Zulässige Abbildung eines Gewerkschaftsvorsitzenden in einer satirischen Werbeanzeige

Das Oberlandesgericht Dresden musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die satirische Werbung mit dem Bild eines Gewerkschaftsführers zulässig ist oder nicht (Az. 4 U 1822/17). Der Kläger ist Bundesvorsitzender einer Gewerkschaft die im Jahr 2014/15 neun mehrtägige, flächendeckende Bahnstreiks organisierte. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen einer international tätigen Autovermietung. Im Jahr 2014 erschien, u. a. in einer Zeitung, eine ganzseitige Werbeanzeige der Beklagten, die ein Portraitfoto des Klägers mit dem Text zeigte: „Unser Mitarbeiter des Monats“.

Das Oberlandesgericht hat die Klage zurückgewiesen. Die Verwendung einer Fotografie des Klägers in der Werbeanzeige stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 S. 1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

Was Anderes gilt allerdings dann, wenn die Verwendung von zeitgeschichtlichen Bildnissen ausschließlich dem Geschäftsinteresse des werbenden Unternehmens dient, ohne dass zugleich ein darüberhinausgehendes Informationsinteresse besteht. Dies hat das Oberlandesgericht abgewiesen, da die Werbeanzeige anlässlich einer aktuellen Debatte über wichtige gesellschaftspolitische Themen geschaltet worden sein. Die Entscheidung reiht sich damit in die sogenannte „Lafontain-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs ein. Entscheidend ist, ob in satirischer Absicht ein Ereignis der Zeitgeschichte aufgegriffen wird, mit dem der Abgebildete verbunden wird.

Es bleibt zu befürchten, dass wie sich bereits mit der sogenannten Lafontaine-Rechtsprechung abgezeichnet hat, auch zukünftig werbende Unternehmen möglichst aktuelle satirische Bezüge schaffen werden, um ohne Einwilligung von Prominenten und ohne entsprechende Lizenzgebühr, deren Bildnisse zu verwenden.

Zulässige Abbildung eines Ex-Fußball-Nationaltorhüters auf einer Sammelkarte

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fußballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156/16). Die Beklagte produziert eine Reihe über alle deutschen Fußballnationalspieler, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der Rückseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Der Kläger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kläger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 – 8 O 2299/15) hat die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund der herausragenden Stellung des Klägers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, also der Kläger alleine in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft.

Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden dürfen und wann nicht.

Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverstössen

Das Landgericht Potsdam hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.10.2013 (LG Potsdam, AZ: 2 S 7/13) sehr ausführlich dargelegt, welche Tatsachen der vermeintliche Urheber von Fotos darlegen muss, um eine Urheberrechtsverletzung beweisen zu können. 

Das Landgericht Potsdam ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht ausreichend ist, aufzulisten, wann der vermeintliche Urheber bzw. Rechteinhaber welche Fotos angefertigt haben will, so lange nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Anfertigung der Fotos ergibt. Wenn Umstände, wie die Fotos zustande gekommen sind, nicht vorgetragen werden, ist es nicht ausreichend, die in Augenscheinnahme der Rohdateien anzubieten. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn ohne näheren Vortrag ein Zeuge über die Beauftragung der Klägerin mit der Herstellung der Fotos benannt wird. Das Landgericht Potsdam bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11.06.2013 (AZ: 21 C 381/12).

 

Grundsätze über die Erledigungserklärung gelten auch im Zwangsmittelverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO

In einem von uns geführten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 666/10) haben wir für einen Fotografen gegen einen Zeitschriftenverlag Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung einer von unserem Mandanten erstellten Fotografie als Titelbild ohne dessen Zustimmung, geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil dem Unterlassungsanspruch sowie dem Auskunftsanspruch stattgegeben sowie festgestellt, dass der Verlag dem Fotografen Schadensersatz zu bezahlen hat, wie er sich anhand der zu erteilenden Auskunft ergibt. 

Nachdem der Verlag die Auskunft nicht erteilt hatte, wurde von uns ein Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO gestellt. Nach Zustellung dieses Antrages hat der Verlag dann die Auskünfte erteilt.

Danach wurde das Verfahren von uns für erledigt erklärt. Nachdem dem der Verlag der Erledigungserklärung gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen hat, hat das Gericht dann gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden und festgestellt, dass diese von der Schuldnerin zu tragen sind, da die Grundsätze über die Erledigungserklärung auch im Zwangsmittelverfahren gelten.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),

Schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das OLG Hamburg (Urteil vom 29.11.2011, Az.: 7 U 47/11) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer Frau mit unbekleidetem Oberkörper, die während eines Strandaufenthaltes angefertigt wurden, eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen und zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können. Unerheblich ist es dabei nach Auffassung des OLG Hamburg, dass es sich bei der Frau um ein Fotomodel handelt, das nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung Nacktfotos für ein Herrenmagazin hat anfertigen lassen.

Verletzung berechtigter Interessen durch Bildnisveröffentlichung

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses, welches einen Verurteilten zeigt, ohne Unkenntlichmachen des gesamten Kopfes rechtswidrig ist.

Das Kammergericht kam in seiner Entscheidung vom 28.04.2011 (10 U 196/10) zu der Überzeugung, dass die Veröffentlichung des Bildes eines Verurteilten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen Totschlag in einem minderschweren Fall angesichts der konkreten Umstände ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt.

Nach Auffassung des Kammergerichts steht jedoch der Veröffentlichung das berechtigte Interesse des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen, wenn er unter anderem als gefährdet gilt und Personenschutz in Anspruch nimmt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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