Onlinehändler die im Rahmen des Fernabsatzes auch mit Kunden im Ausland Verträge abschließen verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig folgende Rechtswahlklausel:
„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat (Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14) nunmehr entschieden, dass diese Rechtswahlklausel unwirksam sei, da sie den Eindruck erwecke, dass deutsches Recht ausschließlich anwendbar sei und aus der Klausel nicht eindeutig hervorgeht, dass die Rechtswahl nicht dazu führt bzw. führen soll, dass dem Verbraucher der von zwingenden Vorschriften oder von Richterrecht gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes entzogen werde.
Es ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund dieser Entscheidung zu neuen Abmahnungen kommen wird. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall entsprechende Klauseln prüfen zu lassen.