Regelmäßig werden Betreiber von so genannten sozialen Netzwerken von Rechteinhabern (z.B. Autoren, Fotografen, Verlagen) abgemahnt und verantwortlich gemacht für Inhalte die nicht von den Betreibern, sondern von den Mitgliedern in das Netzwerk eingestellt wurden. Diese Abmahnungen sind in der Regel unberechtigt. Häufig gehen dann die Betreiber zum Gegenangriff durch eine so genannte negative Feststellungsklage über. Das Landgericht Stuttgart musste sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.4.2011, Az. 17 143/11) nunmehr damit befassen, wer die Kosten für ein solches gerichtliches Verfahren zu tragen hat.
In dem Rechtsstreit mahnte der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Foto die von mir vertretene Betreiberin des Online-Netzwerkes KWICK! wegen Verletzung der Urheberrechte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung. Der Inhalt wurde nicht von KWICK! selbst sondern von einem der Mitglieder des Online-
Netzwerkes auf der Plattform veröffentlicht. KWICK! lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung mit der zutreffenden Begründung ab, dass sie vor Zugang der Abmahnung keinerlei Kenntnis davon hatte, dass der in Rede stehende Blockbeitrag bzw. das darin enthaltene Bild gegebenenfalls Rechte Dritter verletzen könnte und den Beitrag nach erlangter Kenntnis unverzüglich gesperrt hat. KWICK! hat dann die negative Feststellungsklage eingereicht.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hat dann der Rechteinhaber (Beklagte) den Klaganspruch in der Hauptsache voll umfänglich anerkannt, sich aber gegen die Kostenlast unter Bezugnahme auf § 93 ZPO verwahrt.
Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass jedoch der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Nach der Auffassung des Landgerichts Stuttgart hat sich die Beklagte durch die Abmahnung mit einem Unterlassungsanspruch eines Rechtes berühmt und ausdrücklich die Ergreifung von gerichtlichen Schritten angedroht. Nach dem KWICK! die Erfüllung dieser Forderungen ablehnte, musste KWICK! damit rechnen, dass der Beklagte die angekündigten gerichtlichen Schritte ergreifen würde. Aussicht von KWICK! hat daher der Beklagte Anlass gegeben, sich von dem über ihr schwebenden Damoklesschwert durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu befreien.
Das Landgericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass vor der Erhebung der negativen Feststellungsklage KWICK! auch nicht gehalten war, den Beklagten ihrerseits abzumahnen. Das Landgericht schloss sich der herrschenden Auffassung an, die davon ausgeht, dass der zu Unrecht abgemahnte grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung einer Kostenfolge des § 93 ZPO – gehalten ist, vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen.
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