Unzulässigkeit einer perspektivischen Bearbeitung eines auf einem Buchcover abgebildeten Prominenten

In einem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2011 – 324 O 196/11) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Veröffentlichung mit perspektivischer Verzerrung zulässig ist.

Der Kläger ist Journalist und ein bekannter Moderator, der Beklagte ein Verlag. Auf dem Titel des Buches war der Kläger abgebildet jedoch perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers war so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am Ende des Buchs abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Jedoch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlichen großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg erfolgte die Verbreitung des Bildnisses des Klägers ohne dessen Einwilligung. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Veröffentlichung auch nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag, werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeig klar auf, dass die Einwilligung zu einer Veröffentlichung nicht in jedem Fall auch Bearbeitungsrechte an dem Bildnis mitumfasst.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

 

Streitwert bei Auskunftsklage

Bei Klagen geht es nicht immer mit hohen Streitwerten zur Sache. Gerade bei reinen Auskunftsklagen sehen manche Gerichte den Wert des Interesses nach Auskunft eher gering. Von 300 Euro Streitwert bis 4000 Euro wird alles vertreten.

Ein Mandant möchte von einer Betreiberin einer Internetseite wissen, welche Daten zu seiner Person bei ihr gespeichert sind. Hierzu ist er auch jederzeit berechtigt. Denn, sofern ein solches Unternehmen Daten zu einer Person gespeichert hat, hat diese jederzeit das Recht, gem. §§ 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. 13 Abs. 7 TMG Auskunft darüber zu verlangen:

  • welche Daten zu seiner Person bei dem jeweiligen Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
  • welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
  • an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.

Dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten gespeichert sind, ist unstreitig. Unser Mandant hat deshalb solch eine Auskunft zwei Mal schriftlich angefordert – eine Antwort hingegen hat er nicht erhalten.

Es stellt sich die Frage, welcher Streitwert bei einer solchen Auskunftsklage nun anzusetzen ist. Die Gerichte vertreten eher unterschiedliche Auffassungen hierzu. Hier ein kleiner Überblick über die Streitwerte bei derartigen Auskunftsklagen:

  • LG Berlin (16 O 64/09): 300 Euro
  • AG Montabaur (15 C 189/08): 500 Euro
  • AG Düsseldorf (32 C 12779/08): 750 Euro
  • AG Darmstadt (303 C 19/07): 4000 Euro
  • LG Ulm (1 S 89/04): 600 Euro
  • AG München (251 C 14293/07): 300 Euro

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht bei einem durchschnittlichen Streitwert von 500 Euro das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO anordnen wird. Eine mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich erst einmal nicht statt. Es sei denn eine Partei beantragt dies ausdrücklich oder das Gericht hält es doch noch für notwendig. Die Firma jedenfalls, sollte sie unterliegen, wird die Kosten des Rechtsstreits verschmerzen können.

LG Köln: „Winkeladvokat“ ist eine Beleidigung

Die Richter des LG Köln haben entschieden, dass die Bezeichnung „Winkeladvokat“ eine Beleidigung, strafbar nach § 185 StGB, darstellt. Der Beklagte Anwalt wurde dazu verpflichtet, es fortan zu unterlassen, seinen Kollegen derartig zu bezeichnen (LG Köln, Urteil v. 15.11.2011 – Az. 5 O 344/10).

Ursprünglich hatte sich der eine Kollege wohl nur über einen scheinbar wettbewerbswidrigen Internetauftritt geärgert, weshalb er des anderen Kanzleigeschehen als „Winkeladvokatur“ bezeichnete. Daraus wurde allerdings ein nun vom Landgericht Köln entschiedener Prozess, in dem der Beleidigte Recht bekam.

Als „Winkeladvokaten“ muss er sich nicht bezeichnen lassen und kann den Kollegen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zudem habe sich der Beklagte auch strafbar gemacht gem. § 185 StGB. Auch wenn dem Begriff des Winkeladvokaten kein eindeutiger Bedeutungsinhalt zukomme, sei er negativ besetzt. Man verstehe darunter eine Person, die nicht in der Lage sei, den Beruf eines Anwalts ordnungsgemäß auszuüben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber hier im Volltext nachgelesen werden.

OLG Frankfurt verneint fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2011 – Az.: 25 W 41/10) gilt bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht zwangsläufig auch immer der sogenannte fliegende Gerichtsstand, nur weil die Internetseite von überall aus in Deutschland abgerufen werden kann.

Mittlerweile argumentieren viele Gerichte, dass, sobald eine Internetseite von Deutschland aus überall abrufbar ist, auch sämtliche deutschen Gerichte zumindest örtlich für die Sache an sich zuständig sind. In der Frankfurter Region hörte man in der Vergangenheit immer wieder einzelne Gegenstimmen hierzu. In einem aktuellen Urteil erteilen die höchsten Frankfurter Richter dem fliegenden Gerichtsstand nun eine deutliche Abfuhr.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sei nicht zwangsläufig jeder Ort, an dem die beanstandete Seite abrufbar ist, auch automatisch ein Gerichtsstand.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein deutlicher Bezug zu dem Gerichtsort gegeben sein muss. Die Tatsache, dass die Internetseite deutschlandweit abrufbar sei, reiche nicht aus. Die Persönlichkeitsverletzung müsse am Gerichtsstand deutlich zur Kenntnis genommen werden.

Anders sahen das erst kürzlich noch die Hamburger Richter in einem von uns vertretenen Fall. Hier wurde, trotz Rüge, der fliegende Gerichtsstand in einem kerngleichen Fall explizit bejaht.