Happy-Release-Day – Cro – TRIP

Heute hat Cro sein 4. Album – „TRIP“ veröffentlicht.

Cro ist gelungen, was nur die wenigsten schaffen: er ist relevant geblieben.

Auch nach vier Alben und noch mal so vielen Singles  an der Chartsspitze, 5 Gold –, 12  Platin – Schallplatten und mehr als 4 Millionen verkauften Tonträgern, ist einer der wenigen Künstler, der die Grenze seines Schaffens stets aufs Neue auslotet.

Nach Gründung seines eigenen Labels truworks records im Jahr 2017 baute er ein Team um sich auf und und arbeitete an neuen Songs. Herausgekommen ist dabei eine konsequente Fortführung  dessen, was sich auf seinem letzten Album bereits angekündigt hat. Mit „TRIP“ stellt er einmal mehr seinen Status als Ausnahmekünstler im Musikbusiness unter Beweis, der sich fern ab aller herrschenden Konvention bewegt.

Es freut mich sehr, dass ich Cro und sein Team  um truworks records, tru content und truworks seit mehr als 8 Jahren als Berater begleiten darf.

Happy Release Day!

Urheberrechtlicher Schutz für Textzeilen eines Musikwerkes

Wie in dem Beitrag am 14.04.2021 mitgeteilt, musste das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren in dem der Beklagte von uns vertreten wurde, prüfen, ob Textzeilen eines Musikwerkes Werke i.S.d. Urheberrechts sind.

Streitgegenstand des Rechtstreits war die Schutzfähigkeit einer einzelnen Textzeile, die Bestandteil eines Gesamtwerkes aus Text und Musik war. Bei dieser Zeile handelte es sich letztlich um den Refrain eines gesungenen Liedes.

Dabei gilt, dass  zwar auch davon auszugehen ist, dass ein Textteil – unabhängig von dem Gesamtwerk, in dem er eingebettet ist – urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Sprachwerk erlangen kann, Voraussetzung hierfür wäre, dass sich dieser selbst als persönliche geistige Schöpfung darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei sehr kleinen Teilen wie einzelnen Wörtern, Sätzen oder Satzteilen der Urheberschutz daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entwicklung von Individualität bieten. Es ist nicht ausreichend, um urheberechtlichen Schutz zu erlangen, dass ggf. eine gewisse Originalität vorliegt.

 Voraussetzung, dass ein mit dem Mittel der Sprache ausgedrückter Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt vermittelt wird. Dieser geistige Inhalt findet seinen Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenführung und Führung des dargestellten Inhalts und oder der geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes. Gerade bei Texten, die nur aus wenigen Worten bestehen, wird es häufig wegen der Kürze an einer ausreichenden Möglichkeit fehlen, einer persönlichen geistigen Schöpfung Ausdruck zu verleihen. (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 160/08; OLG Hamburg, ZUM-RD 2010, 467)

Vor diesem Hintergrund hatte auch das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.11.2020 (AZ.: 2a O 64/20) festgestellt,  dass es der Textzeile „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Bei dem Satzteil handelt es sich um eine allgemein sprachliche Ausdrucksweise bzw. sprachübliche Formulierung eines leidenschaftlichen Gefühls, für die die Kläger keinen Urheberrechtschutz beanspruchen können. Derartige Formulierungen sind sprachüblich und ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe im vorliegenden Fall um eine mehr- oder minderalltägliche Gestaltung mit den Mittel der Sprache, die die Kläger nicht für sich monopolisieren können. So wurde z.B. auch die Schutzfähigkeit der Textzeile

„wir fahr´n, fahr´n auf der Autobahn“

verneint. (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 640, 641).

Der Umstand, dass es sich bei der Textzeile um den Refrain eines Musikstückes handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn dieser durch Wiederholungen und eine Gewisse Herausstellung häufig besonders eindrücklich vermittelt wird, besagt dies nichts zur erforderlichen Schöpfungshöhe. (vgl. OLG Hamburg a. a. O.) Dies umso weniger, als häufig gerade derartige Textzeilen trotz ihrer überragenden Bekanntheit banale sprachliche Aussagen enthalten.

Mit vergleichbarer Begründung hatte auch das OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) festgestellt, dass der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt. Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zu dem Tweet: „Wann genau ist aus“ Sex Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden.

Das LG Bielefeld (Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16) verneinte den Urheberschutz, da es dem fraglichen Tweet an der hierfür erforderlichen Schöpfungshöhe fehle. Trotz des darin enthaltenen Sprachwitzes sei die für einen Urheberschutz entscheidende Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht. Vielmehr sei der Tweet mit einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen Slogan gleichzusetzen.

