AG Göppingen: Forderung von top-of-software.de besteht nicht

Das Amtsgericht in Göppingen hat ganz aktuell entschieden (Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14), dass eine Forderung seitens der Betreiber der Internetplattform top-of-software.de aus einem möglichen Vertrag (aus abgetretenem Recht) tatsächlich nicht besteht. Die Firma, die vorliegend die Zahlung für die Betreiber geltend machen wollte, unterlag demnach nun vor Gericht. Die Verbraucherzentrale warnt an verschiedenen Stellen seit geraumer Zeit vor Zahlungsaufforderungen der Betreiber und mit ihr verbundenen Unternehmen.

Mittels Anerkenntnisurteil vom 22.05.2014 hat das Amtsgericht in Göppingen entschieden, dass eine Forderung der Betreiber von top-of-software.de gegen den Kläger in Höhe von 102 EUR aus einem möglichen Vertrag über die Nutzung der Datenbank top-of-software.de – aus abgetretenem Recht – nicht besteht. Die Firma, welche die Zahlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Betreiber geltend machen wollte, hat überdies die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Was war geschehen. Der Kläger hat eine Zahlungsaufforderung von top-of-software.de erhalten. Da er sich zu keiner Zeit dort angemeldet hatte, insbesondere keinen Vertrag abgeschlossen hat und demnach auch keine Kosten für irgendeine Nutzung zu entrichten hat, hat er sich dazu entschlossen, gerichtlich klären zu lassen, dass eine solche Forderung tatsächlich nicht besteht. Dies mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Die Beklagte wehrte sich nicht gegen diese Klage, sondern erkannte den Klageanspruch vollumfänglich an, daher erging nun Anerkenntnisurteil.

Was will dieses Urteil aufzeigen? Als Empfänger einer solchen dubiosen Rechnung muss man nicht abwarten bis unzählige Mahnungen eingehen oder die Betreiberfirma einen möglicherweise verklagt, man kann auch selbst das Ruder in die Hand nehmen und negative Feststellungsklage erheben wie vorliegend geschehen. Das ist rechtlich ohne Weiteres möglich.

Sofern sich jemand einer Forderung berühmt, die tatsächlich nicht besteht, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse dahingehend, die Sach- und Rechtslage zu klären:

“Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger “berühmen” (BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. (BGH, XII ZR 20/94)”

 

Fazit: Alleine die ernsthafte Behauptung, die Firma bekomme noch Geld von einem, ist in aller Regel bereits die Eröffnung des Weges zur negativen Feststellungsklage. Hierfür reicht nach einhelliger Rechtsprechung bereits ein einmaliges außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Die Beweislast in einem solchem Verfahren obliegt der Beklagten nicht dem Kläger. Das heißt, vor Gericht muss die Firma beweisen, dass sie tatsächlich noch Geld vom Kläger zu erwarten hat. Dies, weil:

Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt demnach der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch (BGH VI ZR 74/92; so auch OLG Düsseldorf I-7 W 11/10).

Übrigens: Im vorliegende Fall konnte der Kläger sogar ganz bequem bei dem Gericht klagen, das in seinen Wohnbezirk fällt.

Die örtliche Zuständigkeit ist hier gegeben. Dies gleich aus zwei Gründen:

  1. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Klägers sogar auch unter der Annahme, dass der besondere (deliktische) Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht für die negative Feststellungsklage gilt. Denn nach ganz herrschender Meinung kann eine negative Feststellungsklage nicht nur im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, sondern zusätzlich überall dort erhoben werden, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) des Klägers (OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, AZ: 31 AR 355/09; OLG Köln – Urteil vom 07.04.1978, GRUR 1978, 658; AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, AZ 9 C 142/08).
  2. Zudem war das Amtsgericht in Göppingen ohnehin auch nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und bei Online-Verträgen ist gemeinsamer Erfüllungsort für die aus der Wohnung im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge der Wohnsitz des Kunden (vgl. Zöller, ZPO 29. Auflage, 3 29, Rn. 25, Stichwort: Online-Vertrag).

