Freispruch für Uffe Bech!

Uffe Bech, Profi von Hannover 96, der aktuell an Greuther Fürth ausgeliehen ist, wurde beschuldigt, bei einem Heimspiel von Hannover 96 gegen Schalke 04 im August 2017 einen Schalker Fan in den Arm gebissen zu haben. Aufgrund dessen erging gegen ihn ein Strafbefehl über 50.000,-€, gegen den er über seinen Verteidiger Dr. Joachim Rain Einspruch einlegte.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover am 17.04.2018 wurden neben dem betroffenen Schalker Fan und seinen damaligen Begleitern der Hannover-Profi Iver Fossum sowie der dänische Handballspieler Casper Mortensen als Zeugen vernommen.

Dabei kristallisierte sich heraus, dass der Schalker Fan Uffe Bech zumindest belästigt hatte, indem er nach vorausgegangen verbalen Provokationen ihm eine Handykamera vor oder neben das Gesicht gehalten hatte, die Uffe Bech ihm dann entriss. Ob in der Folge der Schalker Fan Uffe Bech würgte, wie dieser sowie die Zeugen Fossum und Mortensen angaben, oder sich nur über ihn beugte, blieb letztlich ungeklärt, da Staatsanwaltschaft und Gericht schließlich der Argumentation der Verteidigung folgten, dass ein Handeln in Notwehr jedenfalls nicht auszuschließen war und daher zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen war.

Es wäre daneben auch gänzlich unverständlich gewesen, weshalb Uffe Bech ohne jede Veranlassung und zudem noch mit Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis und damit dem Risiko auch entsprechender arbeitsrechtlicher Schritte gegen ihn einen Schalker Fan einfach beißen soll, so dass der erzielte Freispruch nicht nur das juristisch korrekte Ergebnis ist, sondern auch den nach der Lebenserfahrung und nicht zuletzt der glaubhaften und emotionalen Schilderung von Uffe Bech deutlich näherliegenden Sachverhalt widerspiegelt.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht bestätigt Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ für Dopingkontrollen

 In einer am 18.01.2018 bekannt gewordenen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das sogenannte „Whereabouts-System“ für rechtmäßig erklärt.

Ausgangspunkt war eine Klage französischer Sportler gegen die Anwendung von Meldepflichtvorschriften, die so oder ähnlich auch in Deutschland Anwendung finden.

Konkret ging es um die Meldepflichten, die es Sportlern – je nach Einordnung in verschiedene Kategorien von Testpools mit unterschiedlicher Intensität – abverlangen, ihren Aufenthaltsort zum Quartalsende für das nächste Quartal im Voraus für jeden Tag bekannt zu geben und innerhalb eines täglichen Zeitfensters von 1 Stunde einen regelmäßigen Aufenthaltsort anzugeben.

Ändert sich der tatsächliche Aufenthaltsort dann später, muss dies rechtzeitig im System geändert werden. Werden Quartalsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig/nicht vollständig abgegeben oder kann ein Dopingkontrollteam einen Sportler am im System hinterlegten Ort zur dort angegebenen Zeit tatsächlich nicht antreffen, wird ein Meldepflichtverstoß festgestellt.

Nach 3 Verstößen innerhalb eines Jahres wird eine Sperre von regelmäßig 2, mindestens aber 1 Jahr verhängt.

Gegen die Rechtmäßigkeit einer derart weitreichenden „Überwachung“ wandten sich die französischen Athleten mit ihrer Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Begründung, hierdurch werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, sie seien damit quasi „gläserne Athleten“.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte zwar die nachhaltige Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Sportler durch derartige Verpflichtungen an, sah sie aber auf der anderen Seite letztlich als gerechtfertigt an, zum einen mit der Begründung, dass das Interesse an einem „sauberen Sport“ dagegen zu stellen sei und daneben der Sportler ja auch die Möglichkeit habe, nach Kontrollort und –zeitfenster die Einschränkungen im täglichen Ablauf so zu steuern, dass sie von möglichst geringem Gewicht sind.

