Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten

In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit von Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten zwischen Veranstaltern, Künstlern, Besuchern und der Presse gekommen. Zusätzlich verschärfte sich die Situation für Künstler und Veranstalter in den vergangenen Jahren durch die rasante technische Entwicklung  insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und des Internets. Nahezu alle Mobilfunkgeräte verfügen über die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet sowie über eine eingebaute Kamera, mit der sowohl bewegte als auch nicht bewegte Bilder hergestellt und verbreitet werden können. Diese unterschiedlichen Interessen sollen im Folgenden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze analysiert werden.

I. Die Rechte der Künstler

Die Rechtsposition der Künstler ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten im Wesentlichen geprägt durch das Kunsturhebergesetz (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) sowie durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

1. Das Recht am eigenen Bild

In § 22 Satz 1 KUG ist festgehalten, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Bildnisse sind entsprechend dem Schutzzweck der §§ 22 ff. KUG Abbildungen von Personen, das heißt die Darstellung der Personen in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Die Rechte der Abgebildeten werden gemäß § 23 Abs. 1 KUG beschränkt. § 23 Abs. 1 KUG enthält zugunsten der Informations-,  Meinungs- und Kunstfreiheit Ausnahmen vom allgemeinen Bildnisschutz nach  22 KUG. Soweit die Ausnahmen reichen, dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung ist nicht notwendig für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören in jedem Fall bekannte Künstler, wie z.B. Sänger. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 Abs. 2 KUG eine Interessenabwägung notwendig ist zwischen den berechtigten Interessen des Künstlers, die Verbreitung von Fotografien zu unterbinden und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Bei der Abwägung spielt  eine Rolle, dass es sich bei zumindest bekannten Künstlern und deren Konzerten um ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis handelt. Künstler, die mit ihren Konzerten daher die Öffentlichkeit suchen, werden daher  grundsätzlich kein berechtigtes Interesse einwenden können.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht Artikel 1,2 GG

Das Recht am eigenen Bild stellt eine spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Da das Kunsturhebergesetz ausschließlich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen regelt, erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa die nicht gestattete unerlaubte Anfertigung eines Bildnisses. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Fotografien von Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist, als ihre Verbreitung.

3. Leistungsschutzrechte des Künstlers


Gemäß §§ 77, 78 UrhG hat der Künstler ein Leistungsschutzrecht. Dies besagt, dass zugunsten des Künstlers Aufnahmen, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Darbietungen des Künstlers dessen Einwilligung voraussetzen. Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der ausübende Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert werden. Aufgrund der entsprechenden Geltung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen bedürfen Erstaufnahmen von Live-Darbietungen selbst zum privaten Gebrauch stets die Einwilligung des ausübenden Künstlers.

II. Die Rechte der Veranstalter

Der Veranstalter ist derjenige, welcher grundsätzlich das organisatorische und wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung trägt. Insbesondere deswegen stehen ihm auch bestimmte Rechte zu. Er schließt mit den Künstlern und den Konzertbesuchern die entsprechenden Verträge ab.

1. Hausrecht

Aus den Rechten auf Eigentum und Besitz lässt sich das Hausrecht am Veranstaltungsort gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB ableiteten. Der Veranstalter als Inhaber des Hausrechts kann den Zutritt nur unter bestimmten Bedingungen gewähren, die er z.B. im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder im Zusammenhang mit der Akkreditierung festsetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung von Konzerten sich Grundrechte gegenüberstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wird im Ergebnis festzustellen sein, dass auch der Veranstalter die Presse- und Rundfunkfreiheit zu respektieren hat, ihm jedoch auf der anderen Seite auch Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, das Recht den Zugang zu regeln umfassend zu gewährleisten, sofern hierzu objektive und sachgerechte Auswahlkriterien zugrunde gelegt wird.