Hier gibt es das Urteil zum Download: Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14

Haarspalterei: Schmerzensgeld vom Friseur für schlechten Schnitt – geht das?

Wer kennt ihn nicht? Den Spruch aller Sprüche, den jeder schon einmal gehört hat: Hast Du Deinen Friseur verklagt? Doch ganz so weit hergeholt, scheint der Spruch gar nicht zu sein. Ein Richter des Amtsgericht München hatte nun zu entscheiden, wann jemand wirklich Schadenersatz von seinem Frisör verlangen kann (Urteil d. AG München vom 7.10.11, Az. 173 C 15875/11).

Im Sommer 2010 hatte sich die Klägerin im Salon der Beklagten die Haare schneiden lassen. Einmal färben und schneiden sollte es sein. Aber bitte nur wenig herumschnipseln, keine Haarspalterei – lediglich ein halber Zentimeter sollte es sein.

Die Klägerin schaute der Friseurin munter beim Schneiden zu. Einzuwenden hatte sie zunächst nichts. Nicht einmal föhnen lassen wollte sie sich das Haar.

Zwei Tage später kam allerdings Unmut hoch. Zum Haare raufen. Die Haare seien zu kurz. Durch ihr dünnes Haar seien überall „Löcher“ zu erkennen. Jedermann könne die Kopfhaut sehen. Die Friseurin soll Schmerzensgeld bezahlen.

Weil die Frisörin freiwillig nicht bezahlen wollte, nur weil die Kundin plötzlich Haare auf den Zähnen hatte, zog die unzufriedene Kundin vor Gericht. Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage allerdings ab – um Haaresbreite sozusagen.

Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kämen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden. Dies liege hier nicht vor. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sei, genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht.

Dieser komme allenfalls noch in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ sei. Dafür sei aber vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich.

Das Gericht habe sich durch Inaugenscheinnahme der Kopfhaut der Klägerin ein Bild davon verschaffen können, dass deren Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Dieses Durchscheinen resultiere daher aus dem individuellen Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt der Beklagten. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur dann noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen.

Darüber hinaus habe die Klägerin den gesamten Schneidevorgang auch beobachtet. Da sie keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe die Beklagte annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzesgeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin wird wohl kein gutes Haar mehr an der Friseurin lassen.

Streitwert bei Auskunftsklage

Bei Klagen geht es nicht immer mit hohen Streitwerten zur Sache. Gerade bei reinen Auskunftsklagen sehen manche Gerichte den Wert des Interesses nach Auskunft eher gering. Von 300 Euro Streitwert bis 4000 Euro wird alles vertreten.

Ein Mandant möchte von einer Betreiberin einer Internetseite wissen, welche Daten zu seiner Person bei ihr gespeichert sind. Hierzu ist er auch jederzeit berechtigt. Denn, sofern ein solches Unternehmen Daten zu einer Person gespeichert hat, hat diese jederzeit das Recht, gem. §§ 34 Abs. 1 BDSG i.V.m. 13 Abs. 7 TMG Auskunft darüber zu verlangen:

  • welche Daten zu seiner Person bei dem jeweiligen Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
  • welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
  • an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.

Dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten gespeichert sind, ist unstreitig. Unser Mandant hat deshalb solch eine Auskunft zwei Mal schriftlich angefordert – eine Antwort hingegen hat er nicht erhalten.

