Nirvana-Baby reicht Klage ein

Das Cover des Nirvana-Albums „Nevermind“ ist weltbekannt. Es zeigt ein nacktes Baby unter Wasser, das auf einen Angelhaken mit einer daran befestigten Dollarnote zu schwimmt.

Der inzwischen erwachsene Mann hat nunmehr Klage in den USA eingereicht und fordert Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.

Er behauptet weder er, noch seine Erziehungsberechtigen hätten damals der Verwendung des Bildes zugestimmt. Darüber hinaus behauptet er, dass es sich bei dem Foto um Kinderpornografie handle.

Wie wäre ein solcher Fall in Deutschland zu beurteilen?

Im deutschen Recht ist das Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geregelt.

Es gilt der Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 KUG).

Hinsichtlich der Frage wer bei der Abbildung von Kindern die Einwilligung erteilen muss, lassen sich für das deutsche Recht folgende „Leitlinien“ zusammenfassen:

  • Bei Geschäftsunfähigen, also wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist man sich einig, dass die Einwilligung in diesen Fällen ausschließlich von den gesetzlichen Vertretern zu erteilen ist.
  • Bei beschränkt Geschäftsfähigen, also Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, geht man davon aus, dass sofern es die vermögensrechtlichen Komponenten des Rechts am eigenen Bild betrifft, es ebenfalls nur die gesetzlichen Vertreter sind, welche die Einwilligung erteilen können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente erhält, so dass auch die Auffassung vertreten wird, dass hier eine Doppelzuständigkeit gegeben ist. Das heißt, dass auch der Minderjährige, sofern er einsichtsfähig ist, seine Einwilligung erteilen muss.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Doppelzuständigkeit bislang offengelassen, sich aber hier gegenüber nicht ablehnend gezeigt (BGH, GRUR 1975, 561 – Nacktaufnahmen; Dreier/Schulze, § 22 KUG Rz. 26).

In Deutschland hätte daher eine Klage, wenn die Veröffentlichung tatsächlich ohne Einwilligung der Eltern erfolgt ist, gute Ausschichten auf Erfolg.

Um hier als Verwerter eines solchen Fotos auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich daher in jedem Fall sowohl von dem Minderjährigen, als auch von den gesetzlichen Vertretern die Einwilligung einholen.

Wie kann man sich gegen Darstellungen in den sozialen Medien zur Wehr setzten?

Wie kann man sich gegen unliebsame Darstellungen in den sozialen Medien zur Wehr setzen? Durch das Internet ist für die Privatsphäre eine neue Gefährdungslage entstanden, welche insbesondere aufgrund der Dynamik der sozialen Medien ein rasches Handeln voraussetzt, um die Verbreitung von falschen Behauptungen oder privaten Bildern zu verhindern. Ich freue mich sehr, dass ich hierüber bei der Ludwigsburger Kreiszeitung am 25.2.2021 um 16.00 Uhr im Livestream einen Vortrag halten darf. Der Vortrag soll einen Überblick darüber geben, was rechtlich unternommen werden kann, wenn in sozialen Medien falsche Behauptungen, Beleidigungen oder Bilder aus dem privaten Bereich verbreitetet werden.

Hier geht es zur Aufzeichnung

Verwendung von Promi-Fotos zu Werbezwecken

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19 und Az. I ZR 207/19)) bestätigt, dass Medien Bilder von Prominenten Personen nicht ohne Zustimmung zu Werbezwecken verwenden dürfen, wenn die Prominenten mit dem Thema, um das es geht, nichts zu tun haben.

Eine Programmzeitschrift hatte das Bildnis von Günther Jauch auf Facebook mit Fotos von anderen Moderatoren mit dem Hinweis, dass einer davon an Krebs erkrankt sei, veröffentlich.

Diejenigen, die den Bericht anklickten, kamen zu dem Bericht in dem Günther Jauch jedoch nicht erwähnt wurde.

