Anspruch auf Geldentschädigung bei Beleidigungen auf Facebook

Das Amtsgericht Ellwangen (Urteil vom 21.12.2012, AZ: 5 C 359/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Beleidigungen auf Facebook zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führen.

Das Amtsgericht hat im konkreten Fall dem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG, §§ 185 ff StGB zugesprochen.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Erlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH, 24.11.2009, VI ZR 219/08). Aufgrund dieser Grundsätze kam das Amtsgericht Ellwangen zu der Überzeugung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Insbesondere Äußerungen wie „Idioten“, „Fuck you“ stellen Beleidigungen dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen. Nach Auffassung des Gerichts erfordert der stark beleidigende Charakter der Äußerungen, welche über das Internet verbreitet worden sind und die zweifellos erforderliche Genugtuung des Klägers eine Geldentschädigung von € 1.300,00. Zu berücksichtigen war, dass die nicht unerhebliche Beleidigung gegenüber einem großen Adressatenkreis in Umlauf gebracht wurde. Allein die Möglichkeit des Widerrufs oder der Gegendarstellung bietet keinen ausreichenden anderweitigen Ausgleichsanspruch.

Ehrverletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken

  Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.08.2012 (AZ: 33 O 434/11) festgehalten, dass auch bei Äußerungen in Sozialen Netzwerken gilt, dass wenn nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Person im Vordergrund, sondern ihre Herabsetzung durch Beleidigung und bewusst bösartig überspitzte Kritik, den Schwerpunkt bildet, es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, die einen Anspruch der diffamierten Person auf Geldentschädigung nach sich zieht. Das Gericht stufte dabei Äußerungen wie „Du Nutte!!!!!!“, „… du Kacke!!!“, „sieht aus wie ne Mischung aus …, …, und …“, sowie „hat so nen ekeligen Cellulitiskörper pfui Teufel“ als nicht zulässige Schmähkritik ein.

Schmähkritik bei Sportereignissen

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was ist rechtlich noch zulässig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht München beschäftigen.

In dem vom Landgericht München (Az. 8 O 127/11) zu entscheidenden Fall machte der Kläger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sah. Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der Deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fußballbundesligamannschaft und gehört dem aktuellen Kader der Deutschen Fußballnationalmannschaft an.

Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger im Fernsehen folgendes aus:

„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. “

Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:

„Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! “

In dem Verfahren vor dem Landgericht München begehrte der Kläger die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € für die Äußerung des Beklagten „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! “

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Das Gericht führte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebieten.

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Checkliste: Berichterstattung in den Medien

Regelmäßig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Persönlichkeitsrechte verletzt, die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden.

 

A. Berichterstattung und Äußerungen in den Medien

1.  Meinung oder Tatsachenbehauptung
Zunächst muss unterschieden werden, welche Art von Äußerung vorliegt. Dabei sind Äußerungen nicht nur das gesprochene oder gedruckte Wort. Umfasst ist alles, was dargestellt oder auch gesendet wird. Um klären zu können, welche Ansprüche gegen die Äußerung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.

1.1.  Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis eines Durchschnittempfängers der objektiven Klärung/einem objektiven Beweis zugänglich ist.

1.2. Meinung
Von einer Meinungsäußerung (Werturteil) geht man aus, wenn die Äußerung für den Empfänger als subjektive Meinung des Äußernden erkennbar ist. Sie ist durch die Elemente des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.

2.  Abgrenzungsschwierigkeiten
Häufig liegt einer Meinung auch ein Tatsachenkern zu Grunde. Bei der Abgrenzung wird darauf abgestellt, was im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des Tatsachencharakters ist auszugehen, wenn sich die Äußerung als Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen darstellt und letztlich ein Beweis über die Wahrheit des zusammengefassten Umstandes möglich ist.

Der Wertungscharakter überwiegt, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Meinungscharakter in den Hintergrund tritt.

Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung im Grundgesetz verankert ist, entscheidet die Rechtsprechung in Zweifelsfällen in der Regel für das Vorliegen einer Meinungsäußerung.

3.  Fallgruppen

3.1.  Gutachten und Testberichte
In der Regel Meinungsäußerungen.

3.2.  Rechtliche Einordnungen
In der Regel Meinungsäußerungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Rechtsmeinung dem Adressaten die Vorstellung von ganz konkreten Vorgängen vermittelt, deren Wahrheitsgehalt wiederum durch einen Beweis überprüft werden könnte (vorbestrafter Lügner, vorbestrafter Betrüger).

