BGH zur Haftung des Admin-C

Mit Spannung wird seit langem die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C erwartet (I ZR 150/09). Weniger spannend wurde heute nun in einer Pressemitteilung das Ergebnis veröffentlicht. Das erwartete Resultat: „Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben“. Es kommt also demnach darauf an, ob der Admin-C von einer Verletzung wusste oder diese hätte erkennen müssen. 

So heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil (Urteil v. 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik):

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

(Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik, zuvor LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08  und OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09).

Während der BGH hier in einem markenrechtlichen Verfahren zu entscheiden hatte, ist die Entscheidung ohne Weiteres auch auf das Wettbewerbsrecht übertragbar, wenngleich hier eher eine Haftung des Admin-C als Täter für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08).