Die Rechtmäßigkeit der „Whereabouts“ in ihrer konkreten Ausprägung schien lange Zeit fragwürdig und angreifbar, dürfte nun aber erst einmal geklärt sein. Im Interesse einer effektiven Dopingkontrolle, die insbesondere darauf angewiesen ist, ein „Abtauchen“ von Sportlern, die bei Kontrollen die Aufdeckung der Einnahme von verbotenen Mitteln befürchten, ist das Urteil sicherlich zu begrüßen.

Ohne entsprechende Meldepflichten, deren Verletzung sanktioniert ist, wäre eine lückenlose Dopingkontrolle und damit ein funktionierendes Dopingabwehrsystem kaum möglich.

Da auf der anderen Seite vom Athleten verlangt wird, sich bei jeglichem Handeln, dass mit einer Ortsveränderung o. ä. einhergeht, der Dopingmeldepflichten bewusst zu sein und alles, was vom hinterlegten Zeitplan abweicht, im System neu anzugeben, wäre es lediglich wünschenswert, wenn bei einer plausiblen und eine Missbrauchsabsicht ausschließenden, nachgewiesenen Erklärung für einen objektiven Meldeverstoß eine größere Flexibilität bei der Feststellung eines „Strikes“ praktiziert werden könnte.

Bundesarbeitsgericht erklärt Befristungen in Profi-Fußballerverträgen für wirksam

In seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 entschieden, dass Befristungen im Profi-Fußballerverträgen bedingt durch die Besonderheiten des Profisports wirksam seien.

Zugrunde gelegen war eine Klage des ehemaligen Torhüters Heinz Müller des FSV Mainz 05, der sich auf den Standpunkt gestellt hatte, sein letzter Arbeitsvertrag mit dem FSV Mainz 05 sei nicht wirksam befristet mit der Folge, dass er in einem über den Befristungsablauf hinaus dauernden unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat Heinz Müller in 1. Instanz Recht gegeben und ausgesprochen, dass es keinen Grund sehe, der es rechtfertigen könne, im Profifußball längere Befristungen anzuerkennen als die grundlos wirksam befristbare Dauer von 2 Jahren.

Auf die Berufung des FSV Mainz 05 hat dann das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die gegenteilige Auffassung vertreten und dies schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten des Profi-Fußballs begründet. Dabei sei insbesondere die mit zunehmendem Alter naturgemäß abnehmende Leistungsfähigkeit eines Spitzensportlers ein Kriterium, daneben das Abwechslungsbedürfnis des Publikums, das regelmäßig nicht über Jahrzehnte hinweg die gleichen Spieler in der eigenen Mannschaft sehen wolle.

 

Berücksichtigt wurde daneben das weitaus überdurchschnittliche Vergütungsniveau der Branche. Zwar könne eine etwaige Unwirksamkeit nicht „abgekauft“ werden, jedoch müsse es gewissermaßen „im Paket“ gesehen werden, dass immense Verdienstmöglichkeiten eingeräumt werden, die andererseits dann aber zeitlich begrenzt sein müssen.

Diesen Überlegungen schloss sich das Bundesarbeitsgericht an.

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre eine Katastrophe für den Profi-Fußball gewesen:

Spieler hätten auch über das Ende der Laufzeit ihrer Verträge hinaus (und vor allem auch über das Ende ihrer Leistungsfähigkeit auf entsprechendem Niveau hinaus!) weiterbezahlt werden müssen, und zwar in der vertraglich vereinbarten Höhe.

Da gleichzeitig ja zwangsläufig junge Spieler in den Kader integriert werden müssten, würde dies zu einer erheblichen Aufblähung des Kaders und auch Personalaufwandes führen.

