Diskotheken-Fotos im Internet

Es kommt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Besuchern einer Diskothek und den Inhabern solcher Einrichtungen über die Frage, ob Fotos von den Besuchern der Diskothek im Internet verbreitet werden dürfen. Welche rechtlichen Maßstäbe in diesem Zusammenhang gelten, wurde sehr anschaulich in einem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt festgehalten.

In dem vom Amtsgericht Ingolstadt (Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08) entschiedenen Fall wurden vom Kläger mehrere Fotos gefertigt, die ihn zusammen mit einem Bekannten bei einem Besuch der Diskothek zeigten. Die Bilder wurden dann auf der Webseite des Beklagten im Internet veröffentlicht. In dem gerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, dass es dem Beklagten untersagt wird, die Bilder, die den Kläger zeigten, auf Webseiten im Internet zugänglich zu machen oder zu verbreiten, soweit nicht eine Einwilligung des Klägers vorliegt.

Das Amtsgericht Ingolstadt gab dem Antrag des Klägers statt. Das Amtsgericht Ingolstadt führt in seiner Begründung aus, dass gemäß § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das Gericht kam dabei auch zu der Überzeugung, dass es sich im vorliegenden Fall um gut erkennbare und individuelle Gesichtszüge des Klägers auf den wiedergebenen  Fotos handelt.

Eine ausdrückliche Einwilligung zur Verwertung der Bilder lag nicht vor. Insbesondere konnte der Beklagte nicht konkret darlegen, dass der Verfügungskläger eine entsprechende Clubmitgliedschaftsvereinbarung unterzeichnet und insoweit eine Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung entsprechender Bilder erteilt hat.

Eine konkludente Einwilligung lag nach Auffassung des Amtsgerichts Ingolstadt ebenfalls nicht vor. Der Besuch der Diskothek beinhaltet per se kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildes.

Darüberhinaus kam das Amtsgericht Ingolstadt auch zu der Überzeugung, dass eine Ausnahme nach § 23 KUG, welche die Einwilligung im Einzelfall entbehrlich macht, nicht vorliegt. Insbesondere waren die streitgegenständlichen Bildnisse nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungierte der Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges.

Bemerkenswert an dem Urteil ist insbesondere, dass selbst dann, wenn heutzutage in Diskotheken regelmäßig Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden, daraus noch keine schlüssige Einwilligung hergeleitet werden kann.

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Abmahnung und Vollmachtsurkunde

In der Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese strittige Frage geklärt.

In seinem Urteil (Aktenzeichen I ZR 140/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, welches nach § 174 S. 1 BGB unwirksam wäre, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner unverzüglich gerügt wird. Eine mit Vertragsstrafe versprechen versehene Abmahnung dient dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diese ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehlt es an der Vertretungsmacht, hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Schuldner die Möglichkeit, den Gläubiger nach § 177 Abs. 2 S. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie dient der Rechtssicherheit. Im Zweifel besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass sich der Schuldner die Vollmachtsurkunde vorlegen lässt.

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Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen ein Inhaber eines Internetanschlusses für volljährige Familienmitglieder haftet.

Der Anschlussinhaber hatte vorgetragen, dass der Internetanschluss auch von volljährigen Familienangehörigen genutzt werde und es nicht ausgeschlossen sei, dass eine dieser Personen den Download vorgenommen habe. Der Anschlussinhaber bestritt, dass er selbst die Datei anderen Nutzern von so genannten Internettauschbörsen zum Download angeboten habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 12.2.2010 Az.:32 C 1634/09-72 festgestellt, das der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem eine Urheberrechtsverletzung durch das Angebot einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse vorgenommen wird, nicht als Störer haftet, wenn mehrere volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen und nicht der Beweis dafür erbracht werden kann, dass der Anschlussinhaber die Tonaufnahme öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder zu verhindern besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, das der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn durch vorhergehende Rechtsverletzungen konkrete Anhaltspunkte bestehen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt den begrüßenswerten Versuch dar, die Haftung des Anschlussinhabers sinnvoll zu beschränken.

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Oscar-Nominierung für „The Gruffalo“

Der animierte Kurzfilm mit dem Titel „The Gruffalo“, der im Trickfilmstudio der Studio Soi Filmproduktion GmbH & Co. KG in Ludwigsburg entstanden ist, war einer der fünf nominierten Filme bei der diesjährigen Oscar-Verleihung.

Auch wenn es nicht ganz für die Regisseure des Films, Jakob Schuh und Max Lang, gereicht hat, freue ich mich sehr, dass ich Studio Soi auch bei dieser Produktion wieder begleiten durfte und gratuliere Studio Soi recht herzlich zu diesem Erfolg.