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SUMMER BREEZE Open-Air 2021 – Offener Brief an Politik und Entscheidende

Achim Ostertag, der Geschäftsführer der Silverdust GmbH, hat sich heute als Veranstalter des SUMMER BREEZE Open-Air-Festivals, dem größten Metalfestival Süddeutschlands mit rund 40.000 Besucherinnen und Besuchern, u.a. an den bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder sowie an weitere politische Entscheidungsträger:innen sowie an die Öffentlichkeit mit dem erklärten Ziel gewandt, das SUMMER BREEZE vom 18. bis 21. August 2021 in Dinkelsbühl sicher stattfinden zu lassen.

Das Team um Achim Ostertag hat während der letzten Wochen und Monate in mehr als 3000 Arbeitsstunden zusammen mit renommierten Partner:innen wie der Universität Trier, der Fachhochschule Aalen, der Universität der Bundeswehr, dem bayerischen Roten Kreuz sowie namhaften Partner:innen aus dem juristischen und dem Eventbereich an einem sicheren und belastbaren Konzept gearbeitet, welches die Durchführung einer Veranstaltung wie dem SUMMER BREEZE im späten Sommer 2021 ermöglichen soll.

Die Silverdust GmbH veranstaltet seit 1997 das SUMMER BREEZE Open Air, das größte Metal-Festival in Süddeutschland. Täglich kommen hier an vier Tagen im August rund 40.000 Fans im bayerischen Dinkelsbühl zusammen.

In dem von mit den Experten:innen ausgearbeiteten Konzept wird aufgezeigt, wie im August 2021 SUMMER BREEZE  in Dinkelsbühl unter den dann gegebenen Bedingungen sicher durchgeführt werden kann.

Es war mir eine Herzensangelegenheit, das Team um Achim Ostertag bei der Erstellung des Konzeptes mit meinem juristischen Wissen zur Verfügung zu stehen.

Die Vorarbeit ist getan. Es liegt nunmehr an der Politik und den Entscheidungsträger:innen, die Weichen für die Zukunft zu stellen und positive Signale an die Veranstaltungsbranche und die Bürger:innen zu senden.

Der offene Brief kann hier gelesen werden…

Rechtliche Aspekte beim Musikverlags-Deal

In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu hören, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage veräußert haben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger zeigt, welche rechtlichen Aspekte hier im Spiel sind und worauf jeder Künstler auch selbst achten sollte.

Angeblich wurden jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe an die berühmten Künstler bezahlt. Natürlich wünscht sich jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist, irgendwann einmal in die Lage zu kommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Veräußerung Übertragungsverträge abschließen zu können, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.

Neben dem künstlerischen Talent, Fleiß und ggfs. auch die hierfür notwendige Ausdauer, ist es notwendig, wichtige Details zu berücksichtigen, um später überhaupt in den Genuss kommen zu können, über die entsprechenden Rechte verfügen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung übertragen zu können. Und das gilt bereits ab den ersten Verträgen!

1. Grundlegendes

Bei der Auswertung ist grundsätzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. Häufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.

Im Folgenden soll daher zunächst kurz erläutert werden, wer grundsätzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um über die Rechte selbst verfügen zu können.

2. Die beteiligten Rechteinhaber

1. Rechte an den Musikaufnahmen

Rechte an Musikaufnahmen entstehen zunächst bei den beteiligten Künstlern. Diese haben als sogenannte ausübende Künstler Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen.

Darüber hinaus entstehen Leistungsschutzrechte auch bei den sogenannten Tonträgerherstellern, in der Regel also den Plattenfirmen. Leistungsschutzrechte können aber auch bei den künstlerischen Produzenten entstehen und im Zusammenhang mit Live-Aufnahmen bei Konzerten auch bei den Veranstaltern.

Grundsätzlich werden die Rechte durch entsprechende Vertragsgestaltung einem der Beteiligten, in der Regel dem Label, von den Beteiligten eingeräumt.

2. Die Rechte am Musikwerk

Die Rechte am Musikwerk stehen dem Komponisten der Musik und dem Texter zu. Häufig haben die Autoren (Komponist und Texter) mit einem Verlag einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Dieser bringt dann die Rechte treuhänderisch bei der GEMA ein.

3. Häufige Vertragskonstellationen im Bereich der Musikaufnahmen

Im Bereich der Musikaufnahmen kommen im Wesentlichen die folgenden Vertrags-Konstrukte vor:

Bei all diesen Verträgen ist immer zwischen der Vertragsdauer und der Dauer der Rechteeinräumung zu unterscheiden.

Bei der Vertragsdauer geht es darum, wie lange der Künstler exklusiv mit dem Label zusammenarbeitet. Bei der Dauer der Rechteeinräumung geht es darum, wie lange die Rechte an das Label zur Auswertung eingeräumt werden.

