergl. I ZR 228/03). Die Rechtsprechung dazu ist einhellig.

Zum ersten Mal wurde nun gerichtlich geklärt, ob auch Online-Auftritte in Portalen wie Facebook und Co. ein Impressum benötigen? Ja, meinen die Aschaffenburger Richter in einem ganz aktuellen Fall. Jedenfalls dann, wenn der Auftritt zu gewerblichen Zwecken erfolgt, genauso wie bei jedem anderen Online-Auftritt auch.

Im konkreten Fall hatten die Betreiber der Facebook-Seite nur einen Teil der gesetzlichen Informationen veröffentlicht. Zudem hatten Sie im Reiter „info“ einen Link gesetzt zu den übrigen Informationen. Das reichte dem Gericht allerdings nicht aus:

So heißt es im Urteil:

“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”

Fazit: Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt (wer Geld damit verdienen möchte, auf Angebote linkt, wo Geld verdient werden könnte oder wer auch nur die Absicht hat, damit Geld zu verdienen und dies darstellt), der muss auf seiner Facebook-Seite ein Impressum bereithalten. Dies muss unmittelbar auf der ersten aufrufbaren Seite als Impressum erkennbar sein. Da Facebook hier nur beschränkt Möglichkeiten zulässt, reicht unserer Ansicht nach (ohne Gewähr) zunächst ein Link auf das eigentliche Impressum der Webseite. So haben wir’s gemacht…

Fotonachweis: Gerd Altmann  / pixelio.de

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wer sorglos ist verliert

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid kann jedenfalls dann zurückgewiesen werden, wenn der Beklagte allzu sorglos die Post von seiner Mutter bearbeiten lässt und diese den Vollstreckungsbescheid aus Versehen falsch weiter leitet, sodass ihn der Beklagte nie zu Gesicht bekam. Das entschied das AG Donaueschingen in einem von uns vertretenen Verfahren (AG Donaueschingen, Urteil vom 01.12.2010 – 31 C 235/10). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Unsere Mandantin nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Vertrag in Anspruch. Nachdem der Schuldner nicht bezahlen wollte, beantragte sie einen Mahnbescheid sowohl gegen die Firma des Beklagten, wie auch gegen ihn persönlich. Nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, beantragten wir entsprechend einen Vollstreckungsbescheid. Auch gegen diesen wurde binnen zwei Wochen kein Rechtsmittel eingelegt.

Nach der Beauftragung der zuständigen Gerichtsvollzieherin beantragte der Beklagte plötzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Begründung: Er habe weder den Vollstreckungsbescheid noch den Mahnbescheid jemals zu Gesicht bekommen, seine Mutter verwalte die Post und genau diese habe den Vollstreckungsbescheid versehentlich falsch weiter geleitet, was sogar nachgewiesen werden konnte.

Das AG Donaueschingen entschied trotzdem zugunsten unserer Mandantin (AG Donaueschingen, Urteil vom 01.12.2010 – 31 C 235/10). Im Urteil heißt es dazu:

Der Beklagte macht es sich allzu leicht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, für all dies habe er ja schließlich seine Mutter engagiert. Als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH – Sprachdefizite hin oder her – kann der Beklagte sich seinen hieraus erwachsenen, erhöhten Pflichten nicht durch eine schlichte Abwälzung der Verantwortung auf seine in gesellschaftsrechtlichen Dingen nicht bewanderte Mutter entziehen. Von ihm hätte man unter den geschilderten Umständen wenigstens eine regelmäßige, in kurzen – mindestens wöchentlichen – Abständen vorzunehmende Erkundigung und Nachfrage bei seiner Mutter nach dem Inhalt der eingegangenen Post erwartet, ebenso eine regelmäßige Sichtung derselben. Das musste man gerade zur Vermeidung von Fristabläufen vom Beklagten erwarten.

