Recht auf Nennung eines Synchronsprechers

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.11.2014 – Az. 15 O 153/14) hat entschieden, dass ein Synchronsprecher einen Anspruch darauf hat, namentlich entweder im Vor- und Abspann eines Filmwerkes genannt zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die fehlende Nennung das gem. § 74 Abs. 1 S. 2 geschützte Benennungsrecht des Synchronsprechers verletzt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei Werken, die sich aus verschiedenen Urheber zusammensetzen, grundsätzlich jeder Urheber zu nennen ist.

Persönlichkeitsrecht: Ironisch satirische Äusserung in Werbung

Was darf Werbung? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit dieser Frage erneut in 2 Fällen befasst, die ihren Ursprung in Deutschland haben.

In der „Zigarettenschachtel“-Entscheidung hatte ein Zigarettenhersteller in einer Werbung eine eingebeulte Zigarettenschachtel gezeigt, bei welcher der Text „War das Ernst oder August?“ zu sehen war. Hiergegen wandte sich der Kläger. Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung (BGH ZUM 2008, 957 – zerknitterte Zigarettenschachtel) zu der Überzeugung, dass hier ein Vorrang der Meinungsfreiheit gegeben sei. Insbesondere führte der Bundesgerichtshof an, dass die Werbung in besonders pfiffiger Weise kommentiere und nicht der Image- oder Werbewert des Klägers ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, er identifiziere sich mit dem Produkt oder empfehle es. 

In der „Schau mal, Dieter“-Entscheidung hat derselbe Zigarettenhersteller 2 Zigarettenschachteln abgebildet die den Eindruck eines geöffneten Buches vermittelten. An der rechten Schachtel lehnte ein schwarzer Filzstift; über der Abbildung befand sich der Text „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Der Bundesgerichtshof (BGH AFP 2008, 598 – Schau mal Dieter) ging auch in dieser Entscheidung davon aus, dass eine Kommentierung in humoristischer Weise erfolge und der Image- oder Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, als identifiziere er sich mit dem Erworbenen Produkt. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung räumte daher der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall der durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit wiederum Vorrang gegenüber dem Schutz des Namensrechts des Klägers ein.

 Daraufhin haben die beiden Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Am Donnerstag, den 19.02.2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen der beiden Prominenten über die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte abgewiesen (  Aktenzeichen: 53495/09, 53649/09). Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben hervorgehoben, dass die BGH-Richter ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden haben. Nach Auffassung der Richter werden die Kläger weder abwertend noch negativ dargestellt, zudem fiel bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter, Meinungsfreiheit bzw. Achtung vor Privatleben, sowohl die Prominenz der beiden Kläger als auch der Umstand ins Gewicht, dass die Anspielungen nur von denjenigen zu verstehen waren, denen die jeweiligen Vorgänge ausreichend bekannt waren. In diesem Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Meinungsfreiheit dem Vorrang vor der Achtung des Privatlebens gegeben.

 Meines Erachtens sind die genannten Entscheidungen äußerst problematisch, da sie jedem Werbetreibenden unter dem Deckmäntelchen der Kunst oder Meinungsfreiheit die Möglichkeit eröffnen, den Imagewert von bekannten Persönlichkeiten auf sich zu transferieren.