Christoph Schickhardt mit der Stuttgarter Zeitung auf Berg-und-Tal-Fahrt mit der „Zacke“

Welcher Stuttgarter liebt sie nicht? Die gute, alte „Zacke“! (für Nicht-Stuttgarter: Zahnradbahn)

Christoph Schickhardt mag es emotional – im Stadion, vor Gericht und in der Zahnradbahn: In der Zahnradbahn erzählte Christoph Schickhardt der Stuttgarter Zeitung von den Auf und Abs in seinem „ganz normalen“ Alltag als Sportanwalt und davon, dass er scheinbar aussichtslose Fälle am liebsten mag.

Was passiert beim Promi Dinner?

Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechte bekannter Persönlichkeiten in einem Urteil vom 06.08.2013 (OLG Köln, 15 U 209/12) gestärkt. In dem Urteil wandte sich ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist sowie seine Ehefrau gegen einen veröffentlichten Beitrag in einer Zeitschrift, in dem über ein in einem Restaurant stattgefundenes privates Abendessen berichtet wurde, an dem neben dem Ehepaar Gottschalk sowie der damalige Bundesaußenminister Westerwelle und dessen Ehemann auch der Kläger teilnahm. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass wenn bekannte Persönlichkeiten in einer alltäglichen Situation, wie z.B. beim gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten abgebildet werden, es dem privaten Charakter des abgebildeten Geschehens nicht entgegensteht, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem Restaurant stattgefunden hat, so dass die Veröffentlichung eines solchen Fotos nur bei einem überwiegenden Informationsinteresse zulässig ist. 

Ein solches, überwiegendes Informationsinteresse liegt nicht schon dann vor, wenn der der Bildberichterstattung begleitende Beitrag lediglich Informationen über die Schilderung der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen vermittelt, selbst wenn sich zu dem Essen besonders prominente Personen sowohl aus dem Fernsehgeschäft als auch der Politik treffen.

Christoph Schickhardt zum Honorarprofessor ernannt

Die Hochschule Heilbronn hat unseren Partner Christoph Schickhardt zum Honorarprofessor ernannt. Seit dem Wintersemester 2004 hält Christoph Schickhardt im Bereich „Aktuelle Fragen des Sportmanagements“ Vorlesungen zu den Besonderheiten des Sportrechts. Die Veranstaltungen des erfahrenen Sportrechtlers an der Hochschule sind insbesondere geprägt durch einen evidenten Praxisbezug.

„Wir freuen uns sehr, dass Prof. Schickhardt unser Lehrangebot im Fachgebiet Sportrecht mit seinem profunden Wissen aus aktuellen Urteilen der Sportgerichtsbarkeit ergänzt“, erklärt Prof. Dr. Hermann-Josef Kiel, Studiendekan.

Die Hochschule Heilbronn würdigt damit die wissenschaftliche Leistung und das große Engagement unseres Partners als langjährigem Lehrbeauftragten.

Das ganze rechtsportlich-Team freut sich gemeinsam mit Prof. Schickhardt über diese Auszeichnung.

 

Testimonial Summit 2013 in München

Am 25.11.2013 werden in München beim Testimonial Summit 2013 Fragen rund um die Wirkung von Testimonials, Persönlichkeits- und Medienrechte, die Do´s and Don´ts erörtert.

Ich freue mich sehr, dass ich auf dem Kongress zum Thema „Medien- und Persönlichkeitsrechte im Marketing mit Testimonials“ vortragen darf. Anhand von Praxisbeispielen werde ich die Spielregeln und die wesentlichen Vertragsinhalte von Testimonial-Verträgen beschreiben.

Zu den weiteren Referenten gehören auch die beiden ehemaligen Fußballprofis und Europameister Thomas Strunz und Thomas Helmer.

BLAUE FLECKE FÜR SOZIALE ZWECKE

Sport der Extraklasse und Top-Show-Acts gehören einfach zusammen: 

Das hat die Samstagnacht eindrucksvoll vor ausverkauftem Haus mit fast 4.000 Zuschauern in der MHP-Arena in Ludwigsburg beim Charity-Box-Gipfel bewiesen! 

Nach hartem Kampf holte sich der frühere Profiboxer Luan Krasniqi gegen den heldenhaft kämpferischen Uwe Hück (Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und stellvertretender Aufsichtsratschef der Porsche AG) den begehrten Gürtel des Charity-Weltmeisters. Die Zuschauer in Ludwigsburg waren begeistert und applaudierten stehend. 

Am Rande des Kampfes kam es zu einem Promi-Schaulaufen für den guten Zweck. Direkt am Ring verfolgten Prominente wie Andrea Berg, Uli Ferber, Udo Lindenberg, Regina Halmich, Ralf Möller und Rea Garvey das Geschehen. Gewinn und Spenden der Veranstaltung gehen zur Hälfte an die Lernstiftung von Uwe Hück und SOS-Kinderdörfer, die Luan Krasniqi seit vielen Jahren tatkräftig unterstützt. Eine besonders großzügige Unterstützung erfolgte durch unsere Mandantin pro aurum aus München, deren Geschäftsführer Mirko Schmidt einen Scheck in Höhe von € 16.000 direkt im Ring übergab. Vielen Dank für die tolle Unterstützung. 