Bildquelle: RainerSturm  / pixelio.de

OLG Stuttgart: Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts können regelmäßig erstattungsfähig sein

Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahren lehnte es das LG Stuttgart (17 O 267/09) ab, die anwaltlichen Reisekosten  sowie das Abwesenheitsgeld für eine mündliche Verhandlung rund 600 Kilometer fernab vom Sitz der Klägerin, die auch zu unseren Mandanten zählt, festzusetzen. Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart berichtigt. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt regelmäßig auch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsstreitigkeiten für diese Mandantin im gesamten Bundesgebiet vertritt, sind auch Flugkosten etc. erstattungsfähig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 8 W 270/10).

Dabei heißt es im Beschluss:

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 – auswärtiger Rechtsanwalt VIII). Nach der Darstellung der Klägerin ist sie aufgrund von wettbewerbs-, marken- oder auch urheberrechtliehen Auseinandersetzungen laufend mit der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen im gesamten Bundesgebiet konfrontiert, die sie von ihrem Berliner Prozessbevollmächtigten bearbeiten lässt.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch den vorliegenden Fall zur Bearbeitung dem Berliner Anwalt übergeben hat, der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter vertreten hat, und dass dieser zum Termin beim Landgericht Stuttgart mit dem Flugzeug angereist ist. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wäre nicht kostengünstiger gewesen. Im übrigen hat auch der Beklagte einen Berliner Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, obwohl auch er seinen Sitz am Ort des Prozessgerichts hat. Es ist anzunehmen, dass er im Fall seines Obsiegens ebenfalls die Erstattung der Reisekosten dieses Anwalts beantragt hätte.

Checkliste: Berichterstattung in den Medien

Regelmäßig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Persönlichkeitsrechte verletzt, die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden.

 

A. Berichterstattung und Äußerungen in den Medien

1.  Meinung oder Tatsachenbehauptung
Zunächst muss unterschieden werden, welche Art von Äußerung vorliegt. Dabei sind Äußerungen nicht nur das gesprochene oder gedruckte Wort. Umfasst ist alles, was dargestellt oder auch gesendet wird. Um klären zu können, welche Ansprüche gegen die Äußerung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.

1.1.  Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis eines Durchschnittempfängers der objektiven Klärung/einem objektiven Beweis zugänglich ist.

1.2. Meinung
Von einer Meinungsäußerung (Werturteil) geht man aus, wenn die Äußerung für den Empfänger als subjektive Meinung des Äußernden erkennbar ist. Sie ist durch die Elemente des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.

2.  Abgrenzungsschwierigkeiten
Häufig liegt einer Meinung auch ein Tatsachenkern zu Grunde. Bei der Abgrenzung wird darauf abgestellt, was im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des Tatsachencharakters ist auszugehen, wenn sich die Äußerung als Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen darstellt und letztlich ein Beweis über die Wahrheit des zusammengefassten Umstandes möglich ist.

Der Wertungscharakter überwiegt, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Meinungscharakter in den Hintergrund tritt.

Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung im Grundgesetz verankert ist, entscheidet die Rechtsprechung in Zweifelsfällen in der Regel für das Vorliegen einer Meinungsäußerung.

3.  Fallgruppen

3.1.  Gutachten und Testberichte
In der Regel Meinungsäußerungen.

3.2.  Rechtliche Einordnungen
In der Regel Meinungsäußerungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Rechtsmeinung dem Adressaten die Vorstellung von ganz konkreten Vorgängen vermittelt, deren Wahrheitsgehalt wiederum durch einen Beweis überprüft werden könnte (vorbestrafter Lügner, vorbestrafter Betrüger).

3.3.  Äußerungen im politischen Meinungskampf
Insbesondere im Wahlkampf sind in der Regel Meinungsäußerungen.

3.4.  Prognosen
In der Regel Meinungsäußerungen, weil sie Aussagen über die Zukunft treffen und diese nicht dem Beweis zugänglich sind.

Enthält eine Äußerung für den objektiven Beobachter jedoch die Erklärung, dass im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft schon jetzt bestimmte Absichten und bestimmte Vereinbarungen bestehen, so handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung. (Beispiel Hochzeit im September).

