Lottogewinn und Scheidung

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Lottogewinn im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. VII ZB 277/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beteiligten eines Scheidungsverfahren hatten im Jahre 1971 geheiratet, im Jahr 2000 kam es zur Trennung, im Jahr 2008 gewann dann der Ehemann im Lotto einen Betrag von mehr als 900.000,00 €. 

Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2009 zugestellt. Die Ehe wurde rechtskräftig im Oktober 2009 geschieden.

Die Ehefrau beanspruchte im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den Ehemann zufallenden Anteils des Lottogewinns. Der BGH ging dabei davon aus, dass der Lottogewinn kein sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen sei, welches bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt. Privilegiert ist z.B. eine Schenkung oder eine Erbschaft. Der BGH vertrat die Auffassung, dass bei einem Lottogewinn anders als bei einer Schenkung oder Erbschaft eine vergleichbare persönliche Beziehungen nicht gegeben ist, und daher der Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Phantomtor Hoffenheim vs Leverkusen 18.10.2013

Über die Möglichkeiten, wie mit dem mysteriösen Phantomtor umgegangen wird, gab es vielfältige Ideen: vom Wiederholungsspiel bis zum von Rudi Völler vorgeschlagenen Spiel über die Restspielzeit. Doch gemäß FIFA- und DFB-Regularien gibt es nur diese von unserem rechtsportlich-Partner Christoph Schickhardt im heutigen ZDF-Morgenmagazin noch vor dem DFB-Urteil aufgezeigten Möglichkeiten.

Charity-Boxen: Der Countdown läuft! Jetzt Tickets sichern!

Am 16.11.2013 ist es endlich soweit: Unser rechtsportlich-Mandant und Freund Ex-Boxprofi Luan Krasniqi steigt gegen seinen Herausforderer Uwe Hück, den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Porsche AG, in den Ring. Der gesamte Erlös der Veranstaltung geht an die Stiftungen der beiden Sportler (SOS-Kinderdorf und Lernstiftung Hück). Neben dem Hauptkampf werden weitere Sport- und Unterhaltungsacts mit Spaßgarantie geboten. Noch nie war es so amüsant Gutes zu tun!

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Die Behauptung, Facebook-Fans seien nur gekauft, kann untersagt werden

Wer behauptet, ein anderer habe seine Facebook-Fans nur gekauft, kann nach einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt abgemahnt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.04.2013, Az.: 16 W 21/13). Deshalb ist bei solch einer Aussage – vor allem auch gegenüber Konkurrenten – Vorsicht geboten.

Spätestens seit die Facebook-Freunde im Internet mittlerweile im Paket angeboten werden und sich so manche Seite von heute auf morgen über Hunderte von virtuellen, neuen Anhängern freut, wird hier und da gerne mal der Verdacht laut, dass sich Unternehmen und Promis ihre neuen Fans doch sicher nur gekauft haben. Möglich ist das tatsächlich. Doch auch wenn sich der Verdacht aufdrängt, sollte man einen solchen besser für sich behalten.

So ging es vor Gericht nun um genau dieses Thema und folgenden Facebook-Beitrag dazu:

„Ich stelle grad zufällig fest, dass z.B. B1 ca. 450 FB-Fans hat….A3 ca. 1.150…beide immerhin schon amtierende Meisterteams im A1. Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im A2 angetretenes Amateurteam (Namen nenne ich nicht….) das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!;-)))

Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 – 17 Jahre alt….ich hau mich grad weg hier….;)))))

Ist ja fast ein Schnäppchen… 20.000 internationale Fans für EUR 359,90…da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten….;-))))“

Im Moment lache ich gerad darüber, wie Du C in einer PN beschimpft hast, weil er es gewagt hat, die gekauften Fans auch peinlich zu finden….;-)) Oh man, wenn du wüsstest… dir müssen eigentlich den ganzen Tag die Ohren geklungen haben… einfach zu geil!!;-)))

EINEN Gleichgesinnten? Wenn Du nur wüsstest…J )))) Aber wenn, dann besser einer, als 19 gekaufte von den Fidschi Inseln! J ) Ach, der A4… genau den wirst du schneller wieder sehen als dir lieb ist…wenn auch nur ganz kurz. J Wie sagte Rudi Carrell immer so schön: Lass Dich überraschen…;-) Schönen Abend noch! J“.

