Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Das Landgericht Köln hat im Rahmen einer Entscheidung noch einmal klar gestellt, dass die Rechtsanwaltskosten für den eigenen Anwalt zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Sie gehören nämlich, so die Richter, zum allgemeinen Lebensrisiko (LG Köln, Az.: 28 O 551/11).

So führen die Richter aus:

Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine [unberechtigte] Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich.

Die Entscheidung beinhaltet insofern nichts Neues. Auch der Bundesgerichtshof vertritt diesen Ansatz regelmäßig. Der BGH führt insofern aus, dass man grundsätzlich mit unberechtigten Forderungen zu leben und zu rechnen hat (vgl. BGH, VII ZR 164/10).

Das „Skandalspiel“ Fortuna Düsseldorf gegen Hertha BSC Berlin in der juristischen Aufarbeitung

In der Causa Sport 3/2012, Seite 227, hat sich Dr. Joachim Rain unter der Überschrift „Führen nur physische Einwirkungen zu einer Mannschaftsschwächung?“ noch einmal mit den rechtlichen Aspekten des „Skandalspiels“ und seiner juristischen Aufarbeitung durch das Sport- und das Bundesgerichtes des DFB befasst.

Zur Erinnerung: Am 15.5.2012 fand in Düsseldorf das Rückspiel der Relegation zwischen Fortuna Düsseldorf und Hertha BSC Berlin statt. Kurz vor Ende der Nachspielzeit stürmten Tausende Zuschauer das Spielfeld, woraufhin der Schiedsrichter das Spiel für ca. 20 Minuten unterbrach und dann fortsetzte.

Die juristisch zu klärende Frage war, ob dies noch ein regelkonformer Spielverlauf war oder eine einen Einspruchsgrund darstellende Schwächung einer Mannschaft von außen. Während sich breite Teile der Medien und Öffentlichkeit dafür aussprachen, das Spiel zu wiederholen, konnte die Sportgerichtsbarkeit des DFB eine hinreichend spürbare Schwächung nicht feststellen, ebenso wenig eine Regelverletzung des Schiedsrichters bei seiner Entscheidung, das Spiel nur zu unter- statt abzubrechen bzw. es wieder anzupfeifen.

 

Porto oder Bordeaux – bitte sprechen Sie deutlich!

Eine Dame hatte nicht ganz dialektfrei (Sächsin) einen Flug nach Porto gebucht. Die Dame im Reisebüro verstand hingegen „Bordeaux“ und sandte der Beklagten ein Flugticket in die französische Weinregion. Vorliegend wurde der Dame obendrein noch zum Verhängnis, dass die Mitarbeiterin im Reisebüro den falschen Flug nach Bordeaux erst gebucht hatte, nachdem sie der Dame zweimal „in korrektem Hochdeutsch“ die Flugroute genannt haben will. Jetzt muss die Dame bezahlen: 294 EUR. (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 16.03.2012 – 12 C 3263/11).

Das Gericht führt insofern aus:

dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zulasten der Beklagten.

Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zulasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. (Wendtland in Beck-OK § 130 Rn. 28)

Die gilt hier um so mehr als von Seiten der Klägerin – unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.

Zu beachten ist, dass die Beklagte vor dem Amtsgericht in Bad Cannstatt, sprich in der Nähe von Stuttgart, verklagt wurde. Dass es hier aber ab und an mit dem Hochdeutschen so ein bisschen hakt, sollte doch auch allgemein bekannt sein.

Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hatte das Landgericht Stuttgart darüber zu befinden, ob ein Betreiber einer Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) für Rechtsverletzungen seiner „Fans“ haftet, sofern er Kenntnis von diesen hat und nichts dagegen unternimmt. Die Richter des Landgerichts Stuttgart bejahten dies und verurteilten einen Betreiber in Form eines Versäumnisurteils nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz (LG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).

Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Betreiber über die Rechtswidrigkeit  der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung  abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.

Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als „gefällt mir“ markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).

Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.

Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download.

Update [10.10.2012]: Aufgrund einiger Rückfragen hier eine kleine Ergänzung. Wir haben vorliegend den Urheber des Lichtbildwerks vertreten und nicht den Prominenten, der auf dem Bild zu sehen ist. Die Facebook-Seite, auf der das Foto dargestellt wurde, gehört einem Prominenten. Deshalb machten wir vorliegend auch Urheberrechte geltend und keine Persönlichkeitsrechte.

Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.09.2012 durch seinen 6. Senat ( BVerwG 8 C 6.12) in einem von uns vertretenen Fall entschieden, dass es einem Steuerberater erlaubt werden kann, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballclubs betreibt. 

Der von Rechtsanwalt Christoph Schickhardt (Rechtsanwälte und Notare GRUB FRANK BAHMANN SCHICKHARDT ENGLERT, Ludwigsburg) vertretene Kläger  ist als Steuerberater mit eigener Praxis in Mönchengladbach tätig. Nach Ausgliederung des professionellen Fußballsports aus dem Verein durch Gründung einer GmbH ist der Kläger neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Seinen Antrag, ihm für diese Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung  zu erteilen, lehnte die Steuerberaterkammer Düsseldorf ab.

Dagegen klagte der Steuerberater und bekam das Recht zugesprochen: Das OVG für Nordrhein-Westfalen erkannte seinen Anspruch auf Erhalt einer Ausnahmegenehmigung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Steuerberaterkammer zurückgewiesen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig ist und dies einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt sei. Eine Ausnahme komme allerdings dann in Betracht, wenn – wie im konkreten Fall – nachgewiesen werden kann, dass durch diese Tätigkeit eine Gefahr für die Erfüllung seiner standesrechtlichen Pflichten als Steuerberater nicht besteht. Den Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen sei, hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger geführt. Die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung war ihm daher zu erteilen. Dies ist eine höchstrichterliche Bestätigung des Bestrebens des Gesetzgebers einer Liberalisierung des Berufsrechts.