Dabei erfolgt beim Künstlerexklusivvertrag die Rechteeinräumung zeitlich unbefristet. D.h., dass es beim Künstlerexklusivvertrag für den Künstler unmöglich ist, später den Katalog zu veräußern, da die Rechte nicht an ihn zurückfallen

Anders bei den genannten anderen Konstellationen. Dort ist die Rechteeinräumung in der Regel zeitlich befristet. Üblicherweise zwischen 5 bis 15 Jahren. Danach können die Rechte an den Aufnahmen wieder an den Künstler zurückfallen. Wichtig ist also, dass bei den genannten Verträgen festgehalten wird, wann die Rechte wieder an den Künstler zurückfallen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Rechte an den Aufnahmen, sondern auch an dem vorhandenen Material – wie den original Recordings, Cover, Fotos, Videos etc. – zurückfallen.

4. Rechte an den Aufnahmen zugrundeliegende Werke

Sofern sich der Autor (Komponist oder Texter) entscheidet, seine Werke einem Verlag nicht im Rahmen eines Verlagsvertrages zur Auswertung zu überlassen, kann er jederzeit über die ihm eingeräumten Rechte verfügen –  sofern er diese nicht zur treuhänderischen Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft (wie in Deutschland die GEMA) eingeräumt hat.

Sehr häufig werden jedoch sogenannten Autorenexklusivverträge abgeschlossen, da der Autor sich von einer Zusammenarbeit mit dem Verlag insbesondere die Unterstützung bei der Veröffentlichung seiner Werke verspricht. Ähnlich wie bei den Verträgen im Bereich der Musikaufnahmen, ist es auch im beim Autorenexklusivvertrag so, dass dort zwischen der Vertragsdauer und der Rechteeinräumung unterschieden werden muss.

Häufig hängt hier die Dauer der Rechteeinräumung von den „Wünschen“ des Musikverlages ab. Es gibt Musikverlage, die grundsätzlich darauf bestehen, dass die Rechte zeitlich unbefristet eingeräumt werden, d.h. dass bis zur Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Die Veräußerung des Werkkatalogs an Dritte durch den Autor ist dann grundsätzlich nicht möglich. Daher muss auch beim Autorenexklusivvertrag darauf geachtet werden, dass die Rechte nur zeitlich befristet eingeräumt werden.

Eine Befristung für die Dauer von 10 bis 20 Jahren sollte dabei durchaus realistisch sein. Im Anschluss daran hat dann der Autor selbst die Möglichkeit, die Rechte wieder auszuwerten, ggfs. auch einen eigenen Musikverlag zu gründen oder wie im Falle von Bob Dylan, Stevie Nicks oder Shakira die Rechte Dritten zu übertragen – gegen eine entsprechend hohe Zahlung.

Weiter Informationen zu dem Thema gibt es auch unter backstagepro

„Die Seele brennt“ – Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf durch Klagerücknahme beendet

Die Kläger haben einen Tag vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung ihre Klage vor dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen.

Mit Klage vom 24.03.2020 hatten die Kläger beantragt, dass die vom Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Die Seele brennt“ für nichtig erklärt wird.

In der Klagebegründung gaben die Kläger an, im Jahr 2003 Text und Musik für den Song „Die Seele brennt“ geschrieben zu haben.

In dem Verfahren vor dem Landgericht in Düsseldorf wurde der Beklagte von uns anwaltlich vertreten.  Der Beklagte ist Vorstandsmitglied des FPMG Supporters Club e.V.

In einem Beschluss vom 19.11.2020 hat das Landgericht Düsseldorf (AZ.: 2a O 64/20) die Kläger auf folgendes hingewiesen:

Zwar ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Textzeile als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht von vornherein ausgeschlossen, insbesondere steht ihrer grundsätzlichen Schutzfähigkeit nicht entgegen, dass es sich bei ihr nur um einen – lediglich aus drei Wörtern bestehenden – Teil eines gesamten Textes handelt.

Allerdings handelt es sich bei in der Textzeile „Die Seele brennt“ nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf nicht um eine für das Erreichen der Schöpfungshöhe erforderliche, individuell – schöpferische Leistung im Sinne von § 2 UrhG.

Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt – ein Gedanken– und/oder Gefühlsinhalt – durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an. Auch die Länge des Textes spielt eine Rolle. So wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes – wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen – der Urheberrechtschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind.

Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben. Vorbekannte oder allgemein sprachübliche Elemente können bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine Rolle spielen.

In dem genannten Beschluss stellte daher das Landgericht fest, dass nach den dargelegten Maßstäben es der streitgegenständlichen, aus drei Wörtern bestehenden Text Passage „Die Seele brennt“ an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Es handelt sich nach Auffassung des Landgerichts um keine persönliche in geistige Erschöpfung im Sinne von § 2 UrhG

Das Landgericht ist daher unserer Rechtsauffassung gefolgt. In dem Verfahren hatten wir auch auf die Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 14.08.2019 – 6 W 927/19) hingewiesen in der das OLG München festgestellt hatte, das der Wortfolge „Früher war mehr Lametta“ die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Originalität fehlt.