Es stellt sich die Frage, welcher Streitwert bei einer solchen Auskunftsklage nun anzusetzen ist. Die Gerichte vertreten eher unterschiedliche Auffassungen hierzu. Hier ein kleiner Überblick über die Streitwerte bei derartigen Auskunftsklagen:

  • LG Berlin (16 O 64/09): 300 Euro
  • AG Montabaur (15 C 189/08): 500 Euro
  • AG Düsseldorf (32 C 12779/08): 750 Euro
  • AG Darmstadt (303 C 19/07): 4000 Euro
  • LG Ulm (1 S 89/04): 600 Euro
  • AG München (251 C 14293/07): 300 Euro

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht bei einem durchschnittlichen Streitwert von 500 Euro das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO anordnen wird. Eine mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich erst einmal nicht statt. Es sei denn eine Partei beantragt dies ausdrücklich oder das Gericht hält es doch noch für notwendig. Die Firma jedenfalls, sollte sie unterliegen, wird die Kosten des Rechtsstreits verschmerzen können.

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“

unternehmensdatenbank.info – Achtung Abzocke!

Aktuell schlagen viele Schreiben der Adressdatenbank „unternehmensdatenbank.info“ auf. Gerichtet sind diese Schreiben an Unternehmen, Handel und Gewerbe, geschmückt mit der Überschrift „Wichtiges Dokument, bitte fristgerecht bearbeiten“. Empfänger sollen lediglich ihre aktuellen Adressdaten eintragen und das entsprechende Formular zurücksenden. Kurz darauf folgt eine Rechnung über 480 EUR. Es sei ein Vertrag zustande gekommen über einen kostenpflichtigen Eintrag auf eben jener Seite.

Die Schreiben sehen harmlos und unscheinbar aus. „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten – sofern Ihr Unternehmen wirtschaftlich aktiv ist – um Übermittlung der Grunddaten für die Unternehmensdatenbank.info, um die Aktualität Ihrer Daten zu gewährleisten.“ So, oder so ähnlich beginnen die Schreiben, die derzeit massenweise an Industrie, Handel und sonstige Gewerbetreibende versandt werden. Faxt man das Formular zurück an eine Stuttgarter Nummer, folgt schon bald eine saftige Rechnung über eine Jahresgebühr von 480 EUR. Das Unternehmen beruft sich darauf, es sei ein Vertrag zustande gekommen. Genauer gesagt beruft sich jenes Unternehmen darauf, dass im Kleingedruckten rechts unten auf der Seite, versteckt unter „Erläuterungen“ zum Ausfüllen des Formulars, steht, dass eine jährliche Verwaltungsgebühr für den Eintrag in Höhe von 480 EUR fällig wird.

Was tun nach Erhalt eines solchen Schreiben?

In jedem Fall angeraten ist

  • der Zahlungsaufforderung zu widersprechen.
  • Ein möglicher  Vertragsabschluss sollte zeitnah widerrufen werden.
  • Hilfsweise sollte man den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung.
  • Äußerst hilfsweise sollte die Kündigung erklärt werden.

Zu überlegen wäre auch, ob Strafanzeige erstattet werden soll wegen Betrugs. Sollten sich die Anbieter von keiner der Möglichkeiten beeindrucken lassen, steht es dem Rechnungsempfänger auch noch frei, negative Feststellungsklage zu erheben, um abschließend von einem Gericht klären zu lassen, dass die Forderungen nichtig sind.

Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training

 Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages verständigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vorübergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war früher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch zu.

Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler dahingehend geändert, dass im neuen Wortlaut vom § 2 a) auch die Möglichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – eine ausdrückliche Vertragsgrundlage für eine solche Weisung geschaffen, während zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.

Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschlägige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begründung bejahte, die Klausel in § 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angehört) stehe und darüber hinaus der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch ausdrücklich nur für die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.

Diese Sichtweise ist verkürzt:

Während die Bestimmungen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.

Dementsprechend hat in der anderen einschlägigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ga 7/11 vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Maßstab des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehabt. Die Klausel ermögliche zwar keine willkürliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begründen, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschränkung der Größe des Kaders zur Ermöglichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie – bezogen auf den Betroffenen – etwaige Trainingsrückstände des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bedürfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangeführt zu werden.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, durch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grundsätzliche Möglichkeit besteht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de