Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht bestätigt Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ für Dopingkontrollen

 In einer am 18.01.2018 bekannt gewordenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das sogenannte „Whereabouts-System“ für rechtmäßig erklärt.

Ausgangspunkt war eine Klage französischer Sportler gegen die Anwendung von Meldepflichtvorschriften, die so oder ähnlich auch in Deutschland Anwendung finden.

Konkret ging es um die Meldepflichten, die es Sportlern – je nach Einordnung in verschiedene Kategorien von Testpools mit unterschiedlicher Intensität – abverlangen, ihren Aufenthaltsort zum Quartalsende für das nächste Quartal im Voraus für jeden Tag bekannt zu geben und innerhalb eines täglichen Zeitfensters von 1 Stunde einen regelmäßigen Aufenthaltsort anzugeben.

Ändert sich der tatsächliche Aufenthaltsort dann später, muss dies rechtzeitig im System geändert werden. Werden Quartalsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig/nicht vollständig abgegeben oder kann ein Dopingkontrollteam einen Sportler am im System hinterlegten Ort zur dort angegebenen Zeit tatsächlich nicht antreffen, wird ein Meldepflichtverstoß festgestellt.

Nach 3 Verstößen innerhalb eines Jahres wird eine Sperre von regelmäßig 2, mindestens aber 1 Jahr verhängt.

Gegen die Rechtmäßigkeit einer derart weitreichenden „Überwachung“ wandten sich die französischen Athleten mit ihrer Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Begründung, hierdurch werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, sie seien damit quasi „gläserne Athleten“.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte zwar die nachhaltige Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Sportler durch derartige Verpflichtungen an, sah sie aber auf der anderen Seite letztlich als gerechtfertigt an, zum einen mit der Begründung, dass das Interesse an einem „sauberen Sport“ dagegen zu stellen sei und daneben der Sportler ja auch die Möglichkeit habe, nach Kontrollort und –zeitfenster die Einschränkungen im täglichen Ablauf so zu steuern, dass sie von möglichst geringem Gewicht sind.

Die Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ in ihrer konkreten Ausprägung schien lange Zeit fragwürdig und angreifbar, dürfte nun aber erst einmal geklärt sein. Im Interesse einer effektiven Dopingkontrolle, die insbesondere darauf angewiesen ist, ein „Abtauchen“ von Sportlern, die bei Kontrollen die Aufdeckung der Einnahme von verbotenen Mitteln befürchten, ist das Urteil sicherlich zu begrüßen.

Ohne entsprechende Meldepflichten, deren Verletzung sanktioniert ist, wäre eine lückenlose Dopingkontrolle und damit ein funktionierendes Dopingabwehrsystem kaum möglich.

Da auf der anderen Seite vom Athleten verlangt wird, sich bei jeglichem Handeln, dass mit einer Ortsveränderung o. ä. einhergeht, der Dopingmeldepflichten bewusst zu sein und alles, was vom hinterlegten Zeitplan abweicht, im System neu anzugeben, wäre es lediglich wünschenswert, wenn bei einer plausiblen und eine Missbrauchsabsicht ausschließenden, nachgewiesenen Erklärung für einen objektiven Meldeverstoß eine größere Flexibilität bei der Feststellung eines „Strikes“ praktiziert werden könnte.

Bundesarbeitsgericht erklärt Befristungen in Profi-Fußballerverträgen für wirksam

In seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 entschieden, dass Befristungen im Profi-Fußballerverträgen bedingt durch die Besonderheiten des Profisports wirksam seien.

Zugrunde gelegen war eine Klage des ehemaligen Torhüters Heinz Müller des FSV Mainz 05, der sich auf den Standpunkt gestellt hatte, sein letzter Arbeitsvertrag mit dem FSV Mainz 05 sei nicht wirksam befristet mit der Folge, dass er in einem über den Befristungsablauf hinaus dauernden unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat Heinz Müller in 1. Instanz Recht gegeben und ausgesprochen, dass es keinen Grund sehe, der es rechtfertigen könne, im Profifußball längere Befristungen anzuerkennen als die grundlos wirksam befristbare Dauer von 2 Jahren.

Auf die Berufung des FSV Mainz 05 hat dann das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die gegenteilige Auffassung vertreten und dies schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten des Profi-Fußballs begründet. Dabei sei insbesondere die mit zunehmendem Alter naturgemäß abnehmende Leistungsfähigkeit eines Spitzensportlers ein Kriterium, daneben das Abwechslungsbedürfnis des Publikums, das regelmäßig nicht über Jahrzehnte hinweg die gleichen Spieler in der eigenen Mannschaft sehen wolle.

 

Berücksichtigt wurde daneben das weitaus überdurchschnittliche Vergütungsniveau der Branche. Zwar könne eine etwaige Unwirksamkeit nicht „abgekauft“ werden, jedoch müsse es gewissermaßen „im Paket“ gesehen werden, dass immense Verdienstmöglichkeiten eingeräumt werden, die andererseits dann aber zeitlich begrenzt sein müssen.

Diesen Überlegungen schloss sich das Bundesarbeitsgericht an.

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre eine Katastrophe für den Profi-Fußball gewesen:

Spieler hätten auch über das Ende der Laufzeit ihrer Verträge hinaus (und vor allem auch über das Ende ihrer Leistungsfähigkeit auf entsprechendem Niveau hinaus!) weiterbezahlt werden müssen, und zwar in der vertraglich vereinbarten Höhe.

Da gleichzeitig ja zwangsläufig junge Spieler in den Kader integriert werden müssten, würde dies zu einer erheblichen Aufblähung des Kaders und auch Personalaufwandes führen.

Umgekehrt hätte die Unwirksamkeit der Befristung auch zur Folge gehabt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre, das der Spieler jederzeit ordentlich kündigen könnte, ohne hierfür – anders als der Verein – Kündigungsgründe zu benötigen. Damit könnte der Spieler – wenn ihm ein lukrativeres Angebot vorliegt – ohne dass der Verein eine Transferentschädigung verlangen könnte den Verein innerhalb von 4 Wochen wechseln. Da die Spielerwerte auf der anderen Seite wesentliche Aktivpositionen in den Bilanzen der Vereine sind, hätte ein gegenteiliges Urteil im schlimmsten Fall eine sofortige Abschreibung aller Spielerwerte zur Folge haben müssen und damit letztlich die bilanzielle Überschuldung und Insolvenz (nahezu) aller Vereine. Dass dieses Horrorszenario der Bundeliga erspart geblieben ist, ist neben der sicherlich zutreffenden inhaltlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts (die bisher nur in der mündlichen Kurzzusammenfassung bekannt ist) sicherlich ein unschätzbarer Verdienst der Entscheidung.

 

 

Vergütungsanspruch für den Kameramann des Films „Das Boot“

In seinem am 21.12.2017 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2619/16) die Auffassung bestätigt, dass dem Chefkameramann des Films „Das Boot“ ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32 a UrhG zusteht.

Der Kläger war Chefkameramann des im Jahr 1980/1981 hergestellten Spielfilms. Er hatte damals für seine Tätigkeit eine Pauschalvergütung erhalten und begehrt mit der gerichtlichen Auseinandersetzung eine angemessene Nachvergütung.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil ein auffälliges Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten auf der einen Seite und den auf den Kläger entfallenden Vergütungsanspruch auf der anderen Seite angenommen