OLG Düsseldorf weist Klage deutscher Handballvereine gegen Abstellungsbestimmungen von IHF und DHB in 2. Instanz ab

Worum geht es?

Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen des Welthandballverbandes IHF geklagt, die vom Deutschen Handballverband DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler – anders als z.B. im Fußball, wo entsprechende vertragliche Regelungen und auch z.T. abweichende Regularien gelten – für z.T. erhebliche Zeitspannen für Länderspiele an Ihre Verbände abgestellt werden müssen, ohne dass die Verbände hierfür Abstellgebühren entrichte müssen oder Versicherungsschutz bereitstellen müssen.

Die Vereine hatten somit sowohl das Gehalt der Spieler während der Abstellperioden als auch das Risiko zu tragen, dass Spieler verletzt von Länderspieleinsätzen zurück zu den Clubs kommen.

Wie entschied die 1. Instanz?

Das Landgericht Dortmund hat in 1. Instanz der vom Forum Club Handball, einer europäischen Vereinigung von Handballvereinen, unterstützten Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam.

Hiergegen legten beide Verbände, vertreten durch Dr. Joachim Rain, Berufung zum Kartellsenat des OLG Düsseldorf ein und änderten unabhängig davon die beanstandeten Bestimmungen teilweise, soweit sie die diesbezüglichen Beanstandungen des LG Dortmund und die dahinter stehenden Interessen der Clubs als nachvollziehbar ansahen.

Wie sah das OLG Düsseldorf die Sache?

Das OLG Düsseldorf erließ am 15.7.2015 nach 2 mündlichen Verhandlungen unter dem Aktenzeichen VI-U (Kart) 13/14 ein Urteil, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

Der Kartellsenat folgte zunächst dem Vortrag der Verbände, dass durch die Regeländerung während des laufenden Verfahrens die gegen die somit nicht mehr in Kraft befindlichen alten Bestimmungen unzulässig geworden sei.

Noch weiterreichend trat er allerdings auch inhaltlich den Bewertungen der 1. Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder – Beeinträchtigung weder nach Maßgabe nationalen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Verbände.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem aber die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde, spricht vieles dafür, dass durch dieses Urteil endgültig Rechtsklarheit in diesem Bereich geschaffen wurde.