Provisorische Freigabe für Shinji Okazaki

Am 17.2. hat die FIFA in Person des Einzelrichters der Kommission für den Status für Spielern dem VfB Stuttgart, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, die provisorische Freigabe für den Spieler Shinji Okazaki, Nationalspieler Japans und frisch gebackener Sieger des Asiencups, erteilt. Stunden später hat die UEFA auch sein Spielrecht für UEFA-Clubwettbewerbe bestätigt, weshalb er am selben Abend im Europaliga-Spiel des VfB bei Benfica Lissabon erstmals im Trikot des VfB Stuttgart auflaufen konnte.

Weshalb war eine Einschaltung und Entscheidung der FIFA notwendig?

Üblicher Weise läuft ein Freigabeverfahren dergestalt ab, dass der neue Verein (VfB Stuttgart) über seinen Nationalverband (DFB) die Freigabe beim Verband des letzten Vereins des Spielers beantragt und dieser sie dann nach Zustimmung seines Mitgliedsvereins erteilt, womit der Verband den Spieler für den neuen Verein registrieren kann. Das Verfahren läuft neuerdings über das sog. Transfer Matching System (TMS) elektronisch ab, das die FIFA vor einigen Jahren einführte und das seit Oktober 2010 weltweit obligatorisch anzuwenden ist.

Lehnt der alte Verein über seinen Verband die Freigabe ab, kann der neue Verein über seinen Verband eine provisorische Freigabe durch die FIFA beantragen. Diese trifft dann nach Anhörung beider Seiten eine Entscheidung über die provisorische Registrierung. Ohne eine solche Eilentscheidung wäre ein Spieler dauerhaft an seiner Berufsausübung gehindert, da der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Vertragssituation oft Jahre dauern kann, weshalb im Verfahren über die provisorische Registrierung der Grundsatz „Im Zweifel für den Spieler“ gilt.

Im vorliegenden Fall war die Weigerungshaltung des ehemaligen japanischen Vereins des Spielers umso unverständlicher, weil der Verein, der eine Freigabe für seinen bisherigen Spieler verweigert, seine Haltung üblicher Weise darauf stützt, mit ihm noch einen länger dauernden Vertrag zu besitzen. Oft ist dann streitig, ob  tatsächlich noch ein Vertrag über einen längeren Zeitraum besteht, weil seine Verlängerung durch Ausübung einer möglicher Weise unwirksamen Option fraglich ist oder die Frage der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung durch einen der beiden Vertragspartner im Raum steht.

Da derartige Einwendungen vorliegend nicht einmal von den Japanern erhoben und behauptet wurden, hat die FIFA die einzig richtige Entscheidung getroffen und nach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens die provisorische Registrierung erteilt, die die UEFA dann wenige Stunden später auch für ihre Wettbewerbe anerkannte.

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Foto- und Filmaufnahmen von Schlössern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stiftung „Preußische Schlösser und Gärten“ die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

1. Sachverhalt

In dem Verfahren wehrte sich die Stiftung dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne Ihre – nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden.

2. Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 54/10 und 46/10) hat die Frage, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Güter zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Der Bundesgerichtshof hat dabei an die  bisherige Rechtsprechung angeknüpft, die durch zwei Entscheidungen präsentiert wird, die unter der Bezeichnung „Schloss Tegel“ (I ZR 99/73) und „Friesenhaus“ (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

 Bildnachweis: Ulrich Velten/pixelio.de

Wegfall der Wiederholungsgefahr

Das Landgericht Köln musste sich mit der Frage befassen, ob bei einer rechtsverletzenden Äußerung in einem Internetdienst, die grundsätzlich für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches notwendige Wiederholungsgefahr noch gegeben ist, wenn eine Richtigstellung erfolgt ist.

1. Richtigstellung

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass die für einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 i.V.m. § 823 I BGB notwendige Widerholungsgefahr nicht nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, sondern auch durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung. Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt.

2. Mitteilung

Da eine Richtigstellung in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit angelegt ist und keine Erklärung gegenüber dem Betroffenen darstellt, ist die Ernsthaftigkeit nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Richtigstellende hierüber dem Betroffenen keine Mitteilung macht.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Internetdomain und Verletzung des Namensrechts

Die FC Bayern AG ging erfolgreich gegen die Registrierung der Domain fc-bayern.es vor. Die aus dem Namen FC Bayern München AG abgeleitete Abkürzung „FC Bayern“ genießt Namensschutz. Die Nutzung der Domain fc-bayern.es verletzt daher nach Auffassung des OLG Köln das Namensrecht der FC Bayern München AG.

1. Namensrecht

Das Oberlandesgericht Köln ( Az. 6 U 208/09) kam in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass eine Verletzung des Namensrechts gem § 12 BGB vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts genießen auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass der Verkehr üblicherweise bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftrittes sieht. Daher wird auch derjenige der durch Eingabe des geschützten Namens in einer Suchmaschine, einer Domain begegnet, die allein auf diesen Namen abstellt, erwarten, dort den Internetauftritt des Namensträgers, nämlich der FC Bayern München AG, vorzufinden.