Umgekehrt hätte die Unwirksamkeit der Befristung auch zur Folge gehabt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre, das der Spieler jederzeit ordentlich kündigen könnte, ohne hierfür – anders als der Verein – Kündigungsgründe zu benötigen. Damit könnte der Spieler – wenn ihm ein lukrativeres Angebot vorliegt – ohne dass der Verein eine Transferentschädigung verlangen könnte den Verein innerhalb von 4 Wochen wechseln. Da die Spielerwerte auf der anderen Seite wesentliche Aktivpositionen in den Bilanzen der Vereine sind, hätte ein gegenteiliges Urteil im schlimmsten Fall eine sofortige Abschreibung aller Spielerwerte zur Folge haben müssen und damit letztlich die bilanzielle Überschuldung und Insolvenz (nahezu) aller Vereine. Dass dieses Horrorszenario der Bundeliga erspart geblieben ist, ist neben der sicherlich zutreffenden inhaltlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts (die bisher nur in der mündlichen Kurzzusammenfassung bekannt ist) sicherlich ein unschätzbarer Verdienst der Entscheidung.

 

 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Frankfurter Fans wurde zurückgewiesen

Was war passiert:

Aufgrund von Fan-Ausschreitungen im Pokalspiel von Eintracht Frankfurt beim 1. FC Magdeburg hat das DFB-Sportgericht gegen Eintracht Frankfurt für das Pokalspiel der 2. Runde des DFB-Vereinspokals am 25.10.2016 angeordnet, dass einzelne Blöcke in der Commerzbank Arena vollständig gesperrt sein müssen und auch Ticketinhaber in grundsätzlich noch geöffneten Blöcken ihre Tickets nicht weitergeben dürfen (um zu vermeiden, dass Zuschauer aus den „gesperrten Blöcken“ somit an anderer Stelle ins Stadion kommen können).

Verschiedene Dauerkarteninhaber der gesperrten Blocks hatten man unter Berufung auf ihre in den geltenden Ticketbedingungen von Eintracht Frankfurt geregeltes Recht, für das Pokalspiel ein Ticket für ihren angestammten Platz zu erwerben, versucht per einstweiliger Verfügung zu erwirken, dass ihnen ihr Platz auch für das Pokalspiel eingeräumt werde, hilfsweise ein anderer Platz in einem nicht gesperrten Block. Die Mehrzahl der Anträge wurde ohne Anhörung zurückgewiesen, einige Antragsteller zogen ihre Anträge auch zurück, nachdem sie nach Durchsicht der Antragserwiderung von Eintracht Frankfurt (vertreten durch unser Büro) offenbar zu der Erkenntnis gelangt sind, dass ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.

In einem Fall kam es gleichwohl zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (30 C 2871/16 (47), das den Anspruch auf Einräumung eines Tickets für das Pokalspiel mit der Begründung zurückwies, die Erfüllung dieses Anspruches sei Eintracht Frankfurt unmöglich, da das von Eintracht Frankfurt zu beachtende Urteil des DFB-Sportgerichts Eintracht Frankfurt genau dies untersage. Es sei auch nicht Aufgabe des staatlichen Gerichts, das – rechtskräftige – Urteil des DFB-Sportgerichts inzident zu überprüfen, zumal die Unterwerfung unter die verbandsinterne Rechtsprechung auch Geschäftsgrundlage des Ticketerwerbsvertrages sei. Ebenso wenig habe der Dauerkarteninhaber einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Platzes in einem nicht gesperrten Block, weil das Urteil des DFB-Sportgerichts nur den Verkauf von Eintrittskarten für das DFB-Pokalspiel an Dauerkarteninhaber aus den entsprechenden Blocks zulasse, nicht jedoch an Dritte, insbesondere aus gesperrten Blocks, daneben auch die Weitergabe von Tickets an Dritte ausschließe.

Der Beschluss  ist insoweit von grundlegender Bedeutung, als es bestätigt, dass Vereine durch die Sportgerichtsbarkeit wirksam verpflichtet sind, auch sogenannte Kollektivstrafen, also solche Strafen, die auch letztlich in ihren Auswirkungen Unbeteiligte treffen, umzusetzen, ohne dass der Betroffene hiergegen rechtlich vorgehen kann.

