Kein Recht auf Vergessen bei online archivierten Pressetexten

Bereits im Jahr 2015 hat der BGH die Unterlassungsklagen der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr gegen den Spiegel, das Deutschlandradio und den Mannheimer Morgen abgewiesen, über deren Webseiten archivierte Meldungen, in denen die Mörder namentlich genannt wurden, abrufbar waren. Der BGH kam damals zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung Vorrang genießt (BGH Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08).

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mörder wurde nunmehr vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 28.06.2018 abgewiesen (Az.: 60798/10). Der EGMR folgte dabei im Wesentlichen der Argumentation des BGHs nämlich, dass Medien die Aufgabe haben, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie der Öffentlichkeit die in ihren Archiven verwahrten Informationen zur Verfügung stellen und hinter diesem Recht das Recht auf Achtung des Privatlebens zurückzustehen hat.

Finding the value in the gap

Das sogenannte Main-Seminar der International Association of Entertainment Lawyers  (IAEL) auf der MIDEM 2018 befasste sich mit der Frage ob in der Musikindustrie tatsächlich ein sogenannter Value Gap existiert. Neben Rechtsexperten aus verschiedenen Ländern war ich auch dieses Jahr wieder zur Podiumsdiskussion( ab Min. 10.55) eingeladen.

Urheberrechtsverletzung durch Schüler

Der EuGH (Urteil vom 7.8.2018, Az.: C 161/17)  musste sich mit der Frage befassen, ob  das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop wegen eines Verstoßes gegen das UrhG haften, wenn ein  Schülerin einer Schule in Waltrop Rahmen  Einwilligung des Urhebers eine Fotografie einer Stadt aus dem Internet  herunterlädt, für sein schulisches Referat verwendet und dieses dann auch der Internetseite der Schule der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der BGH hat die Rechtsverletzung bejaht und festgestellt, dass es insoweit auch keine Ausnahme für die Verwendung zu Unterrichtszwecken. Es liegt nunmehr also auch an den Schulen den Schülern den bewussten Umgang mit geistigem Eigentum beizubringen.