Das wollte sich der/die Betroffene nicht gefallen lassen und beantragte nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Und bekam diese auch. Der Facebook-Kommentator musste sich geschlagen geben. Denn wer behauptet, ein anderer habe Facebook-Fans doch sicher nur gekauft, verletzt nach Ansicht der zuständigen Richter durch solch eine Äußerungen den Betroffenen in seinem geschützten Persönlichkeitsrecht und kann daher auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG in Anspruch genommen werden.

Während das Landgericht in der Vorinstanz noch von einer zulässigen Meinungsäußerung ausging, stuften die obersten Frankfurter Richter die Aussage als Tatsachenbehauptung ein. Vor allem aus dem Bezug zum Dschungelcamp lasse sich ein entsprechender Tatsachenkern ermitteln, so die Richter.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Spielervermittlerprovisionen, die von Vereinen bezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat am 28.08.2013 eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 aufgehoben, in dem das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten hat, dass die Zahlung von Spielervermittlerprovisionen durch Vereine an Spielervermittler als Gegenleistung für vom Spielervermittler für den Verein erbrachte Leistungen zu bewerten ist und folglich der Verein berechtigt ist, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, dabei aber bereits jetzt einige Feststellungen getätigt, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein können: 

Auch wenn – was ja grundsätzlich sehr empfehlenswert ist – im Vertrag zwischen Verein und Spielervermittler ausdrücklich von einer Beauftragung des Spielervermittlers durch den Verein die Rede ist und Leistungen des Spielervermittler an den Verein definiert werden, kann es je nach Lage des Einzelfalls sein, dass als Leistungsempfänger der bezahlten Dienste des Spielervermittlers ganz oder teilweise der Spieler und nicht der Verein zu qualifizieren ist, mit der Folge der Versagung der Anerkennung des Vorsteuerabzuges. Dies ist nach dem BFH insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler, dem der Verein verpflichtet, bereits ein Vertragsverhältnis besteht, das über eine bloße Beratung hinausgeht oder aber sich der Verein auf die Entgegennahme bloßer Spielerangebote beschränkt (in Abgrenzung zur Beauftragung eines Spielervermittlers, aktiv einen Spieler zu suchen/zu vermitteln). 

Der BFH hat sich zur Begründung seiner Auffassung auch auf die einschlägigen Regularien des DFB und insbesondere der FIFA bezogen, nach denen die regelmäßig gelebte Praxis bekanntlich zumindest „grenzwertig ist“, in der nämlich der Verein den Spielervermittler bezahlt, obgleich dieser eigentlich die Interessen des Spielers vertritt (so jedenfalls die Mehrzahl der Fälle). 

Insbesondere, wenn ein Spielervermittler lediglich in dem Bewusstsein angesprochen wird, dass er der Vertreter eines Spielers ist, verneint der BFH tendenziell eine Leistung an den Verein. 

Noch mehr gelte dies, wenn nicht ein lizenzierter Spielervermittler, sondern ein Familienmitglied oder Rechtsanwalt eines Spielers Partei des Spielervermittlungsvertrages sei. Dieses Urteil dürfte von wegweisender Bedeutung sein. Bei konsequenter Fortführung kann es im Extremfall sogar dazu führen, dass auch einkommenssteuerrechtlich die Leistungen, die der Verein im Rahmen eines derartigen Vertrages bezahlt, nicht als solche an den Verein, sondern an den Spieler angesehen werden, mit der Folge, dass Zahlungen zusätzlich der Lohnsteuer unterworfen werden müssten.

„Ritter“ unter den Anwälten – FOCUS-SPEZIAL

Das renommierte Nachrichten-Magazin FOCUS hat in seiner neuesten Sonderveröffentlichung FOCUS-SPEZIAL „Deutschlands Top-Anwälte“ unserem Partner Christoph Schickhardt einen besonderen Platz unter den Besten eingeräumt. 