3.3.  Äußerungen im politischen Meinungskampf
Insbesondere im Wahlkampf sind in der Regel Meinungsäußerungen.

3.4.  Prognosen
In der Regel Meinungsäußerungen, weil sie Aussagen über die Zukunft treffen und diese nicht dem Beweis zugänglich sind.

Enthält eine Äußerung für den objektiven Beobachter jedoch die Erklärung, dass im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft schon jetzt bestimmte Absichten und bestimmte Vereinbarungen bestehen, so handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung. (Beispiel Hochzeit im September).

3.5.  Verdachtsäußerungen
In diesen Fällen scheidet eine Tatsachenbehauptung nicht allein deshalb aus, weil derjenige, der die Äußerung ausstellt, Zweifel an seiner Aussage mitteilt. In dem Äußern eines Verdachts, in dem Aufwerfen einer Frage steckt zumindest im Kern die Behauptung, dass etwas tatsächlich so ist oder so sein könnte. Entsprechendes gilt für Fragen. Zwar sind Fragen häufig als Werturteile anzusehen. Wird durch die Art der Fragestellung jedoch eine bestimmte Tatsache vermittelt, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor; dies gilt insbesondere für so genannte rhetorische Fragen.

3.6.  Zitat
Zum einen enthält ein Zitat immer die Tatsachenbehauptung, dass sich der Zitierte so wie zitiert geäußert hat. Zum anderen kann das Zitat eine Äußerung enthalten, durch die ein Dritter betroffen ist. Dann ist wiederum nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu klären, ob in dieser ausgeführten Äußerung des Dritten eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil liegt.

Hat sich derjenige, der das Zitat gebraucht, nicht vom Inhalt des Zitats distanziert, so kann er im Übrigen für das Zitat wie für eine Eigenaussage haften.

B. Anspruchsvoraussetzungen

1.  Tatsachenbehauptung
Liegt eine Tatsachenbehauptung vor, so hat der Betroffene immer dann einen Anspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Ist die Tatsachenbehauptung wahr und wird dadurch der Intimbereich einer Person betroffen, so ist auch das Verbreiten einer wahren Tatsache in aller Regel unzulässig.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann das Verbreiten von wahren Tatsachenbehauptungen unzulässig sein.

Die Tatsachenbehauptung muss aufgestellt sein. Das Erfordernis des Aufstellens bedeutet nicht, dass die Behauptung als eigene aufgestellt sein muss. Es genügt bloßes verbreiten. Es genügt damit auch die Verbreitung von Äußerungen Dritter.

Der Anspruchsberechtigte muss betroffen und damit erkennbar sein.

Dabei kommt es darauf an, ob der Berechtigte selbst und indivuduell betroffen ist. Namentliche Erwähnung setzt das Merkmal der Betroffenheit nicht voraus. Es genügt, dass die Identität des Anspruchstellers sich für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder aber zumindest ermitteln lässt.

2. Meinungsäußerung
Bei Meinungsäußerungen ist eine Interessenabwägung notwendig.

2.1.  Persönlichkeitsrecht oder Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Das Persönlichkeitsrecht oder das Recht des Unternehmers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss gegenüber dem Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung und gegebenenfalls auch gegenüber der Presse- und Rundfunkfreiheit abgewogen werden.

2.2.  Schmähkritik
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt immer dann, wenn die Äußerung sich als so genannte Schmähkritik darstellt. Dies ist der Fall, wenn Sie – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik- ausschließlich in der Herabsetzung einer Person besteht. Es genügt aber nicht allein die Herabsetzung. Die Kritik muss bezogen und ausfallend sein, so dass die Auseinandersetzung der Person oder der Sache nicht  mehr im Vordergrund steht, sondern lediglich die Diffamierung.

Die Schmähkritik ist von der Satire abzugrenzen.

Unzulässigkeit der Satire kann sein, wenn sie etwas nicht Vorhandenes übertreibt oder überspitzt. Dabei gilt, dass derjenige, der sich im öffentlichen Leben bewegt, z.B. Politiker, mehr ertragen müssen, als derjenige, bei dem dies nicht der Fall ist.

2.3.  Intimsphäre
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt auch, wenn über die Intimsphäre einer Person berichtet wird.

2.4. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit
In den anderen Fällen überwiegt in der Regel die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.

