Kündigungsausschluss in einem Sportmanagementvertrag

Am 16.03.2010 hat das LG Kleve in der mündlichen Verhandlung über eine bereits zuvor ergangene einstweilige Verfügung eine grundlegende Entscheidung zu von Boxpromotern regelmäßig gegenüber ihren Boxern gewählten Vertragsgestaltungen erlassen.

1. Verträge zwischen Promotern und Boxern

Verträge zwischen Promotern und Boxern sind vielfach so ausgestaltet, dass sie eine gewisse, als solche nicht beanstandungswürdige Laufzeit haben, die dann regelmäßig nur der Promoter einseitig per Option verlängern kann. Daneben sind regelmäßig Kündigungsrechte des Boxers – von § 626 BGB abgesehen – ausgeschlossen, insbesondere Kündigungen nach § 627 BGB

2. Unwirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts

In der besagten Entscheidung hat das Landgericht Kleve – insoweit im Einklang mit der wohl überwiegenden Meinung der Rechtsprechung und Literatur – zum Ausdruck gebracht, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB jedenfalls in Formularverträgen unwirksam sei. Insbesondere in Verbindung mit der Grundlaufzeit, die durch die Möglichkeit einer einseitigen Optionsausübung auf viele Jahre erstreckt werden kann, werde der Boxer in Kombination mit dem Ausschluss von Kündigungsrechten damit erheblich in der Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profiboxer verbundenen Chancen beeinträchtigt.

3. Entscheidung des LG Stuttgart vom 29.03.2007

Demgegenüber hatte das LG Stuttgart in der soweit ersichtlich einzig weiteren Entscheidung zu den Boxpromoter-Verträgen – ebenfalls einer Entscheidung im Eilverfahren – mit Urteil vom 29.03.2007 (15 O 60/07) noch die Auffassung vertreten, ein Boxpromoter tätige in den Anfangsjahren der Karriere eines Profiboxers erhebliche Investitionen, die amortisieren zu können er erfordere und rechtfertige, den Boxer längere Zeit vertraglich an sich zu binden (im dortigen Verfahren ging es allerdings primär um die Wirksamkeit der einseitigen Verlängerungsoptionen).

4. Streitigkeiten in der Praxis

In der Praxis waren derartige Streitigkeiten bisher vor allem deshalb selten, weil insbesondere bei ungeklärter Rechtslage die Durchführung von Hauptsacheverfahren durch mehrere Instanzen die Karriere eines Profiboxers für unter Umständen sogar mehrere Jahre lahmgelegt zu werden drohte, was für ihn sportlich, aber auch finanziell nicht zu verkraften ist.

Bildnachweis: A. Dengs/Pixelio.de

Freddy Sahin-Scholl ist das Supertalent 2010

In einem Finale der Extraklasse ist es Freddy Sahin-Scholl gelungen, nicht nur Dieter Bohlen zu überzeugen, sondern auch die Fernsehzuschauer des RTL-Formats „Das Supertalent“.

Freddy Sahin Scholl gewinnt bei RTL-Format "Das Supertalent" (c) RTL / Stefan Gregorowius
Freddy Sahin Scholl gewinnt bei RTL-Format "Das Supertalent" (c) RTL / Stefan Gregorowius

Mit seinem einzigartigen Talent, von Sekunde zu Sekunde seine Stimmlage zu wechseln und damit innerhalb eines Stückes abwechselnd Bariton und Sopran zu singen und mit einer eigenen Komposition, überzeugte er die Zuschauer und wurde das Supertalent 2010.

Ich freue mich sehr, dass ich Freddy Sahin-Scholl auf dem Weg bis zum Supertalent begleiten durfte.

Unwirksame Exklusivbindung an Spielervermittler

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2010 (12 U 124/09) festgestellt, dass die Exklusivbindung eines Fußballprofis an einen Spielervermittler wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 134 BGB unwirksam sei.

 1. Arbeislos oder nur wechselwillig?
§ 297 Nr. 4 SGB III verbietet es Arbeitsvermittlern, mit Arbeitssuchenden Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen. Dabei macht es nach dem OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da § 15 SGB III als arbeitssuchend auch solche Personen einstuft, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben.

2. Konsequente Rechtsanwendung 
Das Urteil ist im Lichte des eindeutigen Wortlauts und Zwecks von § 297 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht sonderlich überraschend, sondern stellt eigentlich nur eine konsequente Rechtsanwendung dar.

 3. Folgen für die Praxis
Die Unwirksamkeit von Exklusivbindungen zwischen Spielern und Spielervermittlern wird insbesondere letztere aber vor erhebliche Probleme stellen. Während das von ihnen ebenfalls zu beachtende Verbandsrecht der FIFA (FIFA-Spielervermittler-Reglement) sowie die von der FIFA zur Verwendung vorgeschlagenen Musterverträge ausschließlich die Möglichkeit zulassen, auf Exklusivität zu optieren, wäre eine entsprechende Vereinbarung dann nach deutschem staatlichen Recht unwirksam.
 