Grund zum Feiern an diesen Abend hatte auch unser Partner Christoph Schickhardt, der sich gemeinsam mit seinem langjährigen Freund und Mandanten Luan Krasniqi über dessen Sieg und die gelungene Veranstaltung am Kanzleisitz Ludwigsburg freute.

Hier geht es zum Interview mit Luan Krasniqi.

Leitfaden für die Gründung einer Musikgruppe

Was muss bei der Gründung einer Musikgruppe berücksichtigt werden? Die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte sollen in dem folgenden Leitfaden dargestellt werden.

Den ersten Kontakt mit dem Recht haben die Bandmitglieder häufig, ohne dass sie davon Kenntnis haben. Dies liegt daran, dass jede Band eine Gesellschaft im rechtlichen Sinne ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff BGB).

Eine GbR besteht bereits dann, wenn sich die Gesellschafter durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, mündliche Verträge sind ausreichend. In der Praxis ist es bei neuen Bands häufig so, dass der Vertrag stillschweigend, nämlich durch entsprechendes schlüssiges Handeln (konkludentes Verhalten) zustande kommt. Zum Beispiel sind sich die Mitglieder einer Band darüber einig, dass sie gemeinsam Musik produzieren wollen, gemeinsam auftreten wollen und dafür eine Vergütung erhalten sollen. Dies reicht bereits aus, um im rechtlichen Sinne durch schlüssiges Verhalten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen.

Eine GbR ist im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft keine juristische Person. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass die GbR rechtsfähig ist und damit bei Gerichtsverfahren auch parteifähig. Dies ändert nichts daran, dass die Bandmitglieder dennoch für die finanziellen Verpflichtungen der Band jeweils in voller Höhe persönlich als Gesamtschuldner haften, das heißt, dass zum Beispiel jedes einzelne Bandmitglied in voller Höhe für die zu Probezwecken der Band angemieteten Proberäume haftet.

Vertragsinhalt

Wie bereits oben erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass ein schriftlicher GbR-Vertrag abgeschlossen wird. Aus Gründen der Beweissicherheit sollte jedoch dringend überlegt werden, ob nicht ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dieser sollte insbesondere die folgenden Punkte enthalten:

  • Parteien des Vertrages (wer sind die Bandmitglieder?)
  • Gegenstand des Vertrages (zum Beispiel: Zweck der Gesellschaft ist das gemeinsame Musizieren und Auftreten)
  • Regelung über den Bandnamen (zum Beispiel: Wer darf den Bandnamen weiterführen, wenn die Band sich auflöst)
  • Vertretung (wer ist berechtigt die Band zu vertreten?)
  • Durchführungen von Gesellschafterversammlungen (wer hat welches Stimmrecht?)
  • Gewinn- und Verlustverteilung (prozentuale Verteilung der Gewinne und Verluste)
  • Beiträge der einzelnen Bandmitglieder (wer erbringt welche Leistungen für die Band?)
  • Kündigung und Auflösung (mit welchen Fristen kann jemand aus der Band ausscheiden, steht einem ausscheidenden Mitglied eine Abfindung zu?)
  • Schriftform (Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftervertrages sollten nur schriftlich möglich sein)
  • Anwendbares Recht (es sollte das deutsche Recht als anwendbares Recht vereinbart werden)
  • Salvatorische Klausel (Regelung, für den Fall, dass falls eine Klausel im Vertrag unwirksam oder nichtig sein sollte, nicht der ganze Vertrag unwirksam ist).

Wenn diese Punkte geregelt werden, ist der Grundstein für eine vernünftige und rechtssichere musikalische Zusammenarbeit gelegt.

Spielervermittlerprovisionen auch für Leihzeiträume

Mit Urteil vom 02.07.2013 (21 O 399/12) hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine jährlich unter der Bedingung, dass zum Zahlungszeitpunkt noch ein gültiger Lizenzspielervertrag mit dem Verein besteht, zu zahlende Provision auch dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum entsprechenden Zeitpunkt an einen dritten Verein verliehen ist.

Am Merkmal eines „gültigen Lizenzspielervertrages“ ändere sich nichts, wenn selbiger lediglich ruhend gestellt bzw. ausgesetzt ist. Die Entscheidung wird unter anderem damit begründet, dass die vom Spieler vermittelte Einsetzbarkeit des Spielers theoretisch auch während der Leihdauer fortbestehe bzw. es sich bei der Entscheidung des Vereines für eine Leihe um eine in seinem Ermessen unterliegende Entscheidung handele, an wen und unter welchen Umständen und für welchen Zeitraum der Spieler ausgeliehen werde. Dieser Begründung ist nur bedingt zuzustimmen, da die Leihe natürlich nur „funktioniert“, wenn auch der Spieler einverstanden ist. Auch das Argument der theoretischen Einsetzbarkeit ist wenig überzeugend, da der Verein nun einmal während der Leihe den Spieler gerade nicht einsetzen kann. In der Praxis wird das Thema der Leihe in Beratervereinbarungen oftmals explizit geregelt, so dass sich Auslegungsfragen, wie sie vom LG Köln im Ergebnis vertretbar, in der Begründung aber wenig überzeugend entschieden wurden, dann nicht mehr stellen sollten.