 
C.  Anspruchsgrundlagen

1.  Gegendarstellungsanspruch

1.1.  Voraussetzungen

1.2.  Veröffentlichungsverlangen
Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

1.3.  Gegendarstellung
Sie muss schriftlich erfolgen. Es darf nur mit Tatsachenbehauptungen auf Tatsachenbehauptungen in der Ausgangsberichterstattung erwidert werden.

1.4. Fristen
– Unverzüglichkeit der Zuleitung,
– Aktualitätsgrenze,
– Eilbedürftigkeit.

2.  Unterlassungsanspruch

2.1  Voraussetzungen
Der Unterlassungsanspruch kann sich richten gegen
– Unwahre Tatsachenbehauptung,
– wahre aber sonst rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen,
– Schmähkritik.

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist ferner eine Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr.

2.2.  Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Es gilt der weite im Betroffen der Begriff des Äußerungsrechts, dass sowohl das Recht für juristische als auch natürliche Personen beinhaltet, Ansprüche geltend zu machen.

Anspruchsverpflichtet ist derjenige der die Äußerung aufgestellt und/oder verbreitet hat.

2.3.  Gerichtliche Durchsetzung
Der Unterlassungsanspruch wird sehr häufig im Eilverfahren geltend gemacht.
 
3.  Der Widerrufs- und Richtigstellungsanspruch
Widerruf und Richtigstellung unterscheiden sich vom Gegendarstellungsanspruch dadurch, dass der Widerruf die Erklärung des Verlages bzw. des Medienunternehmens ist.

3.1. Voraussetzungen
Der Anspruch ist nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen möglich, nicht gegen Meinungsäußerungen.

3.2.  Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
Die Besonderheit des Richtigstellungsanspruchs und der gleichzeitige Nachteil für den Betroffenen liegt darin, dass die Richtigstellung nach allgemeiner Ansicht nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann.

4.  Schadensersatzansprüche

4.1. Grundvoraussetzung
Es muss eine schuldhafte Rechtsverletzung vorliegen. Bei der Rechtsverletzung kommt es darauf an, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einer Berichterstattung verletzt worden ist. Die infrage kommenden Schuldformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Die schuldhafte Rechtsverletzung muss kausal für einen Schaden sein. Zweifel an der Kausalität einer Berichterstattung für einen Schaden gehen zu Lasten des Geschädigten.

4.2.  Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden
Voraussetzung:
– Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung,
– Verschulden des handelnden Mediums,
– Bestehen eines unabwendbaren Bedürfnisses,
– keine Möglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen.

 

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Zitate in der Berichterstattung

 Die ehemalige Tagessprecherin, Eva Herman, klagte gegen ein Zitat im „Hamburger Abendblatt“. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beinträchtigt ist.

 Dem Rechtsstreit lag ein Zitat der ehemaligen Tagesschausprecherin aus einer Pressekonferenz aus dem Jahr 2007 zu Grunde, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt“ falsch wiedergegeben worden sei und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das Hamburger Abendblatt wurde auf Unterlassung, Richtigstellung und auch Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte Eva Herman im Wesentlichen mit ihrem Begehren Erfolg. 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2011, Az.: VI ZR 262/09 nun entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beeinträchtige. Der Artikel hat nach Auffassung des BGH die Äußerung von Frau Eva Hermann weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lasse im Zusammenhang betrachtet, gemessen an der Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die das Hamburger Abendblatt ihr beigemessen habe.

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Das Recht am eigenen Bild

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Werbekampagnen oder Veröffentlichungen Bilder bekannter Persönlichkeiten ohne deren Zustimmung verwendet werden oder Fotografien im Internet gezeigt werden ohne dass der Abgebildete zugestimmt hat. Ganz gleich ob in der Werbung, in sozialen Netzwerken in sogenannten Fakeaccounts oder auf anderen Seiten im Internet. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird und welche Rechte der Verletzte genau hat. Im Folgenden soll daher ausgeführt werden, wann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Vor allem, welche Möglichkeiten ein Geschädigter hat, um den Rechtsverstoß zu verfolgen.

1. Einführung und Grundlagen

Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) geregelt. Es besteht zwar eine Sachnähe zum Urheberrecht, allerdings handelt es sich bei der Rechtsnatur des Rechts am eigenen Bild um ein Persönlichkeitsrecht.

2. Grundsatz (§ 22 KUG)

§ 22 KUG bestimmt folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum  Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. „

a) Bildnis

Es stellt sich daher zunächst immer die Frage, ob ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird.