In dem zweiten Urteil ging es darum, das die „Bild am Sonntag“ im Zusammenhang mit einem sogenannten „Urlaubs-Lotto“ ein Foto mit Sascha Hehn als Kapitän des ZDF-Traumschiffs und zwei anderen Schauspielern in ihrem Traumschiff verwendet hatte. Über eine kostenpflichtige Telefonnummer konnten Teilnehmer Geld oder eine Kreuzfahrt gewinnen.

Auch in diesem Fall vertrat der Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass das Bildnis unzulässiger Weise für Werbezwecke verwendet wird.

Die Urteile sind zu begrüßen, da sie die Durchsetzung der Rechte der Abgebildeten stärken und festgestellt wird, dass selbst wenn die abgebildeten Personen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben, ihr Bildnis nicht schrankenlos für Werbung verwendet werden darf.

Kunstfreiheit versus Recht am eigenen Bild

Tina Turner hatte gegen ein Plakat mit dem Titel „Simply the Best – die Tina Turner Story“ Klage erhoben. Auf dem Plakat war eine etwa 30 Jahre alte Doppelgängerin von Tina Turner abgebildet. Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.01.2020, Az.: 28 O 193/19) hat der Klage von Tina Turner zunächst stattgegeben.

Im Wesentlichen begründete das Landgericht Köln seine Auffassung damit, dasseine Verwechslungsgefahr bestehe, da man davon ausgehen kann, dass Tina Turner selbst an dem beworbenen Musical mitgewirkt hat oder in dem Musical höchstpersönlich auftritt.

Der Tourveranstalter legte  gegen das Urteil Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 17.12.2020 – Az.: 15 U 37/20) hat der Berufung stattgegeben.

Das Oberlandesgericht Köln begründete seine Auffassung damit, dass der Anwendungsbereich der Kunstfreiheit eröffnet sei und keineswegs eine Verwechslungsgefahr vorliege, da auf dem Plakat eine junge Frau dargestellt sei und man wisse, dass Tina Turner mittlerweile schon 80 Jahre alt sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen mit der Begründung, dass die Frage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

EA Sports – Bild- und Namensrechte der Spieler

In einem Interview mit dem britischen Telegraph hat der Berater Mino Raiola angekündigt, dass etwa 300 Spieler bereit wären, gegen die Verwendung Ihrer Bild ‑ und Namensrechte in der FIFA-Serie von EA Sports vorzugehen. Dabei hat sich beispielsweise der von Raiola beratene Spieler Ibrahimovic darüber beschwert, dass das Avatar in den Videospielen exakt seinem Aussehen entspreche und seinen Namen trage.

Die von Raiola aufgeworfene Problematik ist nicht neu. Imme wieder gab es in der Vergangenheit in diesem Bereich rechtliche Auseinandersetzungen. Beispielsweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 13.01.2014, Az.: 7 U 41/03) in der sogenannten „Oliver Kahn Entscheidung“ dem Unterlassungsanspruch des bekannten Torhüters gegen die Vertriebsfirma eines Computerspiels, welches u.a. den ehemaligen Nationaltorhüter abbildete, stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Verwendung des Namens und des Bildnisses des Spielers das Recht am eigenen Bild und das allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt.

 Der Beklagten war es in dem Fall nicht gelungen, nachzuweisen, dass im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Weltspielervereinigung FIFpro Rechte erworben hat. Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung auch bestätigt, dass der Spieler berechtigt war die Ansprüche losgelöst von seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit dem Verein geltend zu machen.

In einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 2-06 O 249/06) hatte das Landgericht die Klage der DFL gegen einen Spielehersteller stattgegeben und festgestellt, dass die Einräumung der Vermarktungsrechte an Verein und Verband die Spieler nicht unangemessen benachteilige. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts und am eigenen Bild sind nach Auffassung des Langgerichts Frankfurt grundsätzlich übertragbar und die DFL daher auch berechtigt, entsprechende Klagen gegen Spielehersteller einzureichen. Der Hersteller könne sich nicht auf Informationszwecke oder die Kunstfreiheit berufen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Spieler aus rein kommerziellen Interessen als Spielfigur verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Spieler hier tatsächlich, wie angekündigt rechtliche Maßnahmen eingreifen. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass gegebenenfalls sonst eine Einnahmequelle zu gemacht wird, die insbesondere im Zeitalter der Pandemie durchaus lukrativ sein könnte. 