Lottogewinn und Scheidung

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Lottogewinn im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. VII ZB 277/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beteiligten eines Scheidungsverfahren hatten im Jahre 1971 geheiratet, im Jahr 2000 kam es zur Trennung, im Jahr 2008 gewann dann der Ehemann im Lotto einen Betrag von mehr als 900.000,00 €. 

Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2009 zugestellt. Die Ehe wurde rechtskräftig im Oktober 2009 geschieden.

Die Ehefrau beanspruchte im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den Ehemann zufallenden Anteils des Lottogewinns. Der BGH ging dabei davon aus, dass der Lottogewinn kein sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen sei, welches bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt. Privilegiert ist z.B. eine Schenkung oder eine Erbschaft. Der BGH vertrat die Auffassung, dass bei einem Lottogewinn anders als bei einer Schenkung oder Erbschaft eine vergleichbare persönliche Beziehungen nicht gegeben ist, und daher der Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Charity-Boxen: Der Countdown läuft! Jetzt Tickets sichern!

Am 16.11.2013 ist es endlich soweit: Unser rechtsportlich-Mandant und Freund Ex-Boxprofi Luan Krasniqi steigt gegen seinen Herausforderer Uwe Hück, den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Porsche AG, in den Ring. Der gesamte Erlös der Veranstaltung geht an die Stiftungen der beiden Sportler (SOS-Kinderdorf und Lernstiftung Hück). Neben dem Hauptkampf werden weitere Sport- und Unterhaltungsacts mit Spaßgarantie geboten. Noch nie war es so amüsant Gutes zu tun!

BLAUE FLECKE FÜR SOZIALE ZWECKE!

Erfahren Sie mehr unter „www.charityboxen.de“

 Bildrechtsportlich

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Spielervermittlerprovisionen, die von Vereinen bezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat am 28.08.2013 eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 aufgehoben, in dem das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten hat, dass die Zahlung von Spielervermittlerprovisionen durch Vereine an Spielervermittler als Gegenleistung für vom Spielervermittler für den Verein erbrachte Leistungen zu bewerten ist und folglich der Verein berechtigt ist, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen, dabei aber bereits jetzt einige Feststellungen getätigt, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein können: 

Auch wenn – was ja grundsätzlich sehr empfehlenswert ist – im Vertrag zwischen Verein und Spielervermittler ausdrücklich von einer Beauftragung des Spielervermittlers durch den Verein die Rede ist und Leistungen des Spielervermittler an den Verein definiert werden, kann es je nach Lage des Einzelfalls sein, dass als Leistungsempfänger der bezahlten Dienste des Spielervermittlers ganz oder teilweise der Spieler und nicht der Verein zu qualifizieren ist, mit der Folge der Versagung der Anerkennung des Vorsteuerabzuges. Dies ist nach dem BFH insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler, dem der Verein verpflichtet, bereits ein Vertragsverhältnis besteht, das über eine bloße Beratung hinausgeht oder aber sich der Verein auf die Entgegennahme bloßer Spielerangebote beschränkt (in Abgrenzung zur Beauftragung eines Spielervermittlers, aktiv einen Spieler zu suchen/zu vermitteln). 

Der BFH hat sich zur Begründung seiner Auffassung auch auf die einschlägigen Regularien des DFB und insbesondere der FIFA bezogen, nach denen die regelmäßig gelebte Praxis bekanntlich zumindest „grenzwertig ist“, in der nämlich der Verein den Spielervermittler bezahlt, obgleich dieser eigentlich die Interessen des Spielers vertritt (so jedenfalls die Mehrzahl der Fälle). 

Insbesondere, wenn ein Spielervermittler lediglich in dem Bewusstsein angesprochen wird, dass er der Vertreter eines Spielers ist, verneint der BFH tendenziell eine Leistung an den Verein. 

Noch mehr gelte dies, wenn nicht ein lizenzierter Spielervermittler, sondern ein Familienmitglied oder Rechtsanwalt eines Spielers Partei des Spielervermittlungsvertrages sei. Dieses Urteil dürfte von wegweisender Bedeutung sein. Bei konsequenter Fortführung kann es im Extremfall sogar dazu führen, dass auch einkommenssteuerrechtlich die Leistungen, die der Verein im Rahmen eines derartigen Vertrages bezahlt, nicht als solche an den Verein, sondern an den Spieler angesehen werden, mit der Folge, dass Zahlungen zusätzlich der Lohnsteuer unterworfen werden müssten.