Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.2013 (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall klagte eine selbstständige Spielwarendesignerin gegen einen Spielwarenhersteller. Die Designerin hatte für den Spielwarenhersteller unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Wagons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, gezeichnet. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei ihren Entwürfen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die mit der Beklagte vereinbarte Vergütung (DM 400,00) angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszugs zu gering sei. In seiner Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch Designs zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich die Voraussetzungen erfüllen müssen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft werden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof höhere Anforderungen gestellt und dies damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. An diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden. Es wurde mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Der enge Bezug zum Urheberrecht wurde beseitigt. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung den Geschmacksmusterschutz zugänglich nicht, es nicht, hier den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.
Es genügt daher, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob der von der Klägerin entworfene Geburtstagszug den geringeren Anforderungen genügt.
Für die Designer bedeutet dies, dass ein Schutz der eigenen Werke deutlich einfacher über das Urheberrechtsgesetz möglich ist und sie nicht mehr unbedingt auf ein Geschmacksmuster angewiesen sind.