Die Gefahr für Spielervermittler, sich gegen Abwerbeversuche von Kollegen erfolgreich zur Wehr zu setzen, ist durch diese Entscheidung sicherlich gestiegen. Interessant bleibt aber die weitere Entwicklung insofern, als Abwerbeversuche verbandsrechtlich wieder unter Sanktionen gestellt sind und überdies das FIFA-Spielervermittler-Reglement es den Spielervermittlern eigentlich verbietet, ihre Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten auszutragen.

 4. Regelungswidersprüche
Ob dieses verbandsrechtliche Verbot freilich als auch von einem staatlichen Gericht anzuerkennender wirksamer Rechtswegausschluss anzusehen ist, ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden und bleibt mit Spannung zu erwarten.
 
Möglicherweise werden sich diese Regelungswidersprüche zwischen FIFA-Recht und staatlichem Recht auch dadurch auflösen, dss dsa Lizenzierungserfordernis für Spielervermittler und damit auch das FIFA-Spielervermittlerrecht zeitnah abgeschafft werden, wie dies die FIFA derzeit erwägt.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Werbung mit dem Foto eines Prominenten

Der Bundesgerichtshof hat am 18.11.2010 entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung eines berühmten Fernsehmoderators auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Ausrichtung und das Aussehen der neuen Zeitung zu informieren.

1. Name und Foto in der Einführungswerbung

In dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.11.2010, AZ.: I ZR 119/08) zu entscheidenden Fall hatte der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch den Schadensersatzprozess gegen eine Zeitung angestrengt. Die Zeitung beabsichtigte ein Magazin mit dem Titel „Markt & Leute“ als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine sogenannte Nullnummer, die lediglich in der Einführungswerbung verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer befand sich ein Bericht über Günther Jauch und sein Porträtfoto. Die Zeitung warb mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name von Günther Jauch und sein Porträtfoto, aber nur ein Teil des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Zeitung stellte das Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen bereits vor dem Erscheinen der ersten Ausgabe ein.

2. Geringfügiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Nach Auffassung des BGH erordert die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 I Nr. 1 KUrhG ohne die Einwilligung von Günther Jauch verbreitet werden durfte, eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei hier nach der Überzeugung des BGH vergleichsweise geringfügig, weil die Zeitung damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihr Magazin gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen. Dem Umstand, dass der in der Werbung abgebildete Artikel über Günther Jauch nicht erschienen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dies damit bekräftigt, dass die Pressefreiheit übermäßig eingeschränkt würde, wenn ein Verlag verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens aber möglicherweise überholt sind. Im Ergebnis führt diese Entscheidung dazu, dass bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten verstärkt darauf abgestellt werden muss, dass der Werbewert und das Image des Betroffenen durch solche Kampagnen ausgenutzt wird.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Werbung mit einer „Meisterschale“

Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) ist vor dem Bundesgerichtshof mit einer Klage gegen die HansaMerkur24 Lebensversicherung AG gescheitert.  Das OLG München hatte festgestellt, dass zwischen dem Werbemittel der HansaMerkur und der DFL Meisterschale keine Verwechslungsgefahr besteht und gab daher der Klage der DFL nicht statt. Der BGH hat die Beschwerde der DFL gegen die Nichtzulassung der Revision nunmehr zurückgewiesen.

1. Ambush Marketing?

Die DFL ist Verantwortlich für die erste und zweite Fußball Bundesliga und verleiht jährlich die sogenannte Meisterschale der ersten Bundesliga an die beste Mannschaft der Saison. Am 19 Juni 2007 wurde eine Abbildung, welche die Meisterschale zeigt, als Wort- Bildmarke eingetragen. Inhaberin der Marke ist die DFL. Seit August 2004 wirbt die HansaMerkur mit einer „RiesterMeister“- Schale für eine Riester-Rente. Bis Juli 2010 war Nationalspieler Mario Gomez Testimonial für die Kampagne. Die DFL sah darin die Verletzung ihrer Markenrechte und reichte Klage ein, um HansaMerkur zu untersagen, mit der „RiesterMeister“- Schale zu werben. Nach Auffassung der DFL handelt es sich bei dieser Kampagne um einen Fall des sog. Ambush Marketings, also um Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen ohne selbst Sponsor des Events zu sein.

2. Keine Verwechslungsgefahr

Das OLG München (Urteil vom 19.11.2009, AZ: 29 U 2835/09) hat die Klage der DFL abgewiesen. Nach Auffassung des OLG München ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Das OLG kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass zwischen der geschützten Meisterschale der DFL und der „RiesterMeister“- Schale weder klanglich noch schriftbildlich noch begrifflich eine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den BGH ist das Urteil des OLG München rechtskräftig. Das Urteil stärkt die Werbefreiheit. Für die Veranstalter von Großveranstaltungen wird der Schutz ihre Rechte gegen unzulässige Marketingaktivitäten damit in Zukunft noch schwieriger.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de