Zu der angesprochenen Problematik habe ich mich neulich in einem Interview der Stuttgarter Zeitung geäußert.

Zulässige Abbildung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in einer satirischen Werbeanzeige

Das Oberlandesgericht Dresden musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die satirische Werbung mit dem Bild eines Gewerkschaftsführers zulässig ist oder nicht (Az. 4 U 1822/17). Der Kläger ist Bundesvorsitzender einer Gewerkschaft die im Jahr 2014/15 neun mehrtägige, flächendeckende Bahnstreiks organisierte. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen einer international tätigen Autovermietung. Im Jahr 2014 erschien, u. a. in einer Zeitung, eine ganzseitige Werbeanzeige der Beklagten, die ein Portraitfoto des Klägers mit dem Text zeigte: „Unser Mitarbeiter des Monats“.

Das Oberlandesgericht hat die Klage zurückgewiesen. Die Verwendung einer Fotografie des Klägers in der Werbeanzeige stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 S. 1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Was Anderes gilt allerdings dann, wenn die Verwendung von zeitgeschichtlichen Bildnissen ausschließlich dem Geschäftsinteresse des werbenden Unternehmens dient, ohne dass zugleich ein darüberhinausgehendes Informationsinteresse besteht. Dies hat das Oberlandesgericht abgewiesen, da die Werbeanzeige anlässlich einer aktuellen Debatte über wichtige gesellschaftspolitische Themen geschaltet worden sein. Die Entscheidung reiht sich damit in die sogenannte „Lafontain-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs ein. Entscheidend ist, ob in satirischer Absicht ein Ereignis der Zeitgeschichte aufgegriffen wird, mit dem der Abgebildete verbunden wird.

Es bleibt zu befürchten, dass wie sich bereits mit der sogenannten Lafontaine-Rechtsprechung abgezeichnet hat, auch zukünftig werbende Unternehmen möglichst aktuelle satirische Bezüge schaffen werden, um ohne Einwilligung von Prominenten und ohne entsprechende Lizenzgebühr, deren Bildnisse zu verwenden.

Zulässige Abbildung eines Ex-Fußball-Nationaltorhüters auf einer Sammelkarte

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fußballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156/16). Die Beklagte produziert eine Reihe über alle deutschen Fußballnationalspieler, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der Rückseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Der Kläger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kläger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 – 8 O 2299/15) hat die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund der herausragenden Stellung des Klägers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, also der Kläger alleine in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft.

Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden dürfen und wann nicht.

Recht am eigenen Bild – Bundesverfassungsgericht zieht Trennlinie

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Verfahren (1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15 und 1 BvR 967/15) im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild noch einmal klar herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen ein bekannter ehemaliger Wettermoderator es ertragen muss, in einer Zeitschrift abgebildet zu werden.

Die Fotos zeigten den Moderator in Begleitung mit seiner Rechtsanwältin, einmal auf dem Gehweg vor der Kanzlei und zweimal im Innenhof der Kanzlei. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten die Veröffentlichung aller drei Fotos untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen nunmehr das Gehweg-Foto zugelassen.

In der Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts Nr. 17/2017 vom 15.03.2017 heißt es diesbezüglich wie folgt:

 „a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.“

 Ferner führt das Gericht aus, dass der Kläger nicht die berechtigte Erwartung haben darf, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.

Im Zusammenhang mit den Fotos im Innenhof heißt es hingegen:

 „Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand.“

 Durch die Entscheidung wird noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es im Zusammenhang mit einer Bildveröffentlichung seien kann, ob der Betroffene sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befindet oder nicht. Es kann daher für die Praxis als Orientierung herangezogen werden.

 

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),