In einer am 18.01.2018 bekannt gewordenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das sogenannte „Whereabouts-System“ für rechtmäßig erklärt.
Ausgangspunkt war eine Klage französischer Sportler gegen die Anwendung von Meldepflichtvorschriften, die so oder ähnlich auch in Deutschland Anwendung finden.
Konkret ging es um die Meldepflichten, die es Sportlern – je nach Einordnung in verschiedene Kategorien von Testpools mit unterschiedlicher Intensität – abverlangen, ihren Aufenthaltsort zum Quartalsende für das nächste Quartal im Voraus für jeden Tag bekannt zu geben und innerhalb eines täglichen Zeitfensters von 1 Stunde einen regelmäßigen Aufenthaltsort anzugeben.
Ändert sich der tatsächliche Aufenthaltsort dann später, muss dies rechtzeitig im System geändert werden. Werden Quartalsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig/nicht vollständig abgegeben oder kann ein Dopingkontrollteam einen Sportler am im System hinterlegten Ort zur dort angegebenen Zeit tatsächlich nicht antreffen, wird ein Meldepflichtverstoß festgestellt.
Nach 3 Verstößen innerhalb eines Jahres wird eine Sperre von regelmäßig 2, mindestens aber 1 Jahr verhängt.
Gegen die Rechtmäßigkeit einer derart weitreichenden „Überwachung“ wandten sich die französischen Athleten mit ihrer Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Begründung, hierdurch werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, sie seien damit quasi „gläserne Athleten“.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte zwar die nachhaltige Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Sportler durch derartige Verpflichtungen an, sah sie aber auf der anderen Seite letztlich als gerechtfertigt an, zum einen mit der Begründung, dass das Interesse an einem „sauberen Sport“ dagegen zu stellen sei und daneben der Sportler ja auch die Möglichkeit habe, nach Kontrollort und –zeitfenster die Einschränkungen im täglichen Ablauf so zu steuern, dass sie von möglichst geringem Gewicht sind.
Die Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ in ihrer konkreten Ausprägung schien lange Zeit fragwürdig und angreifbar, dürfte nun aber erst einmal geklärt sein. Im Interesse einer effektiven Dopingkontrolle, die insbesondere darauf angewiesen ist, ein „Abtauchen“ von Sportlern, die bei Kontrollen die Aufdeckung der Einnahme von verbotenen Mitteln befürchten, ist das Urteil sicherlich zu begrüßen.
Ohne entsprechende Meldepflichten, deren Verletzung sanktioniert ist, wäre eine lückenlose Dopingkontrolle und damit ein funktionierendes Dopingabwehrsystem kaum möglich.
Da auf der anderen Seite vom Athleten verlangt wird, sich bei jeglichem Handeln, dass mit einer Ortsveränderung o. ä. einhergeht, der Dopingmeldepflichten bewusst zu sein und alles, was vom hinterlegten Zeitplan abweicht, im System neu anzugeben, wäre es lediglich wünschenswert, wenn bei einer plausiblen und eine Missbrauchsabsicht ausschließenden, nachgewiesenen Erklärung für einen objektiven Meldeverstoß eine größere Flexibilität bei der Feststellung eines „Strikes“ praktiziert werden könnte.