MIDEM 2016 – International Association of Entertainment Lawyer

Auch in diesem Jahr war die International Association of Entertainment Lawyers wieder wichtiger Bestandteil der Musikmesse MIDEM in Cannes. Topthema der IAEL-Seminare dieses Jahr: „The Monetization of the Global Music Business – from Creators to Major Industry“.

Mit dem gleichen Titel ist auch das Jahrbuch der IAEL 2016 erschienen. Neben zahlreichen anderen Autoren wurde von mir in dem Buch das Kapital „International Merchandising and Branding – Exploiting One’s Celebrity Status through Merchandising and Endorsement Agreements” bearbeitet.

In dem Beitrag geht es darum, dass neben klassischen Urheberrechtsverwertungen in der Musikwirtschaft sich der Merchandisingvertrag und der Testimonialvertrag mit bekannten Persönlichkeiten als eine eigenständige Verwertungsform entwickelt hat. Insbesondere in Künstlerverträgen ist es üblich geworden, dass auch die Übertragung der Merchandisingrechte und Einräumung von Werberechten Vertragsbestandteil werden.

Mit der Einräumung dieser Rechte ist auch ein enormes wirtschaftliches Potenzial für die Verwerter gegeben. In dem Beitrag werden  die wesentlichen Vertragsgrundlagen und die wirtschaftlichen Eckdaten beschrieben und sowohl Verwerter als auch Künstler in die Lage versetzt, bei Vertragsverhandlungen in diesen Bereichen Informationen über die wichtigsten Grundlagen zu haben.

Gleichzeitig war ich dieses Jahr neben David Given (USA), Jagdish Sagar (Indien) und Justin Goldspink (Großbritannien) Teilnehmer der Podiumsdiskussion zum Thema „What`s new – Unique Trends around the World“

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten?

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16.3.2016. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 16313/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kinder eines bekannten ehemaligen deutschen Nationalspielers wurden in zwei Zeitschriften in den Jahren 2004 und 2007 bis 2009 in insgesamt 9 Fällen in Eltern-Kind-Situationen gezeigt. Dabei waren ihre Gesichter entweder nicht zu sehen oder verpixelt.

Der Verlag gab zunächst, bezogen auf die konkreten Veröffentlichungen, Unterlassungserklärungen ab. Er lehnte es aber ab, sich zu verpflichten, künftig gar keine Bilder der Kinder mehr zu veröffentlichen.

Daraufhin erwirkten die Kinder ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das dem Verlag pauschal von verbot, Bilder von den Kindern zu veröffentlichen.

Der Verlag ließ sich hiervon aber nicht beeindrucken und veröffentlichte weiterhin Bilder. Daraufhin ließen die Kinder Zwangsgelder gegen den Verlag verhängen.

Die Kinder verklagten darüber hinaus den Verlag wegen hartnäckiger Persönlichkeitsverletzung auf eine Geldentschädigung von jeweils € 40.000,00.

Der BGH lehnte den Anspruch auf Geldentschädigung ab und begründete dies damit, dass kein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe.

Die Kinder riefen daraufhin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und beriefen sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde jedoch abgewiesen. Im Wesentlichen begründete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Entscheidung damit, dass sich zwar aus Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung der Konventionsstaaten – und damit auch Deutschlands –, das Privat- und Familienleben von Beeinträchtigungen durch die Medien und ihre Berichterstattung zu schützen, gebe. Es gebe aber verschiedene Wege, dieser Verpflichtung gerecht zu werden. Der Geldentschädigungsanspruch sei nur einer solcher Wege. So lange im Ergebnis ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet sei, sind die Mitgliedstaaten in ihrer Wahl ihrer Mittel frei und insbesondere nicht verpflichtet, Geldentschädigungsansprüche vorzusehen.

Die Entscheidung ist aus der Sicht der Betroffenen enttäuschend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungssummen bei schwerwiegenden und anhaltenden Persönlichkeitsverletzungen in der Vergangenheit deutlich gestiegen sind, so dass über diesen Weg durchaus die Rechte der Betroffenen durchgesetzt werden können.

Dr. Rain beim AIAF-Kongress in Abu Dhabi

Unser Partner Dr. Rain hat am 1. und 2. Mai 2016 den 4. Kongress der AIAF (Association des Avocats de Football) in Abu Dhabi besucht und dort als Redner an 2 Podiumsdiskussionen zu aktuellen Rechtsfragen aus dem Profifußball teilgenommen („Sanktionen und Verhältnismäßigkeit im Verbandrecht“ sowie „Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport, insbesondere nach dem „Pechstein-Urteil“ des OLG München“). Dr. Rain ist Gründungsmitglied der AIAF und aktuell der einzige deutsche Vertreter in diesem internationalen Verband von Experten für Rechtsfragen im Fußball.

Der Kongress stand unter dem Motto „The Future of Justice in Football“ und fand vor einem weltweiten Fachpublikum statt. Er wurde live von einem Sportsender im Fernsehen von Abu Dhabi übertragen und stand unter der Schirmherrschaft u.a. des Nationalen Olympischen Komitees der Vereinigten Arabischen Emirate.

 

Musik im Wahlkampf – Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung?

Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.

In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur  direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.

Schiedsgericht des DHB entscheidet den Fall Mimi Kraus

Das Schiedsverfahren zwischen der NADA und Michael „Mimi“ Kraus, vertreten durch Dr. Joachim Rain, hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen Melde- bzw. Erreichbarkeitspflichten hat nach mehr als einem Jahr sein Ende gefunden. Die entsprechende Pressemitteilung zum Verfahrensabschluss lautet wie folgt:

 

Die NADA hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Anti-Doping-Kommission des DHB (ADK-B-01-14) Rechtsmittel zu diesem ad hoc Schiedsgericht eingelegt. Die NADA und Herr Kraus, in dem Bestreben das Schiedsverfahren zu einem endgültigen Abschluss zu bringen, haben sich anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 auf einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geeinigt.

