Verteidiger aus Leidenschaft

Am 12. Juni beginnt die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien. Die Stuttgarter Nachrichten stellen in ihrer WM-Serie bis zum Anpfiff eine ganz besondere Elf vor. Als Rechts-Verteidiger wurde Christoph Schickhardt nominiert.

In ihrer heutigen Ausgabe berichten die Stuttgarter Nachrichten ausführlich über Christoph Schickhardt und die Zusammenhänge zwischen Fußball, Recht und Medien. Dem Anwalt kommt dabei zu gute, dass er sein Jurastudium mit einer journalistischen Ausbildung bei den Stuttgarter Nachrichten anreicherte. In dem Beitrag schildert der Advokat aus Ludwigsburg, der bis heute in schätzungsweise 700 Verfahren vor dem DFB-Sportgericht aufgetreten ist, die Gefahren der Kommerzialisierung des Fußballs ebenso wie den Umgang mit Niederlagen als natürlicher Bestandteil des sportlichen Wettbewerbs.

„In Brasilien schlägt das Herz des Fußballs“ schwärmt Schickhardt. Die WM kann beginnen!

AG Göppingen: Forderung von top-of-software.de besteht nicht

Das Amtsgericht in Göppingen hat ganz aktuell entschieden (Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14), dass eine Forderung seitens der Betreiber der Internetplattform top-of-software.de aus einem möglichen Vertrag (aus abgetretenem Recht) tatsächlich nicht besteht. Die Firma, die vorliegend die Zahlung für die Betreiber geltend machen wollte, unterlag demnach nun vor Gericht. Die Verbraucherzentrale warnt an verschiedenen Stellen seit geraumer Zeit vor Zahlungsaufforderungen der Betreiber und mit ihr verbundenen Unternehmen.

Mittels Anerkenntnisurteil vom 22.05.2014 hat das Amtsgericht in Göppingen entschieden, dass eine Forderung der Betreiber von top-of-software.de gegen den Kläger in Höhe von 102 EUR aus einem möglichen Vertrag über die Nutzung der Datenbank top-of-software.de – aus abgetretenem Recht – nicht besteht. Die Firma, welche die Zahlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Betreiber geltend machen wollte, hat überdies die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Was war geschehen. Der Kläger hat eine Zahlungsaufforderung von top-of-software.de erhalten. Da er sich zu keiner Zeit dort angemeldet hatte, insbesondere keinen Vertrag abgeschlossen hat und demnach auch keine Kosten für irgendeine Nutzung zu entrichten hat, hat er sich dazu entschlossen, gerichtlich klären zu lassen, dass eine solche Forderung tatsächlich nicht besteht. Dies mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Die Beklagte wehrte sich nicht gegen diese Klage, sondern erkannte den Klageanspruch vollumfänglich an, daher erging nun Anerkenntnisurteil.

Was will dieses Urteil aufzeigen? Als Empfänger einer solchen dubiosen Rechnung muss man nicht abwarten bis unzählige Mahnungen eingehen oder die Betreiberfirma einen möglicherweise verklagt, man kann auch selbst das Ruder in die Hand nehmen und negative Feststellungsklage erheben wie vorliegend geschehen. Das ist rechtlich ohne Weiteres möglich.

Sofern sich jemand einer Forderung berühmt, die tatsächlich nicht besteht, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse dahingehend, die Sach- und Rechtslage zu klären:

“Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger “berühmen” (BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. (BGH, XII ZR 20/94)”

 

Fazit: Alleine die ernsthafte Behauptung, die Firma bekomme noch Geld von einem, ist in aller Regel bereits die Eröffnung des Weges zur negativen Feststellungsklage. Hierfür reicht nach einhelliger Rechtsprechung bereits ein einmaliges außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Die Beweislast in einem solchem Verfahren obliegt der Beklagten nicht dem Kläger. Das heißt, vor Gericht muss die Firma beweisen, dass sie tatsächlich noch Geld vom Kläger zu erwarten hat. Dies, weil:

Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt demnach der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch (BGH VI ZR 74/92; so auch OLG Düsseldorf I-7 W 11/10).

Übrigens: Im vorliegende Fall konnte der Kläger sogar ganz bequem bei dem Gericht klagen, das in seinen Wohnbezirk fällt.

Die örtliche Zuständigkeit ist hier gegeben. Dies gleich aus zwei Gründen:

  1. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Klägers sogar auch unter der Annahme, dass der besondere (deliktische) Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht für die negative Feststellungsklage gilt. Denn nach ganz herrschender Meinung kann eine negative Feststellungsklage nicht nur im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, sondern zusätzlich überall dort erhoben werden, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) des Klägers (OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, AZ: 31 AR 355/09; OLG Köln – Urteil vom 07.04.1978, GRUR 1978, 658; AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, AZ 9 C 142/08).
  2. Zudem war das Amtsgericht in Göppingen ohnehin auch nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und bei Online-Verträgen ist gemeinsamer Erfüllungsort für die aus der Wohnung im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge der Wohnsitz des Kunden (vgl. Zöller, ZPO 29. Auflage, 3 29, Rn. 25, Stichwort: Online-Vertrag).

Hier gibt es das Urteil zum Download: Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14

AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Werbung in einer Autoreply-Mail an Privatpersonen ist verboten!