3.5.  Verdachtsäußerungen
In diesen Fällen scheidet eine Tatsachenbehauptung nicht allein deshalb aus, weil derjenige, der die Äußerung ausstellt, Zweifel an seiner Aussage mitteilt. In dem Äußern eines Verdachts, in dem Aufwerfen einer Frage steckt zumindest im Kern die Behauptung, dass etwas tatsächlich so ist oder so sein könnte. Entsprechendes gilt für Fragen. Zwar sind Fragen häufig als Werturteile anzusehen. Wird durch die Art der Fragestellung jedoch eine bestimmte Tatsache vermittelt, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor; dies gilt insbesondere für so genannte rhetorische Fragen.

3.6.  Zitat
Zum einen enthält ein Zitat immer die Tatsachenbehauptung, dass sich der Zitierte so wie zitiert geäußert hat. Zum anderen kann das Zitat eine Äußerung enthalten, durch die ein Dritter betroffen ist. Dann ist wiederum nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu klären, ob in dieser ausgeführten Äußerung des Dritten eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil liegt.

Hat sich derjenige, der das Zitat gebraucht, nicht vom Inhalt des Zitats distanziert, so kann er im Übrigen für das Zitat wie für eine Eigenaussage haften.

B. Anspruchsvoraussetzungen

1.  Tatsachenbehauptung
Liegt eine Tatsachenbehauptung vor, so hat der Betroffene immer dann einen Anspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Ist die Tatsachenbehauptung wahr und wird dadurch der Intimbereich einer Person betroffen, so ist auch das Verbreiten einer wahren Tatsache in aller Regel unzulässig.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann das Verbreiten von wahren Tatsachenbehauptungen unzulässig sein.

Die Tatsachenbehauptung muss aufgestellt sein. Das Erfordernis des Aufstellens bedeutet nicht, dass die Behauptung als eigene aufgestellt sein muss. Es genügt bloßes verbreiten. Es genügt damit auch die Verbreitung von Äußerungen Dritter.

Der Anspruchsberechtigte muss betroffen und damit erkennbar sein.

Dabei kommt es darauf an, ob der Berechtigte selbst und indivuduell betroffen ist. Namentliche Erwähnung setzt das Merkmal der Betroffenheit nicht voraus. Es genügt, dass die Identität des Anspruchstellers sich für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder aber zumindest ermitteln lässt.

2. Meinungsäußerung
Bei Meinungsäußerungen ist eine Interessenabwägung notwendig.

2.1.  Persönlichkeitsrecht oder Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Das Persönlichkeitsrecht oder das Recht des Unternehmers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss gegenüber dem Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung und gegebenenfalls auch gegenüber der Presse- und Rundfunkfreiheit abgewogen werden.

2.2.  Schmähkritik
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt immer dann, wenn die Äußerung sich als so genannte Schmähkritik darstellt. Dies ist der Fall, wenn Sie – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik- ausschließlich in der Herabsetzung einer Person besteht. Es genügt aber nicht allein die Herabsetzung. Die Kritik muss bezogen und ausfallend sein, so dass die Auseinandersetzung der Person oder der Sache nicht  mehr im Vordergrund steht, sondern lediglich die Diffamierung.

Die Schmähkritik ist von der Satire abzugrenzen.

Unzulässigkeit der Satire kann sein, wenn sie etwas nicht Vorhandenes übertreibt oder überspitzt. Dabei gilt, dass derjenige, der sich im öffentlichen Leben bewegt, z.B. Politiker, mehr ertragen müssen, als derjenige, bei dem dies nicht der Fall ist.

2.3.  Intimsphäre
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt auch, wenn über die Intimsphäre einer Person berichtet wird.

2.4. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit
In den anderen Fällen überwiegt in der Regel die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.

 
C.  Anspruchsgrundlagen

1.  Gegendarstellungsanspruch

1.1.  Voraussetzungen

1.2.  Veröffentlichungsverlangen
Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

1.3.  Gegendarstellung
Sie muss schriftlich erfolgen. Es darf nur mit Tatsachenbehauptungen auf Tatsachenbehauptungen in der Ausgangsberichterstattung erwidert werden.