2. Leistungsschutzrechte des Veranstalters

Der Veranstalter hat gem. § 81 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die im Zusammenhang mit den Leistungsschutzrechten der Künstler erwähnten Einschränkungen, nämlich im Zusammenhang mit nicht bewegten Bildern und Fotografien sind insoweit ebenfalls zu berücksichtigen. Für die bewegten Bilder gilt hingegen, das bereits zu den ausübenden Künstlern Gesagte. Der Veranstalter kann daher aus eigenem Recht und unabhängig davon, ob der ausübende Künstler seine Rechte geltend machen will, gegen Dritte vorgehen, die die Aufnahmen seiner Darbietung unerlaubt nutzen.

3. Die Presse

Wie oben aufgeführt besteht durchaus die Möglichkeit, dass von Konzerten durch die Presse sowohl im Rahmen von Filmberichterstattung als auch im Rahmen von Fotografien berichtet wird, soweit eine Einwilligung (z.B. durch Akkreditierung), ein zeitgeschichtliches Ereignis gegeben ist und berechtigte Interessen des Künstlers nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass aus der mittelbaren Wirkung der Pressefreiheit der Anspruch auf Zugang der Presse zu Veranstaltungen besteht.

IV.  Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.09.10, Az.: 308 O 27/09 YouTube wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. In dem Prozess hatte der Kläger geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei YouTube hochgeladen worden waren und dann über YouTube aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelt es sich auch um nicht autorisierte Live-Mitschnitte. Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die YouTube LLC sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen YouTube nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die YouTube LLC nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, die Plattform anonym zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Insbesondere erscheint bedenklich, dass im vorliegenden Fall gegebenenfalls eine Abwägung der Informationsinteressen der Öffentlichkeit stärker betont hätte werden müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klärung von Musikrechten zu den schwierigsten Rechteklärungen zählt. Es stellt sich die Frage, wie der gewöhnliche Nutzer einen solchen Rechtenachweis gegenüber YouTube erbringen kann.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Arbeitsverweigerung – nicht bestandene Sporttauglichkeitsuntersuchung – wie geht es weiter?

In jüngster Zeit hat das Verhalten einzelner Fußballprofis wie z.B. des Schalker Jefferson Farfan oder des Hoffenheimer Demba Ba, sowohl bei den betroffenen Vereinen, als auch bei anderen Vereinen und der Öffentlichkeit eine Diskussion entfacht. So ist der Hoffenheimer Demba Ba zum Trainingsauftakt nicht im Trainingslager in Spanien erschienen. Jefferson Farfan kam mit einer Verspätung von drei Tagen im Trainingslager in der Türkei an. Am 15.01.2011 kam die Meldung, dass Demba Ba die Sporttauglichkeitsuntersuchung in England nicht erfolgreich absolviert hat. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verhalten einzelner Spieler rechtlich zu bewerten ist und welche Bedeutung eine Sporttauglichkeitsuntersuchung hat. 

1. Handelt es sich um Arbeitsverweigerung?

In den jeweiligen Arbeitsverträgen verpflichten sich die Spieler gegenüber den Vereinen, am Spiel und Trainingsbetrieb der Vereine teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Trainingslager ist wesentliche Voraussetzung, damit der Spieler seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringen kann. Wenn ein Spieler nicht zum Training erscheint, verweigert er mithin die Arbeit. Für die verpasste Zeit, ist der Verein nicht verpflichtet, das Gehalt des Spielers zu bezahlen. Ein solches Verhalten kann wie im normalen Arbeitsleben auch, zu einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führen.

Grundsätzlich wird in der heutigen Zeit selbstverständlich jeder Arbeitnehmer versuchen, zu verhindern, dass er keine fristlose Kündigung erhält. Für den Bereich des professionellen Fußballsports scheint dies so nicht zu gelten. Hintergrund ist unter anderem das so genannte Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995. Dies hat dazu geführt, dass nach nationalem Arbeitsrecht der Profi im Falle der fristlosen Kündigung durch den Verein im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Club wechseln kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Spieler häufig, einen langfristigen Vertrag mit ihrem bisherigen Verein unterzeichnet haben und dafür bereits viel Geld erhalten haben. Durch ein solches Verhalten werden damit letztendlich der Verein aber auch die Mitspieler bestraft. Der allgemeine Rechtsgrundsatz „Verträge sind einzuhalten“ wird damit adabsurdum geführt.

