Suchergänzungsvorschläge – die Begründung des BGH

Die Begründung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 269/12) zu seiner Autokomplete-Entscheidung liegt nunmehr auch im Volltext vor. Die wesentlichen Grundsätze lassen sich dabei noch einmal wie folgt zusammenfassen:

 1.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass zwischen den vorgeschlagenen Suchbegriffen und dem Kläger ein „sachlicher Zusammenhang“ besteht. 

Der BGH hat dies wie folgt begründet: 

„Der Internetnutzer erwartet von dem ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“  liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt …. Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wort-Kombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wort-Kombinationen inhaltliche Bezüge wiederspiegeln …… Sie führt im Streitfall dazu, dass den … angezeigten Ergänzungsvorschlägen …. die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger und den – negativkonnotierten – Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.“ 

2.

Der BGH hat auch festgestellt, dass es sich bei den Autokomplete-Begriffen um eigene Informationen von Google handelt. Hierzu führt der BGH wie folgt aus: 

„Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Dienstanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gem. § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – verantwortlich ist ….. Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen, sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autokompliet-Hilfsprogramms den Nutzer ihrer Internet-Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge.“ 

3.

Hinsichtlich den Prüfungspflichten von Google hat der BGH festgestellt, dass Google allerdings erst dann tätig werden muss, wenn das Unternehmen auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird.

4. 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass, sollten persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in den Suchergänzungsvorschlägen enthalten sein, empfiehlt es sich Google darauf aufmerksam zu machen und von Google abzuverlangen, diese Suchergänzungsvorschläge zu streichen

Kein Anspruch auf die Fertigung von Bildaufnahmen bei einer Opernpremiere

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.03.2013 – 5 A 1293/11) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Fotojournalist einen Anspruch auf Fertigung von Bildaufnahmen bei einer Opernpremiere hat. 

Das OVG kam dabei zu der Überzeugung, dass der Fotojournalist nicht verlangen kann, bei der Opernpremiere mit einem allgemeinen Fotografieverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Nach Auffassung des OVG ergibt sich ein derartiger Anspruch weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

 

BGH entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiber von Suchmaschinen Wortkombinationen aus ihrer automatischen Vervollständigung streichen müssen, wenn sie erfahren, dass diese Persönlichkeitsrechte verletzen (Urteil des 6. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12). 

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamen des Klägers in die Internetsuchmaschine des Portalbetreibers eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Der BGH geht auch davon aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dem Portalbetreiber unmittelbar zuzurechnen ist. Der Portalbetreiber hat mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm das Nutzungsverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. In der Entscheidung hat der BGH auch betont, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch regelmäßig nicht verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 Betroffene können daher nunmehr, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, verlangen, dass bestimmte Begriffe nicht hinzugeschaltet werden können.

Urheberrechtlicher Schutz für Collagen?

Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.10.2012 – 5 U 166/11) musste sich mit der regelmäßig auftauchenden Frage, ob eine Collage im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ein schutzfähiges Werk ist, auseinandersetzen. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass zu der Beantwortung der Frage, ob eine als Collage erstellte Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, um als Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG zu gelten, es nicht auf die Idee ankommt, sondern darauf, ob die Form der Gestaltung als solche eine entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe aufweist. 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich jeder Collage immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob die entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe erreicht wurde. Pauschalierte Vorhersagen sind insoweit nichtmöglich.