Eine gegenteilige Entscheidung hätte massiven Einfluss auf die Umsetzbarkeit von sportgerichtlichen Entscheidungen gehabt und das Dilemma hervorgerufen, dass Vereine zwar einerseits sportgerichtliche Urteile aufgrund entsprechender verbandsrechtlicher Satzungsunterwerfung beachten müssen, andererseits aber durch staatliche Gerichte aufgegeben bekommen können, gegen diese Urteile zu verstoßen, was jedenfalls auch ein falsches Zeichen an die Randalierer wäre, die letztlich für Strafen des DFB-Sportgerichts wie gegen Eintracht Frankfurt anlässlich der Fanausschreitungen in Magdeburg verantwortlich sind.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

OLG Koblenz entscheidet, dass Verbandsgerichtszuständigkeit von FIFA/DFB den ordentlichen Rechtsweg zulässigerweise ausschließt

Ein Spielervermittler bzw. eine Agentur aus von ihm abgetretenen Recht hatte einen Fußballverein auf Zahlung einer Vermittlungsprovision beim Landgericht verklagt. Der von uns vertretene Verein wandte ein, dass das Landgericht nicht zuständig sei, da der (mit Lizenz aus dem Ausland tätige) Spielervermittler nach den einschlägigen Regularien den Verbandsgerichtsweg hätte beschreiten müssen. Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Es meinte – insoweit analog den Überlegungen des Landgerichts München I im Fall „Pechstein“ -, die Unterwerfung des Spielervermittlers unter die einschlägigen Verbandsstatuten sei nicht freiwillig (sondern zwingend, um eine die Berufsausübung ermöglichende Spielervermittlerlizenz erst zu erlangen) mit der Folge, dass auch in diesen Regularien enthaltene Gerichtsstandsklauseln für den Spielervermittler nicht bindend seien. Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2014, 2 U 1560/13) sah dies anders. Es stützt seine Ansicht insbesondere darauf, dass faktisch die Mehrzahl der Spielervermittler ohne Lizenz arbeite und die einschlägigen Regularien hierfür sogar „Legalisierungsmöglichkeiten“ vorsehen, nämlich z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Folgerichtig wies es die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der ordentliche Rechtsweg sei nicht eröffnet.

 

Amtsgericht Mönchengladbach erkennt „Ebay-Klausel“ in Ticketbedingung mit Urteil vom 30.10.2014 als wirksam an

Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klausel zu befassen, die von wohl allen Bundesligisten mehr oder weniger mit gleichem Wortlaut verwendet wird und den Weiterverkauf von Tickets in Internetauktionshäusern untersagt. Motivation der Vereine, eine solche Klausel einzuführen, ist neben dem Interesse Preisauswüchse zu vermeiden, vor allem auch zu verhindern, dass Personen mit Stadionverbot durch derartige nicht kontrollierbare Ticketkäufe doch Zugang zum Stadion bekommen oder aber sich rivalisierende Fangruppen, deren Ticketkontingente grundsätzlich getrennt werden, miteinander vermengen können und somit die Gefahr von Ausschreitungen wächst.

 

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat diese Motivation für billigenswert und plausibel erachtet und demzufolge dem Einwand des dortigen Klägers, die dahingehende Klausel in den Ticketbedingungen sei unwirksam, keine Beachtung geschenkt.

 

The so-called „50+1“-Rule in German Football – Football Legal

Anlässlich der zweiten Jahrestagung der AIAF (Association Internationale des Avocats du Football) in Buenos Aires am 11./12.06.2014 wurde die erste Ausgabe des neuen Fußballrechtsmagazins „Football Legal“ publiziert. In diesem Magazin werden künftig zweimal jährlich Mitglieder der AIAF sowie externe Autoren Aufsätze zu aktuellen fußballrechtlichen Themen in ihren jeweiligen Staaten veröffentlichen, ebenso nationale und internationale Gerichtsentscheidungen aus der eigenen Praxis. Als wissenschaftlicher Beirat bin ich in diesem Magazin für die Darstellung der Rechtsermittlung in Deutschland verantwortlich und habe in der Erstausgabe vom Juni 2014 neben einigen Urteilsrezensionen die folgende Bewertung der sogenannten 50+1 Regel im deutschen Fußball publiziert.


