Keine Verpflichtung zur Abmahnung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage

 Regelmäßig werden Betreiber von so genannten sozialen Netzwerken von Rechteinhabern (z.B. Autoren, Fotografen, Verlagen) abgemahnt und verantwortlich gemacht für Inhalte die nicht von den Betreibern, sondern von den Mitgliedern in das Netzwerk eingestellt wurden. Diese Abmahnungen sind in der Regel unberechtigt. Häufig gehen dann die Betreiber zum Gegenangriff durch eine so genannte negative Feststellungsklage über. Das Landgericht Stuttgart musste sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.4.2011, Az. 17 143/11) nunmehr damit befassen, wer die Kosten für ein solches gerichtliches Verfahren zu tragen hat.

In dem Rechtsstreit mahnte der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Foto die von mir vertretene Betreiberin des Online-Netzwerkes KWICK! wegen Verletzung der Urheberrechte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung. Der Inhalt wurde nicht von KWICK! selbst sondern von einem der Mitglieder des Online-
Netzwerkes auf der Plattform veröffentlicht. KWICK! lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung mit der zutreffenden Begründung ab, dass sie vor Zugang der Abmahnung keinerlei Kenntnis davon hatte, dass der in Rede stehende Blockbeitrag bzw. das darin enthaltene Bild gegebenenfalls Rechte Dritter verletzen könnte und den  Beitrag nach erlangter Kenntnis unverzüglich gesperrt hat. KWICK! hat dann die negative Feststellungsklage eingereicht.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart hat dann der Rechteinhaber (Beklagte) den Klaganspruch in der Hauptsache voll umfänglich anerkannt, sich aber gegen die Kostenlast unter Bezugnahme auf § 93 ZPO verwahrt.

Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass jedoch der Beklagte  durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Nach der Auffassung des Landgerichts Stuttgart hat  sich die Beklagte durch die Abmahnung mit einem Unterlassungsanspruch eines Rechtes berühmt und ausdrücklich die Ergreifung von gerichtlichen Schritten angedroht. Nach dem KWICK! die Erfüllung dieser Forderungen ablehnte, musste KWICK! damit rechnen, dass der Beklagte die angekündigten gerichtlichen Schritte ergreifen würde. Aussicht von KWICK! hat daher der Beklagte Anlass gegeben, sich von dem über ihr schwebenden Damoklesschwert durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu befreien.

Das Landgericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass vor der Erhebung der negativen Feststellungsklage KWICK!  auch nicht gehalten war, den Beklagten ihrerseits abzumahnen. Das Landgericht schloss sich der herrschenden Auffassung an, die davon ausgeht, dass der zu Unrecht abgemahnte grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung einer Kostenfolge des § 93  ZPO – gehalten ist, vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen. 

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Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers am Training der 1. Mannschaft

Um Lizenzspieler, also Spieler von Mannschaften der 1. und 2. Bundesliga, flexibel einsetzen zu können und nicht durchgängig verpflichtet zu sein, den gesamten Kader am Lizenzspielertraining teilnehmen zu lassen (was der Effizienz des Trainings schaden kann, wenn der Kader zu groß ist), ist im Musterarbeitsvertrag zwischen Vereinen und Spielern eine Klausel vorgesehen, die es dem Verein erlaubt, den Spieler anzuhalten, nach entsprechender Anweisung auch an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen.

Mit dieser Klausel und ihrer Anwendung durch Vereine im Einzelfall haben sich jüngst sowohl das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) als auch das Arbeitsgericht Bielefeld in einer Entscheidung vom 16.02.2011 (6 Ga 7/11) zu befassen gehabt und sind dabei zu konträren Ergebnissen gelangt.

Während das Arbeitsgericht Münster die Auffassung vertrat, dass die sonstige Vertragssystematik zeige, dass der Vertrag auf den „Profibereich“ bezogen sei und deshalb eine Verweisung auf das Training der 2. Mannschaft unzulässig sei, sah das Arbeitsgericht Bielefeld eine entsprechende Maßnahme bei ähnlicher Sachlage als rechtmäßig an.

Das Arbeitsgericht Münster sah die entsprechende Klausel vor allem deshalb als unwirksam an, weil der Arbeitsvertrag zwischen den dortigen Parteien nur für die 1. und 2. Bundesliga Geltung hatte und auch das Gehalt des Spielers den Regelsätzen der 2. Bundesliga entsprach, nicht jedoch der 6. Liga, in der die 2. Mannschaft des betreffenden Vereins spielte.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Bielefeld ausgeführt, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam sei, weil die die Klausel tragenden Interessen und Erwägungen des Vereins grundsätzlich anerkennenswert seien und es dem Verein frei stehe, die Hauptleistungspflichten des Spielers (u.a. Teilnahme am Training) auch auf die 2. Mannschaft zu beziehen. Hierin liege auch kein Widerspruch zum auf die 1. und 2. Bundesliga beschränkten Geltungsbereich des Vertrages, weil die Geltung (in Bezug auf Laufzeit / Beendigung) etwas anderes sei, als der Inhalt der Leistungspflichten.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld ist zuzustimmen, sie überzeugt nicht nur in der rechtlichen Begründung, sondern trägt auch den Motiven und Interessen Rechnung, die letztlich zur Einführung der besagten Klausel in den Musterarbeitsvertrag der DFL vor einigen Jahren geführt haben, nachdem eine Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft ohne entsprechende vertragliche Regelung bis dahin von den Arbeitsgerichten überwiegend verneint wurde, von vorübergehenden disziplinarischen oder Rekonvaleszenz bedingten Verweisungen einmal abgesehen.