2. Was sagen die FIFA-Statuten?

Von Spieler- und Beraterseite ist in diesem Zusammenhang häufig zu hören, dass kein Spieler einen Rausschmiss provozieren werde, da die FIFA-Statuten bei Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten, Entschädigungen an den alten Club, Transferverbot für den neuen Verein und weitere Strafen z.B. für Berater vorsehen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass bis es zu einer Entscheidung der FIFA kommt und ggf. in 2. Instanz der Internationale Gerichtshof in Lausanne entscheidet, häufig viel Zeit verstreicht. Dies führt für alle Betroffenen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Vereine und Spieler können nicht ausrechnen, welche Entschädigung sie bezahlen müssen. Alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Tatsache ist aber auch, dass der Spieler nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses auf jeden Fall wieder eine Spielberechtigung für den neuen Club erhält und eine etwaige Sperre erst nach Jahren verbüßen muss.

3. Sollen die Vereine die Spieler „ziehen“ lassen?

In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen die Vereine hart geblieben sind. So hat beispielsweise der HSV, als Rafael van der Vaart von Hamburg nach Valencia wechseln wollte, auf die Erfüllung des Vertrages bestanden. Sowohl in der Mannschaft als auch in der Öffentlichkeit wurde diese Maßnahme positiv aufgenommen. Sollte man dem Verhalten der Spieler nachgeben, führt dies letztendlich zu einer „Erpressbarkeit“, welche langfristig den Vereinen sicherlich größeren Schaden zuführen wird, als wenn man die Spieler in der Amateurmannschaft einsetzt oder sie auf die Tribüne verbannt. Die Vereine sollten daher in jedem Fall hart bleiben, und sich von dem Verhalten der Spieler nicht provozieren lassen.

4. Welche Bedeutung hat eine Sporttauglichkeitsuntersuchung?

Der Streitfall schien bereits gelöst, nachdem die TSG Hoffenheim mit Stoke City bereits über einen Transfer des Spielers Demba Ba einig war, dieser also mit seinem vertragswidrigen Verhalten exakt das erreicht zu haben schien, was er wollte.

Überraschend kam dann am 15.01.2011 die Meldung, dass der Spieler die Sporttauglichkeitsuntersuchung in England nicht erfolgreich absolviert habe. Bei einem Spielertransfer wird regelmäßig das Ergebnis der Sporttauglichkeitsuntersuchung abgewartet. Ohne vom Arzt festgestellte vollständige Sporttauglichkeit und Einsatzfähigkeit erteilt der jeweilige nationale Fußballverband als formale, standardisierte Voraussetzung keine Spielberechtigung. Die Clubs können darüber hinaus weitere Gesundheitstests durchführen, bevor sie einen Vertrag unterzeichnen. Der Transfer ist, falls die Tauglichkeit nicht festgestellt wird, bis auf weiteres „geplatzt“ und der Spieler muss zu seinem Verein zurückkehren, der dann erneut vor der Entscheidung steht, ihn auf die Tribüne bzw. zu den Amateuren zu verbannen, eine fristlose Kündigung auszusprechen (falls dies mit Blick auf die hierfür geltende 2-Wochenfrist für eine fristlose Kündigung überhaupt noch möglich ist) oder aber einen anderen Interessenten für eine Verpflichtung zu suchen, der keine Bedenken gegen den Gesundheitszustand des Spielers hat. 

