Bereits im Jahr 2015 hat der BGH die Unterlassungsklagen der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr gegen den Spiegel, das Deutschlandradio und den Mannheimer Morgen abgewiesen, über deren Webseiten archivierte Meldungen, in denen die Mörder namentlich genannt wurden, abrufbar waren. Der BGH kam damals zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung Vorrang genießt (BGH Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mörder wurde nunmehr vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 28.06.2018 abgewiesen (Az.: 60798/10). Der EGMR folgte dabei im Wesentlichen der Argumentation des BGHs nämlich, dass Medien die Aufgabe haben, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie der Öffentlichkeit die in ihren Archiven verwahrten Informationen zur Verfügung stellen und hinter diesem Recht das Recht auf Achtung des Privatlebens zurückzustehen hat.