GEMA erringt Teilsieg vor dem EuG

Die Musikverwertungsgesellschaften erwerben die Rechte der Musikurheber entweder durch direkte vertragliche Vereinbarungen mit den Urhebern oder durch Übertragung seitens anderer Verwertungsgesellschaften, die die Rechte in einem anderen Staat treuhänderisch wahrnehmen und verwalten. Für letzteres wurde ein internationaler Dachverband gegründet, der  1963 einen Mustervertrag für eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen seinen Mitgliedern erstellte. Bereits im Juli 2008 stufte die EU-Kommission diese Vereinbarung als wettbewerbswidrig ein. Der Gericht der Europäischen Union hat nun diese Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig erklärt. In einem Beitrag in Legal Tribune Online vom 15.04.2013 wird diese Entscheidung von mir kommentiert.

 

 

Darf ein Chefarzt wegen einer beleidigenden Email an die Geschäftsführung fristlos gekündigt werden?

Der leitende Chefarzt einer Augenklinik ist von der städtischen Klinikums GmbH wegen einer Email, in der der Chefarzt den Geschäftsführer des Klinikums „untechnisch“ der Lüge und der Korruption bezichtigt, fristlos entlassen worden (Hintergründe zum Verfahren).

 Unser Arbeitsrechtsspezialist Dr. Thomma hat für den Chefarzt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mannheim erhoben und die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beantragt. Dieser Klage ist am vergangenen Donnerstag in erster Instanz vom Arbeitsgericht Mannheim vollumfänglich stattgegeben worden. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, doch dürfte das Arbeitsgericht Mannheim im Rahmen der gebotenen Abwägung zu dem Schluss gelangt sein, dass bei Betrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände die (hohe) Schwelle, bei der ein Arbeitgeber ohne vorherige einschlägige Abmahnung gleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen darf, nicht überschritten war. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird dies noch näher verifiziert werden können. Aufgrund des Weiterbeschäftigungsantrags wird es dem Chefarzt jetzt möglich sein, selbst im Falle einer Berufungseinlegung durch das Klinikum, wieder als Leiter der Augenklinik Patienten zu behandeln.

Streitwert bei Online-Veröffentlichungen

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie der Streitwert bei einer Gegendarstellung im Internet zu bemessen ist.

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 08.11.2012 – 10 W 81/12) kam das Kammergericht zu der Überzeugung, dass die geringere Reichweite eines im Internet veröffentlichten Beitrags durch den Umstand kompensiert wird, dass solche Beiträge in Archiven regelmäßig dauerhaft vorgehalten und über Suchmaschinen einfach aufzufinden sind. Eine Streitwertfestlegung, die bei einer Online-Verbreitung im Verhältnis zu einem inhaltsgleichen auch im Print veröffentlichten Beitrages regelmäßig von einer Streitwertreduzierung auf ein 1/3 ausgeht, trägt daher dem geänderten Leseverhalten aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Online-Publikationen nicht mehr ausreichend Rechnung. Nach Auffassung des Kammergerichts hat daher das Landgericht den Streitwert zutreffend auf € 15.000,00 festgesetzt (§§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO).

Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2013 (Aktenzeichen VI ZR 93/12) über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Verfahren entschieden. Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator tätig. Mit seiner Unterlassungsklage wollte er eine ihn betreffende Online-Berichterstattung während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens verbieten. Während das Landgericht die Beklagte noch antragsgemäß verurteilt hatte, es zu unterlassen, die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, und das Oberlandesgericht diese Entscheidung bestätigt hatte, kam der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass trotz rechtswidriger Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch nicht mehr gegeben sei, da die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Der Bundesgerichtshof hat daher die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung zwar die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig war, ein Unterlassungsanspruch jedoch gleichwohl nicht mehr besteht, da nach der Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerung zulässig war und mithin die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr entfallen sei.