Die Musikverwertungsgesellschaften erwerben die Rechte der Musikurheber entweder durch direkte vertragliche Vereinbarungen mit den Urhebern oder durch Übertragung seitens anderer Verwertungsgesellschaften, die die Rechte in einem anderen Staat treuhänderisch wahrnehmen und verwalten. Für letzteres wurde ein internationaler Dachverband gegründet, der 1963 einen Mustervertrag für eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen seinen Mitgliedern erstellte. Bereits im Juli 2008 stufte die EU-Kommission diese Vereinbarung als wettbewerbswidrig ein. Der Gericht der Europäischen Union hat nun diese Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig erklärt. In einem Beitrag in Legal Tribune Online vom 15.04.2013 wird diese Entscheidung von mir kommentiert.