Rechtsanwalt Prof. Christoph Schickhardt in „Who‘s Who Legal“ gelistet

Unser Partner Christoph Schickhardt zählt gemäß dem internationalen Handbuch „The International Who‘s Who Legal Germany 2014“ zu den besten Rechtsanwälten Deutschlands im Fachbereich „Sports and Entertainment“. Die Arbeit von Christoph Schickhardt wurde dort als „passionate lawyer“ gewürdigt.

Wir freuen uns gemeinsam mit unserem Partner über diese Auszeichnung.

SV Sandhausen vor Arbeitsgericht erfolgreich

Der SV Sandhausen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – den Rechtsstreit mit einem Spieler um eine Nichtabstiegsprämie gewonnen.

Was war passiert: Der SV Sandhausen beendete die 2. Bundesliga in der Saison 2012/2013 auf Platz 17. Er war damit sportlicher Absteiger. Danach verweigerte der DFB jedoch dem MSV Duisburg die Lizenz für die 2. Bundesliga 2013/2014, weshalb der MSV Duisburg in die 3. Liga absteigen musste, obwohl er als Tabellenelfter den sportlichen Klassenerhalt für die 2. Bundesliga gesichert hatte. Dadurch, und weil sich in den Relegationsspielen Dynamo Dresen gegen den VfL Osnabrück durchsetzte, qualifizierte sich der SV Sandhausen auf Umwegen doch noch für die 2. Bundesliga in der Saison 2013/2014. Im Arbeitsvertrag mit dem Spieler war geregelt, dass die Nichtabstiegsprämie nur bei „sportlichem Klassenerhalt“ zu zahlen sein soll. 

Der Spieler stellte sich auf den Standpunkt, dass der 17. Tabellenplatz auch noch eine sportliche Leistung im Sinne dieser Klausel gewesen sei (weil der 18. Tabellenplatz ja dieses Ergebnis nicht ermöglicht hätte), während der Verein argumentierte, unter sportlichem Klassenerhalt sei ganz klar eine Platzierung auf Platz 15 oder besser oder aber eine erfolgreiche Relegation auf Platz 16 zu verstehen.

Das Arbeitsgericht gab dem Verein insbesondere mit der Begründung Recht, dass mit der Prämie eine Leistung des Spielers belohnt werden solle, die nicht darin gesehen werden könne, dass ein dritter Verein keine Lizenz erhält. 

Christoph Schickhardt mit der Stuttgarter Zeitung auf Berg-und-Tal-Fahrt mit der „Zacke“

Welcher Stuttgarter liebt sie nicht? Die gute, alte „Zacke“! (für Nicht-Stuttgarter: Zahnradbahn)

Christoph Schickhardt mag es emotional – im Stadion, vor Gericht und in der Zahnradbahn: In der Zahnradbahn erzählte Christoph Schickhardt der Stuttgarter Zeitung von den Auf und Abs in seinem „ganz normalen“ Alltag als Sportanwalt und davon, dass er scheinbar aussichtslose Fälle am liebsten mag.

Was passiert beim Promi Dinner?

Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechte bekannter Persönlichkeiten in einem Urteil vom 06.08.2013 (OLG Köln, 15 U 209/12) gestärkt. In dem Urteil wandte sich ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist sowie seine Ehefrau gegen einen veröffentlichten Beitrag in einer Zeitschrift, in dem über ein in einem Restaurant stattgefundenes privates Abendessen berichtet wurde, an dem neben dem Ehepaar Gottschalk sowie der damalige Bundesaußenminister Westerwelle und dessen Ehemann auch der Kläger teilnahm. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass wenn bekannte Persönlichkeiten in einer alltäglichen Situation, wie z.B. beim gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten abgebildet werden, es dem privaten Charakter des abgebildeten Geschehens nicht entgegensteht, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem Restaurant stattgefunden hat, so dass die Veröffentlichung eines solchen Fotos nur bei einem überwiegenden Informationsinteresse zulässig ist. 

Ein solches, überwiegendes Informationsinteresse liegt nicht schon dann vor, wenn der der Bildberichterstattung begleitende Beitrag lediglich Informationen über die Schilderung der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen vermittelt, selbst wenn sich zu dem Essen besonders prominente Personen sowohl aus dem Fernsehgeschäft als auch der Politik treffen.

Design-Recht – Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.2013 (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. 

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall klagte eine selbstständige Spielwarendesignerin gegen einen Spielwarenhersteller. Die Designerin hatte für den Spielwarenhersteller unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Wagons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, gezeichnet. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei ihren Entwürfen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die mit der Beklagte vereinbarte Vergütung (DM 400,00) angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszugs zu gering sei. In seiner Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch Designs zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich die Voraussetzungen erfüllen müssen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft werden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof höhere Anforderungen gestellt und dies damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. An diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden. Es wurde mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Der enge Bezug zum Urheberrecht wurde beseitigt. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung den Geschmacksmusterschutz zugänglich nicht, es nicht, hier den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Es genügt daher, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob der von der Klägerin entworfene Geburtstagszug den geringeren Anforderungen genügt.

 

Für die Designer bedeutet dies, dass ein Schutz der eigenen Werke deutlich einfacher über das Urheberrechtsgesetz möglich ist und sie nicht mehr unbedingt auf ein Geschmacksmuster angewiesen sind.