The so-called „50+1“-Rule in German Football

1. Introduction

Whereas TPO is usually linked with the engagement of third parties in players/economical rights of players , German Football does not provide restrictions in holding or obtaining those rights (apart from FIFA Regulations, that are of course binding in Germany as well), but has a quite unique peculiarity in terms of restrictions for  holding and obtaining rights in clubs.

Clubs,  that are organized in the legal form of an association (contrary to a company such as a Ltd., corporation etc.) are by virtue not open for investments and/or shareholders. Association are run by their boards, but all essential decision are reserved to the members’ assembly that might be composed by ten thousands of people, which of course makes it difficult, if not to say impossible to reasonably run a football club. Beneath that reason,  the number of pure associations in German Football is decreasing year by year because of  the growing interest of clubs to attract investors.

Whereas in most “big” football nations it is self-evident, that investors may hold 100% of the shares of a club that is organized as a company or at least the majority – as a minority shareholder, they hardly would have invested sums into clubs as – for example – the owners of Manchester City, Paris Saint Germain etc. did – the By-Laws and Regulations both of the German FA as well as the German Football League contain requirements regarding the “50+1”- Rule, that a club has to match to the satisfaction of the FA/the League in order to receive a license to participate in their competitions.

As a consequence arising from these restrictions, no investments that are comparable to the ones to be found in England, Spain, France and Italy, for example, can be observed in Germany.

In this article, the contents, the ratio and the efforts to circumvent the “50+1-Rule” shall be examined a little closer.

2. What does the “50+1”-Rule say and what is its ratio?

As indicated above, until some decades ago, all German clubs were organized in the legal form of an association and such by virtue governed by their members respectively the members assembly, that by law could only delegate some competences to their executive bodies. This, until today, is the ideal how a football club should be run and work, which of course today, as football clubs are huge commercial enterprises, is no longer feasible.

Whereas it is therefore accepted, that in order to ensure a professional governance of clubs, it is highly recommendable to choose a corporate legal form and thus make sure, that the members’ assembly does not have to be involved in all major decision processes, the opening to other legal forms, especially corporate forms, shall not simultaneously give the floor to stakeholders from outside the football family who might pursue completely different approaches than the genuine football stakeholders.

Therefore, and in order to keep away – as they are called in normal business life – “grasshoppers” who only invest in a company for a few years and afterwards want to extract the maximum profit achievable out of this company – the “50+1”-Rule has been introduced, that – simply spoken – requires, that whenever a club (in the legal form of an association) decides to transform into a company and at the same time sell shares to third parties in order to raise funds, in any case the club must retain 50% of the voting shares plus one more vote with the effect, that no decision can be taken against the will of the club as majority stakeholder (in that regard, it is worth noting, that the “50+1-Rule” only prohibits to transfer 50% or more of the voting shares, but not of the shares in profit, which obviously reduces the effect of this restriction, since it is a common principle and recognition, that at the end the economic power will most likely supercede the votes or – metaphorically spoken – “buy” the votes.

Yet, it has to be noted, that apart from very rare efforts and investor deals with smaller clubs, the system actually deterred foreign investors from getting engaged in German clubs and thus the effect pursued with such system, namely to avoid short time investments such as in the example of FC Malaga or clubs being affected by their investors’ bankruptcy such as in some cases in England have been successfully avoided.

3. Scope of the “50+1-Rule” beyond its pure wording

It goes without saying that efforts how to circumvent the “50+1-Rule” were widely discussed. Whereas the “50+1-Rule” itself leaves no room for interpretation (there is nothing to interpret once an investor holds 50% or more of the votes), various ways of achieving at least similar effects as they go along with the majority of the votes are conceivable. That is why the German FA/the German League have a close look upon all contracts with investors and all by-laws, that grant any rights to investors that seem to be in contradiction to the spirit of the “50+1-Rule”.