1.4. Fristen
– Unverzüglichkeit der Zuleitung,
– Aktualitätsgrenze,
– Eilbedürftigkeit.

2.  Unterlassungsanspruch

2.1  Voraussetzungen
Der Unterlassungsanspruch kann sich richten gegen
– Unwahre Tatsachenbehauptung,
– wahre aber sonst rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen,
– Schmähkritik.

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist ferner eine Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr.

2.2.  Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Es gilt der weite im Betroffen der Begriff des Äußerungsrechts, dass sowohl das Recht für juristische als auch natürliche Personen beinhaltet, Ansprüche geltend zu machen.

Anspruchsverpflichtet ist derjenige der die Äußerung aufgestellt und/oder verbreitet hat.

2.3.  Gerichtliche Durchsetzung
Der Unterlassungsanspruch wird sehr häufig im Eilverfahren geltend gemacht.
 
3.  Der Widerrufs- und Richtigstellungsanspruch
Widerruf und Richtigstellung unterscheiden sich vom Gegendarstellungsanspruch dadurch, dass der Widerruf die Erklärung des Verlages bzw. des Medienunternehmens ist.

3.1. Voraussetzungen
Der Anspruch ist nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen möglich, nicht gegen Meinungsäußerungen.

3.2.  Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
Die Besonderheit des Richtigstellungsanspruchs und der gleichzeitige Nachteil für den Betroffenen liegt darin, dass die Richtigstellung nach allgemeiner Ansicht nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann.

4.  Schadensersatzansprüche

4.1. Grundvoraussetzung
Es muss eine schuldhafte Rechtsverletzung vorliegen. Bei der Rechtsverletzung kommt es darauf an, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einer Berichterstattung verletzt worden ist. Die infrage kommenden Schuldformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Die schuldhafte Rechtsverletzung muss kausal für einen Schaden sein. Zweifel an der Kausalität einer Berichterstattung für einen Schaden gehen zu Lasten des Geschädigten.

4.2.  Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden
Voraussetzung:
– Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung,
– Verschulden des handelnden Mediums,
– Bestehen eines unabwendbaren Bedürfnisses,
– keine Möglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen.

 

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

WADA zieht Berufung vor dem CAS wegen Doping-Vorwürfen im mexikanischen Fußball zurück

Während der Vorbereitung auf den Gold Cup im Juni 2011 war es im Trainingslager der Mexikanischen Nationalmannschaft zu einer Dopingprobe gekommen, die bei mehreren Spielern zu positiven Clenbuterol-Befunden führte. Bei fünf Spielern wurden positive A- und B-Proben festgestellt, bei vier weiteren zumindest Spuren von Clenbuterol.

Im Verfahren innerhalb des mexikanischen Fußballverbandes wurden die Spieler dann nach ausführlicher Anhörung von Zeugen und Gutachtern in einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung von einem Doping-Vorwurf freigesprochen, da sich aus mehreren Umstände zweifelsfrei ergab, dass die Clenbuterol-Aufnahme unbemerkt durch den Verzehr kontaminierten Fleisches geschehen sein muss. Eine systematische, therapeutische Anwendung konnte aufgrund der Geringfügigkeit der festgestellten Werte und der Unergiebigkeit von H-Proben, die Aufschluss über einen längeren Missbrauch geben, ausgeschlossen werden. Da die betroffenen Spieler aus völlig unterschiedlichen Gegenden, zum Teil Erdteilen, zum Trainingslager reisten, war auch die einzige plausible Möglichkeit, weshalb gleichwohl eine Vielzahl von Spielern betroffen war, die Aufnahme kontaminierter Nahrung beim ersten gemeinsamen Abendessen. Dies wurde noch dadurch erhärtet, dass die wenigen günstig negativ getesteten Spieler an diesem Abend kein Fleisch gegessen haben.

Obwohl diese Entscheidung sehr ausführlich und überzeugend begründet war und sorgfältige, fundierte wissenschaftliche Ermittlungen angestellt wurden, hat die WADA zunächst einmal zur Fristwahrung Berufung zum CAS eingelegt, diese zwischenzeitlich aber wieder zurückgenommen, womit der – in der Sache vollkommen berechtigte – Freispruch für die betroffenen Spieler rechtskräftig ist und diese vom jeglichen Schuldvorwurf befreit sind.