Ein Bildnis liegt vor, wenn die Darstellung einer Person so erfolgt, dass die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wieder gegeben wird. Dabei kann es sich nicht nur um Fotografien oder Filmaufnahmen handeln, sondern um jede erkennbare Wiedergabe einer Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen etc. (vgl. Dreier/Schulze UrhG 3. Auflage, § 22 KUG Rz. 1 m.w.N)

Entscheidend für das Vorliegen eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit. Erkennbar ist eine Person i.d.R. durch ihre Gesichtszüge, doch können auch sonstige Merkmale die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit führen (BGH NJW 2000,2201 – Der blaue Engel). Insgesamt ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als Abgebildeter identifiziert werden (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 4).

b) Verbreiten und öffentlich zur Schau stellen

Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Anfertigung und die Vervielfältigung von Bildnissen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 8).

Anders als im Rahmen des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs kommt es beim Verbreiten im Sinne des KUG nicht darauf an, ob eine Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt (Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 9). Ein öffentliches zur Schau stellen liegt z.B. bei der nicht körperlichen Verwertung im Internet vor.

c) Einwilligung

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Dreier/Schulze § 22 KUG       Rz. 18). Bei Minderjährigen ist streitig, ob die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und des Minderjährigen erforderlich ist (vgl. Dreier/Schulze § 22. m.w.N.). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufbar wenn z.B. die Weiterverwendung des Fotos aufgrund gewandelter Überzeugung Persönlichkeitsrechts verletzend wäre (vgl. Götting/Schertz/Seitz Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 12 Rz. 22. m.w.N.; Dreier/Schulze § 22 KUG Rz. 35 m.w.N).

3. Ausnahmen zu § 22 KUG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen gemäß § 23 Abs. 1 KUG folgende Verbreitungen und zur Schaustellungen vorgenommen werden:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

  • Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

In der Vergangenheit wurde hier zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Diese Unterscheidung dürfte mit der so genannten Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24.06.2004 (GRUR 2004, 1051) hinfällig sein. Denn unbeschadet der Frage, ob die jeweils abgebildete Person eine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte im bisherigen Rechtssinne sei, reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, dass die Person der Öffentlichkeit bekannt sei. Vielmehr komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (BGH Urteil vom 1.07.2008 – VI ZR 243/06 – Sabine Christiansen; Götting/Schertz/Seitz   § 12 Rz. 30 m.w.N.).

b) Personen als Beiwerk

Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Thema einer Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist, wenn die Landschaft also den Inhalt des Bildes prägt (Dreier/Schulze § 23 KUG Rz. 14).

c) Bilder von Versammlungen

Bei Veröffentlichungen, bei denen vom Gesamteindruck her die Abbildung einer Menschensammlung im Vordergrund steht, die in der Öffentlichkeit stattfindet, ist eine Einwilligung nicht notwendig. Der Begriff der Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist weit auszulegen (Dreier/Schulze § 23 Rz. 18 KUG).

d) Bildnisse im Interesse der Kunst

Die letzte Ausnahme vom Einwilligungserfordernis betrifft nur Bildnisse, die nicht auf Bestellung gefertigt sind. Privilegiert ist  die Verbreitung und/oder Schaustellung zu Zwecken der Kunst. Bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, unterhaltender, die Sensationsgier befriedigender und sonstigen nicht-künstlerischen Zwecken greift die Ausnahme dagegen nicht (OLG Hamburg ZUM 2004,309, Abbildung eines Fußballtorwarts für ein Computerspiel).

4. Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG

Gemäß § 23 Abs. 2 KUG kommen jedoch sämtliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG dann nicht zum Tragen, wenn die konkrete Veröffentlichung im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um persönlichkeitsrechtliche Interessen des Abgebildeten (Dreier/Schulze § 23 Rz. 25, vgl. BGH vom 26.10.2006 Az. I ZR 182/04 – Finanzministerentscheidung; OLG Frankfurt vom 21.01.1988 Az. 6 U 153/86 – Boris Becker).

5. Rechtsfolgen

Für den Fall, dass das Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stehen dem Abgebildeten folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 1004 BGB analog;
  • Auskunftsanspruch über die Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung gemäß § 242 BGB;
  • Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG und Bereicherungsanspruch gem.   812 BGB sowie bei schwerwiegenden Verletzungen und unter der Voraussetzung, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht schon in anderer Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, besteht auch ein Anspruch auf Geldentschädigung.
Bildnachweis: tommyS / pixelio.de