Christoph Schickhardt gehört zu den 4 auserwählten Top-Anwälten, die Lücken im Gesetzes-Dickicht finden, sich mit den Großen anlegen und neue Rechtsräume gestalten. Laut FOCUS beweist Christoph Schickhardt, dass Recht nicht in Stein gemeißelt ist und gute Anwälte ihre Arbeitsfelder selbst definieren. Christoph Schickhardt geht es nämlich um Bewegung, rein sportlich gesehen und im Kampf gegen starre Gesetzesauslegungen.

Focus-Spezial mit Deutschlands Top-Anwälten ist seit dem 15. Oktober im Zeitschriftenhandel erhältlich.

 

Achtung bei Werbeanzeigen

Muss bei einer Werbeanzeige auch die vollständige und richtige Firmierung des Werbenden angegeben werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen I ZR 180/12) befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Werbeanzeige für Elektronikartikel hatte das werbende Unternehmen zwar Angaben zu seinem Unternehmen gemacht, jedoch nicht die Rechtsform angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu der Überzeugung, dass dies eine Irreführung durch Unterlassen darstelle. Zu den gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Nach Auffassung des Gerichts muss der Betrachter einer Werbung über seinen potentiellen Vertragspartner alle Informationen erhalten, um gegebenenfalls auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. 

Diese Grundsatzentscheidung des BGH sollte zukünftig dringend berücksichtigt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Satirisch pointierte Äußerungen in einem Comedy-Programm

Das Landgericht München hat sich in einer Entscheidung vom 24.04.2013 (Aktenzeichen 9 O 27677/12) damit befasst, in welchem Umfang satirisch pointierte Äußerungen über einen älteren Schauspieler angesichts dessen Vaterschaft in einem Bühnenprogramm eines Comedians zulässig sind.

Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass, sofern der Comedian im Rahmen seines Programms den in der Öffentlichkeit bekannten älteren Schauspieler als unattraktiven älteren Mann darstellt, der beispielsweise wegen einer künstlichen Hüfte hinkt, deutlich übergewichtig und kleinwüchsig ist und ein Gebiss trägt, das er zum Küssen bisweilen herausnimmt und in die Tasche steckt, keine Tatsachenbehauptung darstellt, sofern diese erkennbar als Übertreibung und damit als Kontrastbild gegenüber der als jung und attraktiv dargestellten Freundin der satirisch-überspitzten Darstellung des Altersunterschieds und der sich hieraus ergebenden Gegensätzlichkeit der Partner dient. 

In jedem Fall ist bei solchen Konstellationen jedoch eine Güter- und Interessenabwägung notwendig. Zwar sind auch die Privatsphäre berührende künstlerische Darbietungen, wenn sie von der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sind, grundsätzlich zulässig, ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie einerseits und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich des Dargestellten andererseits ist jedoch aufgrund der Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu lösen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Knut der Eisbär als Marke?

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.09.2013, Aktenzeichen T-250/10) musste sich mit der Frage befassen, ob ein britisches Unternehmen  die Wortmarke „Knut – Der Eisbär“ als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt anmelden darf. Gegen die Anmeldung hatte der Berliner Zoo über die Zoologische Garten AG Widerspruch angemeldet. Der Berliner Zoo begründete unter anderem seinen Widerspruch damit, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen „Knut – der Eisbär“ und der prioritätsälteren Marke des Berliner Zoos „Knud“ bestünde. 

Das Gericht der Europäischen Union (EUG) folgte der Auffassung des Berliner Zoos und begründete seine Auffassung damit, dass der Vorname „Knut“ mit T sich sowohl klanglich als auch visuell nur geringfügig von dem Vornamen „Knud“ unterscheide und zudem zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken angemeldet wurden, Identität bzw. Ähnlichkeit bestand. 

Anhand dieser Entscheidung wird einmal mehr deutlich, dass es von größter Bedeutung ist, vor der Anmeldung einer Marke eine entsprechende Recherche durchzuführen.

Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für Erben eines Urhebers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, I 20 U 48/12) musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Verletzung von Urheberrechten der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auf die Erben übergeht.

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zwischen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit dem materiellen Schadensersatz geht es um den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens. Dieser wird regelmäßig durch die sogenannte fiktive Lizenz, das heißt die übliche Lizenzgebühr geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Danach kann der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durchsetzen wird, da in der Literatur teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30, Rz. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30, Rz. 5).