Bildnachweis: S. Hainz/Pixelio.de

Arbeitsverweigerung im Profifußball

Das Verhalten des zu spät aus dem Urlaub gekommenen Schalker Farfan und dem Hoffenheimer Demba Ba haben in der Öffentlichkeit eine Diskussion über das Verhalten der Profis entfacht. Christoph Schickhardt äußerte sich hierzu in der heutigen Ausgabe des Fachmagazins Kicker und am 5.Januar auf Bild.de.

1. Arbeitsverweigerung

Gegenüber dem „Kicker“ äußerte Christoph Schickhardt die Auffassung, dass in beiden oben genannten Fällen, es sich um Arbeitsverweigerung handelt, die im normalen Arbeitsleben zur fristlosen Kündigung mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führt.

2. Auswirkungen des Bosman-Urteils

Häufig wünschen sich bestimmte Spieler ein fristlose Kündigung. Seit dem Bosman-Urteil von 1995 kann der Spieler nach nationalem Arbeitsrecht im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Klub wechseln.

3. FIFA-Statuten

Nach Auffassung von Christoph Schickhardt ändern auch die FIFA-Statuten, die bei einem Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten und weitere Sanktionen vorsehen nichts an dem Verhalten dieser Spieler, da bis es zu einer FIFA-Entscheidung kommt und letztlich der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne entscheidet, zu viel Zeit vergeht.

3. Vereine sollen hart bleiben

Die Vereine sollten nach der Überzeugung von Christoph Schickhart nicht nachgeben. Die Vereine sollten sich dazu entscheiden, solche Profis in der zweiten Mannschaft oder auf der Tribüne schmoren zu lassen. Dies sei zwar zunächst teurer für den Verein. Aber langfristig das richtige Zeichen für die anderen Spieler und die Liga.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Richtigstellungsanspruch nur bei fortdauernder Rufbeeinträchtigung

Die Klage des Bundeskanzlers a.D. Schröder auf Richtigstellung wegen angeblichen Beifahrens bei der Trunkenheitsfahrt der ehemaligen EKD-Vorsitzenden Käßmann wurde vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen.

1. Hintergrund

Der Altbundeskanzler verlangte von der „Hamburger Morgenpost am Sonntag“ den Abdruck einer Richtigstellung. Ein Anwalt hatte behauptet, dass Schröder Beifahrer bei der Trunkenheitsfahrt von Käßmann war. Gegen diese Behauptung war Schröder vorgegangen. Hierüber berichtete die Morgenpost unter der Überschrift „War Schröder der Beifahrer? Suff-Fahrt von Bischöfin Käßmann: Hamburger Anwalt behauptet, Altkanzler saß neben ihr“ Das Landgericht Hamburg lehnte mit Urteil vom 13.08.2010 (Az: 324 O 194/10) die von Schröder begehrte Richtigstellung ab.

2.Keine fortdauernde Rufbeeinträchtigung

Das Landgericht kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, das Schröder ein Anspruch auf Richtigstellung insbesondere nicht gem. §§ 823 I, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder gem. §§ 823 II, 1004 BGB analog i.V.m. § 186 StGB zusteht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Altbundeskanzler nicht Beifahrer war. Da die Medien im Rahmen eines Richtigstellungsanspruchs durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung, mit der sie sich im Ergebnis selbst ins Unrecht setzen, stark belastet werden und dies einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit darstellt, muss jedoch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg die Veröffentlichung der Berichtigung nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung erforderlich sein.

3. Keine Ansehensminderung

Eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung setzt eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht voraus.  Ansehensmindernde Elemente von erheblichem Gewicht können der streitgegenständlichen Berichterstattung nach Überzeugung des Landgerichts nicht entnommen werden. So ist es nicht ansehensmindernd, neben der ehemaligen Bichöfin im Auto gesessen zu haben. In dem Artikel schwingt auch nicht mit, dass der Bundeskanzler a.D. in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung stand, dafür ursächlich war oder auch nur positiv gewusst hat, dass Frau Käßmann alkoholisiert gewesen ist.

Bildnachweis: Michael Andre May/pixelio.de