For example, if the investor is furnished with a blocking minority with the consequence that he can obstruct any decision, the football governing bodies in Germany will not accept this, but refuse to license the club under those organizational circumstances.

The same consequence will be taken, if the investor gets the right to appoint the CEO and thus – indirectly – has a degree of influence the spirit of the  “50+1-Rule” doesn’t permit him to have.

In general, one can say, that whenever efforts are made, that allow the investor to take decisions also against the will of the association as majority shareholder, the FA/League will intervene. This wide interpretation of the scope of the “50+1-Rule” made it different to allure especially foreign investors, who – of course comprehensively – want power and influence within the clubs in turn for the financial investment they are making. Once being advised about the strict limitations of rights that are legally transferable to them, they often prefer to invest their money in other countries and leagues, in which no comparable restrictions exist.

4. Objections and concerns about the legal admissibility of the “50+1-Rule”

One of the major objections against this principle is, that some German clubs, especially Wolfsburg (owned by “Volkswagen”) and Leverkusen (owned by “Bayer”) are excluded from the scope of the “50+1-Rule”. The explanation therefore is quite simple: These clubs have been founded as a kind of “company sport club” at a time, when the “50+1-Rule” was not in place yet. Of course, as nearly every legal rule, it was not admissible to attribute retroactive effect to the “50+1-Rule” also regarding clubs, that were – permissibly – structured in contradiction to that rule before it entered into force. Just in order to clarify this once again, the corresponding clause in the by-laws stipulated that exceptions can be granted in cases of investors who – before 1.1.1999 – considerably supported football in the club (which obviously prepared the floor to still admit clubs such as Wolfsburg and Leverkusen who easily matched these criteria while at the same time it was avoided that any such case could occur again in the future).

Moreover, doubts were raised whether or not the “50+1-Rule” is accordance both with national as well as EU antitrust law.

On first view, no reasonable explanation can be given, why – completely different to what without doubt would be admissible in any other business branch – shares of football clubs shall not be freely tradable, unless one accepts the specifities of sport to be criteria that allow to particularly regulate this branch different from others. Of course, there is already no coherent view of the German football stake holders whether or not “50+1-Rule” is reasonable and favorable for German clubs or just the opposite, namely a competitive disadvantage compared to countries/FA’s who do not provide such extensive restrictions for TPO in clubs and thus provide more comfortable surroundings for investors.

These objections and concerns have been object of a procedure before the Arbitration Court of the German League some years ago, that will be commented below. Yet, from a counsel’s point of view, it already difficult and risky to advise a client to consciously act in violation of the “50+1-Rule” at all, having in mind the procedural impacts:

Assuming, a club would sell for example 60% of its voting shares to an investor and/or give him a degree of influence by other means that the German FA/League would consider not to be in line with the spirit of the “50+1-Rule”, this club’s application for a license for the next season would be rejected. If this club does not manage to get an injunction that provisionally grants him access to the league, this club will be excluded from all competitions, lose  its players and sooner or later by subject to bankruptcy. Even if at the end of the day a (national) court should consider the “50+1-Rule” to be void, it might be too late for that club (and its investor) to ever profit from the outcome of this lawsuit. Since there are of course also arguments that allow to defend the “50+1-Rule”, it is hardly predictable how an arbitration or state court would deal with a request for provisional measures, since – as a general rule and similar to the factors CAS takes into account while considering an application to stay an appealed decision – the likelihood of what will be the final outcome of the lawsuit will have to be considered as well as the harm all parties involved would suffer in case of granting or denying provisional measures.

Obviously, also third parties’ rights are affected (such as the club that would replace the club that acted in violation of the “50+1-Rule”) which makes the decision about a request for provisional measures in a legal question with no prejudicial awards available even more complicated and likely to be appealed with the risk of time running out even in this provisional procedure, having in mind the approaching start of the next season and the planning certainty the clubs involved must have before the season actually starts.