Obwohl es hier wirklich offensichtlich war, dass die Spieler schuldlos und unvermeidbar mit Clenbuterol in Kontakt kamen, ist unter Anlegung der strengen Maßstäbe bei positiven Dopingproben der Freispruch gleichwohl keine Selbstverständlichkeit. Nach dem Prinzip der sog. „strict liability“ muss der Sportler nach positivem Test nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangte und dass ihn hieran kein Verschulden trifft, was in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllende Voraussetzungen sind, weshalb die Rechtsprechung des CAS es auch ausreichend lässt, dass der vom Sportler behauptete Hergang überwiegend wahrscheinlich ist. Dies war im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Dennoch war auch sportpolitisch die Rücknahme der Berufung durch die WADA keine Selbstverständlichkeit, insbesondere mit Blick auf den nach wie vor beim CAS anhängigen Fall Alberto Contador, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Umso begrüßenswerter ist es letztlich, dass die WADA nach entsprechenden Erörterungen mit der FIFA die einzig richtige Konsequenz gezogen hat und die beim CAS bereits eingelegte Berufung wieder zurückgezogen hat. 

Das sich neben Mexico auch verstärkt in China stellende Problem der Clenbuterol-Kontamination von Fleisch ist damit sicherlich nicht abschließend geregelt. Abgesehen davon, dass die Ursächlichkeit an einer Nahrungsmittelkontamination in jedem einzelnen positiven Fall vom Sportler zu beweisen ist, könnte es mit zunehmender Verbreitung derartiger Fälle (der Fall der Fußballnationalspieler ist nicht der erste!) auch sein, dass man allein aus dem somit immer verbreiteteren Bewusstsein um die Problematik einen Fahrlässigkeitsvorwurf allein daran knüpft, in den „Problemländern“ Fleisch konsumiert zu haben. Eine dahingehende Ausweitung der Vorwerfbarkeit würde aber meines Erachtens zu weitreichen und die durch diverse Doping-Regularien wie Meldepflichten „vhereabouts“ ohnehin schon stark reglementierte und beeinträchtigte Lebensführung des Sportlers nicht mehr in sachgerechter Weise weiter einschränken. 

Unter Umständen wird sich das Problem aber auch dadurch lösen, dass im WADA-Code für Clenbuterol bislang nicht existente Grenzwerte eingeführt werden, ab deren Überschreitung erst ein positiver Befund anzunehmen ist und die Grenze dabei so definiert wird, dass Fälle von Nahrungsmittelkontaminationen ihrer üblichen Konzentration nach regelmäßig unter der Schwelle bleiben. Dies wäre sicherlich eine wünschenswerte und sinnvolle Neuregelung.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Sparkassenverband beansprucht Farbe „Rot“ allein für sich

Banken, die die Farbe „Rot“ verwenden, könnten bald auch schon rot sehen. Bereits im Jahr 2007 hat sich der Deutsche Sparkassen- und Giroverband nämlich jene Farbe im HKS-Ton 13 (rot) sichern lassen. Anderen Banken ist es demnach verboten, im geschäftlichen Verkehr denselben Farbton zu verwenden. Das bekam nun auch die Santanderbank zu spüren. Der Sparkasse ist deren Verwendung von rot nämlich etwas zu rot.

Rot, rot, rot sind alle meine Kleider und solange es nur die sind besteht auch keine Gefahr. Betreibt man allerdings ein Geschäft im Bereich:

Finanzwesen, nämlich Retail – Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit – und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit – und Kreditkarten, Anlage – und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen , Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung

könnte einem die Farbe „Rot“ zum Verhängnis werden. Denn für diese genießt der Sparkassen- und Giroverband die absoluten Schutzrechte. Bereits 2007 hat sich jener die Farbe als Marke sichern lassen. Bereits ein Widerspruchsverfahren und drei Löschungsanträge hat die Marke überstanden.

Das Landgericht Hamburg hat demnächst zu entscheiden, ob die Santanderbank es fortan zu unterlassen hat, selbiges rot zu verwenden und anschließend vielleicht rote Zahlen zu schreiben hat.