In einem aktuellen Verfahren, im Rahmen dessen wir den Kläger vertreten haben, weist das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt darauf hin, dass Werbung in sogenannten Autoreplys (automatischen Antwort-E-Mails) an Verbraucher verboten ist und diese wie herkömmliche Werbe-E-Mails bzw. Spam zu behandeln sind, sofern kein Einverständnis des Empfängers vorliegt (Urteil d. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14 vom 25.04.2014). Dabei spiele es keine Rolle, ob sich werbende Elemente lediglich im Abspann der E-Mail befinden und zuvor nur der Eingang einer E-Mail bestätigt wird. Dies gelte selbst dann, wenn sich der Kläger als erstes an die Beklagte per E-Mail gewandt habe.

Der Fall ist schnell erklärt: Unser Mandant (und späterer Kläger) hat eine Versicherung bei einem großen deutschen Versicherungshaus per Brief gekündigt. Da er keine Antwort auf die Kündigung erhielt, wandte er sich per E-Mail an die spätere Beklagte und bat um eine Kündigungsbestätigung. Darauf reagierte die Beklagte mit einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoreply). Diese sah wie folgt aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXX

Übrigens: XX per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für XX Kunden. Infos und Anmeldung unter www.xxx.de

Neu für iPhone Nutzer: Die App XXX, inkl. Push Benachrichtigungen für XXX und vielen weiteren nützlichen Features rund um XX und XXX: http://itunes.apple.com/de/app/xxx

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Eine Antwort auf die eigentliche Anfrage erhielt unser Mandant nicht. Zunächst mag man der Ansicht folgen, dass es sich hierbei um eine reine Eingangsbestätigung handelt, tatsächlich entpuppt sich die E-Mail allerdings als Mail mit werbendem Charakter und ist damit verboten, sofern der Empfänger einer solchen nicht zugestimmt hat.

Der Kläger wandte sich daraufhin an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens (der unter der gleichen Adresse erreichbar ist) und bat um Erklärung, wodurch sich die Beklagte berechtigt sieht, ihm elektronische Werbung zu übersenden. Die Folge war eine weitere streitgegenständliche Werbe-E-Mail – die gleiche wie oben aufgezeigt. Ein paar Tage später (der Kläger hatte immer noch keine tatsächliche Antwort erhalten) wandte er sich erneut an die Beklagte um bat abermals um die Erledigung der Angelegenheiten (Kündigungsbestätigung sowie Erklärung für den Erhalt von Werbung). Eine Antwort erhielt er immer noch nicht. Stattdessen folgte noch eine weitere E-Mail mit werbendem Charakter. Natürlich wieder dieselbe wie oben.

Der Kläger entschied sich darauf hin, die Versicherung durch uns abmahnen zu lassen. Vorab versandten wir unsere Abmahnung ebenso per E-Mail. Die Folge mag man sich ausdenken: eine weitere Werbe-E-Mail, diesmal direkt an unsere Kanzlei. Kurz vor Fristablauf erklärte die Versicherung dann, dass sie ihr Verhalten als völlig rechtskonform einstufe und sie daher keine Unterlassungserklärung abgeben werde und auch die entstandenen Abmahnkosten nicht tragen werde. Begründet hat das die Beklagte damit, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlihkeitsrecht des Klägers mit den E-Mails nicht vorliege. Außerdem habe es der Kläger selbst in der Hand, ob er sich nochmals per E-Mail an sie wende oder nicht. Er könne damit die Werbemails jederzeit selbst stoppen, da es sich ja „nur“ um Autoreplys handle. Unser Mandant entschied sich dafür, die Sache gerichtlich klären zu lassen.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat nun das Urteil in der Sache gefällt (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14 v. 25.04.2014). Wir stellen die wichtigsten Punkte dazu zusammen:

  1. Eine Privatperson hat regelmäßig Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, da § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB neben dem Eigentum auch alle anderen absoluten Rechte des § 823 Abs. 1 BGB schützt. In den Schutzbereich fällt damit auch das auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die ohne vorherige Aufforderung seitens des E-Mail-Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken, stellt regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen nämlich regelmäßig die Lebensführung des Betroffenen. Der Betroffene muss sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen. Er muss sie sichten und aussortieren. Für ihn entsteht damit ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.
  2. Auch elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) fällt unter dieses Verbot. Auch dann, wenn sich Werbung lediglich im Abspann der Mail befindet und zuvor der Eingang einer E-Mail bestätigt wird. Ausreichend für einen Verstoß ist bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen zu bewerben. Auch dann, wenn sich der Kläger damit schlussendlich als erstes an die Beklagte gewandt hat.
  3. Die Zusendung einer Werbemail rechtfertigt regelmäßig die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aus der Erstbegehung und aus der Ablehnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  4. Allein das Ändern der automatisierten Antwort und das Entfernen der Werbung aus jener reichen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Der Streitwert für das Verfahren (Zusendung von Werbemails an eine Privatperson) wurde mit 5.000 EUR bemessen. Wir selbst hatten nur 1.000 EUR zugrunde gelegt und auch nur daraus die zu erstattenden Kosten berechnet. Unserer Klage wurde voll stattgegeben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Versicherung hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen und dafür das Landgericht Stuttgart anzurufen.

Den Volltext der Entscheidung gibt es hier zum Download.
Urteil d. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14 vom 25.04.2014

UPDATE (18.02.2015): Das Verfahren wurde mittlerweile in zweiter Instanz entschieden. Es läuft derzeit die Revision.