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Verkehrssicherungspflicht bei Bundesligafußballspiel

Immer wieder kommt es im Rahmen von Bundesligafußballspielen zu Verletzungen bei Besuchern der Spiele. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nunmehr mit einem Vorfall in einem Bundesligafußballspiel befassen, bei dem ein so genannter Rasenpfleger Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht hat, weil er während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper verletzt wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil (24.02.2011 Az. 3 U 140/10) die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Veranstalters nicht feststellbar.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Veranstalter eines Bundesligafußballspiels gegenüber den Stadionbesuchern zur Verkehrssicherung hinsichtlich solcher Gefahren verpflichtet ist, die sich aus den planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampf ergeben. Zu diesen Gefahren gehört auch, dass Fans pyrotechnische Gegenstände abbrennen und Zuschauer verletzen.

Nach Auffassung des Gerichts war es jedoch jedenfalls im Jahr 2008 ausreichend, wenn der Veranstalter alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle unterzieht, alle Fans des Gästevereins ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans untersucht. Zwar gebe es mittlerweile moderne Sicherheitstechnologien, in jedem Fall haben jedoch die vom Veranstalter vorgenommenen Kontrollen den nationalen und internationalen üblichen Kontrollen im Jahr 2008 entsprochen.

Die Rechtsprechung ist zu begrüßen, da es ansonsten zu einer unangemessenen Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht kommen würde.

 Bildnachweis: S. Hainz/Pixelio.de

Diskotheken-Fotos im Internet

Es kommt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Besuchern einer Diskothek und den Inhabern solcher Einrichtungen über die Frage, ob Fotos von den Besuchern der Diskothek im Internet verbreitet werden dürfen. Welche rechtlichen Maßstäbe in diesem Zusammenhang gelten, wurde sehr anschaulich in einem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt festgehalten.

In dem vom Amtsgericht Ingolstadt (Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08) entschiedenen Fall wurden vom Kläger mehrere Fotos gefertigt, die ihn zusammen mit einem Bekannten bei einem Besuch der Diskothek zeigten. Die Bilder wurden dann auf der Webseite des Beklagten im Internet veröffentlicht. In dem gerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, dass es dem Beklagten untersagt wird, die Bilder, die den Kläger zeigten, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Klägers vorliegt.

Das Amtsgericht Ingolstadt gab dem Antrag des Klägers statt. Das Amtsgericht Ingolstadt führt in seiner Begründung aus, dass gemäß § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das Gericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass es sich im vorliegenden Fall um gut erkennbare und individuelle Gesichtszüge des Klägers auf den wiedergebenen  Fotos handelt.

Eine ausdrückliche Einwilligung zur Verwertung der Bilder lag nicht vor. Insbesondere konnte der Beklagte nicht konkret darlegen, dass der Verfügungskläger eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung entsprechender Bilder erteilt hat.

Eine konkludente Einwilligung lag nach Auffassung des Amtsgerichts Ingolstadt ebenfalls nicht vor. Der Besuch der Diskothek beinhaltet per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildes.

Darüberhinaus kam das Amtsgericht Ingolstadt auch zu der Überzeugung, dass eine Ausnahme nach § 23 KUG, welche die Einwilligung im Einzelfall entbehrlich macht, nicht vorliegt. Insbesondere waren die streitgegenständlichen Bildnisse nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungierte der Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges.

Bemerkenswert an dem Urteil ist insbesondere, dass selbst dann, wenn heutzutage in Diskotheken regelmäßig Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden, daraus noch keine schlüssige Einwilligung hergeleitet werden kann.

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Abmahnung und Vollmachtsurkunde

In der Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese strittige Frage geklärt.

In seinem Urteil (Aktenzeichen I ZR 140/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, welches nach § 174 S. 1 BGB unwirksam wäre, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner unverzüglich gerügt wird. Eine mit Vertragsstrafe versprechen versehene Abmahnung dient dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehlt es an der Vertretungsmacht, hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Schuldner die Möglichkeit, den Gläubiger nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie dient der Rechtssicherheit. Im Zweifel besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass sich der Schuldner die Vollmachtsurkunde vorlegen lässt.

 Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de