5. The case of Hannover 96

Last but not least, because everybody is aware of how unsatisfactory the consequences of trying to fight against the rule might be even in case of success (after years), those procedural objections have not been raised (or at least not prevailed), when Hannover 96 filed a claim to the Arbitration Court of the German League some years ago, asking the court to assess that the rules in the by-laws the “50+1-Rule” is derived from are void, after unsuccessfully having tried to find a majority to abolish or at least modify the corresponding rules.

The Arbitration stated in its decision from 2011, that the rule in its applicable wording violates  the general legal principle of equality, since no justification can be seen to erase the opportunity to match the criteria after 1.1.1999, if all other criteria are perfectly matched.

As usual, when regulations are declared void, the consequences of that decision was not that from then on investors were allowed to acquire more shares than 50% less one, but that it will be up to the German FA/German League, to replace the void clause by a valid clause, that takes into account the observations of the Arbitration Court.

Yet, at the same time, the Arbitration Court pointed out, that in principle, the “50+1-Rule”seems reasonable and – as far as it might be in conflict with national or EU antitrust Laws – also supported by acceptable approaches and drafted in a proportionate, not excessive way, left apart the cutoff date.

As a consequence, the cutoff date  has been eliminated with the effect, that once an investor has uninterruptedly and considerably supported football in club  for more than 20 years, an exception from the “50+1-Rule” may be granted to him. So far, no such case has occurred (respectively not been decided yet), but it is foreseeable, that sooner or later this will happen, maybe even along with a new attack against the “50+1-Rule” in general.

FC Gärtringen siegt vor Verbandsgericht

Der FC Gärtringen, bis dahin Spitzenreiter der Landesliga, hatte vor dem Sportgericht des Württembergischen Fußball Verbandes 25 Punkte dafür abgezogen bekommen, dass der Spieler Janik Michel angeblich keine ordnungsgemäße Spielerlaubnis gehabt habe, weil im Rahmen des Abschlusses des Vertragsspielervertrages kein Nachweis über die Abführung von Sozialversicherungsabgaben geführt gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Spielerlaubnis geruht habe und er demzufolge insgesamt 9 Spiele ohne Spielberechtigung eingesetzt worden sei. Dies hatte – in 1. Instanz – zur Folge, dass er selbst eine Sperre erhielt und sämtliche in diesen 9 Spielen erzielten Punkte – 25 – aberkannt wurden.

In der Berufungsinstanz vor dem Verbandsgericht wurden hiergegen zahlreiche tatsächliche und rechtliche Einwendungen erhoben, zum Teil solche, die in der 1. Instanz nicht zutreffend gewürdigt worden zu sein schienen, zum Teil aber auch neue Einwendungen. Eine davon hat das Verbandsgericht überzeugt und dazu bewogen, das erstinstanzliche Urteil weitestgehend aufzuheben und lediglich eine Geldbuße wegen eines Formfehlers (verspätete Nachweisführung) zu verhängen:

Das Verbandsgericht folgte nämlich der Argumentation in der Berufungsbegründung, dass der Spieler ungeachtet der Frage, ob er als Vertragsspieler trotz fehlenden Nachweises über die Abführung der Sozialversicherungsabgaben jedenfalls aus der Saison zuvor noch über eine Spielberechtigung als Amateur verfügt hat, die nicht erloschen war und deshalb richtigerweise für die streitgegenständlichen Spiele spielberechtigt gewesen ist. Mit diesem – inhaltlich zutreffenden und begrüßenswerten – Urteil hat das Verbandsgericht erreicht, dass das auch aus Gerechtigkeitsempfinden kaum nachvollziehbare Ergebnis, dass aus einem Aufstiegskandidaten wegen eines letztlich bestenfalls als Formfehler zu bezeichnenden Umstandes ein Abstiegskandidat wird, doch wieder korrigiert wird.

Spielervermittlerprovisionen auch für Leihzeiträume

Mit Urteil vom 02.07.2013 (21 O 399/12) hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine jährlich unter der Bedingung, dass zum Zahlungszeitpunkt noch ein gültiger Lizenzspielervertrag mit dem Verein besteht, zu zahlende Provision auch dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum entsprechenden Zeitpunkt an einen dritten Verein verliehen ist.