Gegenstand des Schiedsverfahrens war eine Verletzung formaler Anti-Dopingbestimmungen, nämlich des Art. 2.4 des Anti-Doping-Reglements des DHB, wonach jede Kombination von 3 versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten einen Verstoss gegen Anti-Dopingbestimmungen darstellt.

Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Verstoss gegen Art. 2.4 des Anti-Doping-Reglements des DHB vor. Das Verschulden von Herrn Kraus beruhte jedoch auf einer nur geringfügigen Fahrlässigkeit. Der sehr niedrige Grad des Verschuldens war denn auch ausschlaggebend für die Kürze und den Zeitraum der Sperre. Die Sperre beginnt am 27.5.2014 und endet am 27.8.2014.

Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

OLG Düsseldorf weist Klage deutscher Handballvereine gegen Abstellungsbestimmungen von IHF und DHB in 2. Instanz ab

Worum geht es?

Über 30 Vereine und Betriebsgesellschaften aus der 1. und 2. Bundesliga hatten gegen Bestimmungen des Welthandballverbandes IHF geklagt, die vom Deutschen Handballverband DHB umgesetzt wurden, nach denen ausländische Handballspieler – anders als z.B. im Fußball, wo entsprechende vertragliche Regelungen und auch z.T. abweichende Regularien gelten – für z.T. erhebliche Zeitspannen für Länderspiele an Ihre Verbände abgestellt werden müssen, ohne dass die Verbände hierfür Abstellgebühren entrichte müssen oder Versicherungsschutz bereitstellen müssen.

Die Vereine hatten somit sowohl das Gehalt der Spieler während der Abstellperioden als auch das Risiko zu tragen, dass Spieler verletzt von Länderspieleinsätzen zurück zu den Clubs kommen.

Wie entschied die 1. Instanz?

Das Landgericht Dortmund hat in 1. Instanz der vom Forum Club Handball, einer europäischen Vereinigung von Handballvereinen, unterstützten Klage stattgegeben und ausgeführt, die beanstandeten Bestimmungen seien kartellrechtswidrig und daher unwirksam.

Hiergegen legten beide Verbände, vertreten durch Dr. Joachim Rain, Berufung zum Kartellsenat des OLG Düsseldorf ein und änderten unabhängig davon die beanstandeten Bestimmungen teilweise, soweit sie die diesbezüglichen Beanstandungen des LG Dortmund und die dahinter stehenden Interessen der Clubs als nachvollziehbar ansahen.

Wie sah das OLG Düsseldorf die Sache?

Das OLG Düsseldorf erließ am 15.7.2015 nach 2 mündlichen Verhandlungen unter dem Aktenzeichen VI-U (Kart) 13/14 ein Urteil, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

Der Kartellsenat folgte zunächst dem Vortrag der Verbände, dass durch die Regeländerung während des laufenden Verfahrens die gegen die somit nicht mehr in Kraft befindlichen alten Bestimmungen unzulässig geworden sei.

Noch weiterreichend trat er allerdings auch inhaltlich den Bewertungen der 1. Instanz entgegen, indem er ausführte, dass eine kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkung oder – Beeinträchtigung weder nach Maßgabe nationalen noch EU-Kartellrechts angenommen werden könne, ebenso wenig die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Verbände.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachdem aber die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde, spricht vieles dafür, dass durch dieses Urteil endgültig Rechtsklarheit in diesem Bereich geschaffen wurde.

The Streaming Revolution in the Entertainment Industry

Das Hauptthema der International Association of Entertainment Lawyers (www.IAEL.org) auf der Midem 2015 in Cannes war “The Streaming Revolution in the Entertainment Industry”. Die IAEL hat sich daher auch in ihrer jährlichen Publikation diesem Thema angenommen.

Unter der Überschrift „Streaming legal issues: Copyright in Germany“ habe ich in der Veröffentlichung einen sehr ausführlichen Bericht zu den aktuellen rechtlichen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland zum Thema Streaming gemacht. Das Angebot kostenfreier Nutzung von Film- und Musikwerken durch das Herunterladen dieser Werke im Internet hat sich in den vergangenen Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut. Zahlreiche Filme und Musikaufnahmen sind ohne Einwilligung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten dort eingebracht worden. Dabei gab es zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen. Den Nutzern wurde vorgeworfen, unzulässig vervielfältigt zu haben. In meinem Beitrag stelle ich die technischen Hintergründe des Streamings sowie aktuelle Entscheidungen dar

Urheberrechtsverletzungen im Internet – welches Gericht ist zuständig?

 Bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet stellt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Mit einer solchen Frage musste sich der EuGH (Urteil vom 22.01.2015, Az. C 441-13) auseinandersetzen

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine aus Österreich stammende professionelle Fotografin hatte bemerkt, dass eine ihrer Fotografien auf der Webseite einer deutschen top-level–Domain zum Abruf und Download bereitgehalten wurde. Sie verklagte daraufhin die Betreiberin der Internetseite mit Sitz in Deutschland vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz.

Der EuGH entschied , dass der Grundsatz, wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates geklagt werden müsse, an dem der Beklagte seinen Sitz hat, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach Ansicht des EuGH befindet sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich, da dort die Lichtbilder über die Webseite der Beklagten zugänglich sind. Allerdings sei das Handelsgericht Wien nur zuständig für den in Österreich eingetretenen Schaden.