Am Merkmal eines „gültigen Lizenzspielervertrages“ ändere sich nichts, wenn selbiger lediglich ruhend gestellt bzw. ausgesetzt ist. Die Entscheidung wird unter anderem damit begründet, dass die vom Spieler vermittelte Einsetzbarkeit des Spielers theoretisch auch während der Leihdauer fortbestehe bzw. es sich bei der Entscheidung des Vereines für eine Leihe um eine in seinem Ermessen unterliegende Entscheidung handele, an wen und unter welchen Umständen und für welchen Zeitraum der Spieler ausgeliehen werde. Dieser Begründung ist nur bedingt zuzustimmen, da die Leihe natürlich nur „funktioniert“, wenn auch der Spieler einverstanden ist. Auch das Argument der theoretischen Einsetzbarkeit ist wenig überzeugend, da der Verein nun einmal während der Leihe den Spieler gerade nicht einsetzen kann. In der Praxis wird das Thema der Leihe in Beratervereinbarungen oftmals explizit geregelt, so dass sich Auslegungsfragen, wie sie vom LG Köln im Ergebnis vertretbar, in der Begründung aber wenig überzeugend entschieden wurden, dann nicht mehr stellen sollten.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Spielervermittlerprovisionen, die von Vereinen bezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat am 28.08.2013 eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 aufgehoben, in dem das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten hat, dass die Zahlung von Spielervermittlerprovisionen durch Vereine an Spielervermittler als Gegenleistung für vom Spielervermittler für den Verein erbrachte Leistungen zu bewerten ist und folglich der Verein berechtigt ist, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, dabei aber bereits jetzt einige Feststellungen getätigt, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein können: 

Auch wenn – was ja grundsätzlich sehr empfehlenswert ist – im Vertrag zwischen Verein und Spielervermittler ausdrücklich von einer Beauftragung des Spielervermittlers durch den Verein die Rede ist und Leistungen des Spielervermittler an den Verein definiert werden, kann es je nach Lage des Einzelfalls sein, dass als Leistungsempfänger der bezahlten Dienste des Spielervermittlers ganz oder teilweise der Spieler und nicht der Verein zu qualifizieren ist, mit der Folge der Versagung der Anerkennung des Vorsteuerabzuges. Dies ist nach dem BFH insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler, dem der Verein verpflichtet, bereits ein Vertragsverhältnis besteht, das über eine bloße Beratung hinausgeht oder aber sich der Verein auf die Entgegennahme bloßer Spielerangebote beschränkt (in Abgrenzung zur Beauftragung eines Spielervermittlers, aktiv einen Spieler zu suchen/zu vermitteln). 

Der BFH hat sich zur Begründung seiner Auffassung auch auf die einschlägigen Regularien des DFB und insbesondere der FIFA bezogen, nach denen die regelmäßig gelebte Praxis bekanntlich zumindest „grenzwertig ist“, in der nämlich der Verein den Spielervermittler bezahlt, obgleich dieser eigentlich die Interessen des Spielers vertritt (so jedenfalls die Mehrzahl der Fälle). 

Insbesondere, wenn ein Spielervermittler lediglich in dem Bewusstsein angesprochen wird, dass er der Vertreter eines Spielers ist, verneint der BFH tendenziell eine Leistung an den Verein. 

Noch mehr gelte dies, wenn nicht ein lizenzierter Spielervermittler, sondern ein Familienmitglied oder Rechtsanwalt eines Spielers Partei des Spielervermittlungsvertrages sei. Dieses Urteil dürfte von wegweisender Bedeutung sein. Bei konsequenter Fortführung kann es im Extremfall sogar dazu führen, dass auch einkommenssteuerrechtlich die Leistungen, die der Verein im Rahmen eines derartigen Vertrages bezahlt, nicht als solche an den Verein, sondern an den Spieler angesehen werden, mit der Folge, dass Zahlungen zusätzlich der Lohnsteuer unterworfen werden müssten.