2. Streitwert

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die spanische Domain nur ein Randgeschäft der FC Bayern AG betrifft und ihre Interessen daher in deutlich geringerem Maße verletzt sind, als dies bei einer .de-Domain der Fall wäre.

3. Auswirkungen

Durch das Urteil wird es noch schwieriger werden, sich an die bekannten Namen von Fußballvereinen durch die Nutzung von verwirrenden Domains anzuhängen. Vereine werden besser geschützt und für die Fans wird deutlicher, ob die z.B. auf einer Internetseite angebotenen Fanprodukte tatsächlich von ihrem Lieblingsverein stammen. 

Bildnachweis: Rike/pixelio.de

Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten

In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit von Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten zwischen Veranstaltern, Künstlern, Besuchern und der Presse gekommen. Zusätzlich verschärfte sich die Situation für Künstler und Veranstalter in den vergangenen Jahren durch die rasante technische Entwicklung  insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und des Internets. Nahezu alle Mobilfunkgeräte verfügen über die Möglichkeit eines Zugangs zum Internet sowie über eine eingebaute Kamera, mit der sowohl bewegte als auch nicht bewegte Bilder hergestellt und verbreitet werden können. Diese unterschiedlichen Interessen sollen im Folgenden unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze analysiert werden.

I. Die Rechte der Künstler

Die Rechtsposition der Künstler ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten im Wesentlichen geprägt durch das Kunsturhebergesetz (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) sowie durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

1. Das Recht am eigenen Bild

In § 22 Satz 1 KUG ist festgehalten, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Bildnisse sind entsprechend dem Schutzzweck der §§ 22 ff. KUG Abbildungen von Personen, das heißt die Darstellung der Personen in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Die Rechte der Abgebildeten werden gemäß § 23 Abs. 1 KUG beschränkt. § 23 Abs. 1 KUG enthält zugunsten der Informations-,  Meinungs- und Kunstfreiheit Ausnahmen vom allgemeinen Bildnisschutz nach  22 KUG. Soweit die Ausnahmen reichen, dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung ist nicht notwendig für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Zu den Personen der Zeitgeschichte gehören in jedem Fall bekannte Künstler, wie z.B. Sänger. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 23 Abs. 2 KUG eine Interessenabwägung notwendig ist zwischen den berechtigten Interessen des Künstlers, die Verbreitung von Fotografien zu unterbinden und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Bei der Abwägung spielt  eine Rolle, dass es sich bei zumindest bekannten Künstlern und deren Konzerten um ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis handelt. Künstler, die mit ihren Konzerten daher die Öffentlichkeit suchen, werden daher  grundsätzlich kein berechtigtes Interesse einwenden können.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht Artikel 1,2 GG

Das Recht am eigenen Bild stellt eine spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Da das Kunsturhebergesetz ausschließlich die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen regelt, erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht etwa die nicht gestattete unerlaubte Anfertigung eines Bildnisses. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Herstellung von Fotografien von Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist, als ihre Verbreitung.

3. Leistungsschutzrechte des Künstlers


Gemäß §§ 77, 78 UrhG hat der Künstler ein Leistungsschutzrecht. Dies besagt, dass zugunsten des Künstlers Aufnahmen, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Darbietungen des Künstlers dessen Einwilligung voraussetzen. Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der ausübende Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert werden. Aufgrund der entsprechenden Geltung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen bedürfen Erstaufnahmen von Live-Darbietungen selbst zum privaten Gebrauch stets die Einwilligung des ausübenden Künstlers.

II. Die Rechte der Veranstalter

Der Veranstalter ist derjenige, welcher grundsätzlich das organisatorische und wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung trägt. Insbesondere deswegen stehen ihm auch bestimmte Rechte zu. Er schließt mit den Künstlern und den Konzertbesuchern die entsprechenden Verträge ab.

1. Hausrecht

Aus den Rechten auf Eigentum und Besitz lässt sich das Hausrecht am Veranstaltungsort gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB ableiteten. Der Veranstalter als Inhaber des Hausrechts kann den Zutritt nur unter bestimmten Bedingungen gewähren, die er z.B. im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder im Zusammenhang mit der Akkreditierung festsetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung von Konzerten sich Grundrechte gegenüberstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wird im Ergebnis festzustellen sein, dass auch der Veranstalter die Presse- und Rundfunkfreiheit zu respektieren hat, ihm jedoch auf der anderen Seite auch Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, das Recht den Zugang zu regeln umfassend zu gewährleisten, sofern hierzu objektive und sachgerechte Auswahlkriterien zugrunde gelegt wird.

2. Leistungsschutzrechte des Veranstalters

Der Veranstalter hat gem. § 81 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die im Zusammenhang mit den Leistungsschutzrechten der Künstler erwähnten Einschränkungen, nämlich im Zusammenhang mit nicht bewegten Bildern und Fotografien sind insoweit ebenfalls zu berücksichtigen. Für die bewegten Bilder gilt hingegen, das bereits zu den ausübenden Künstlern Gesagte. Der Veranstalter kann daher aus eigenem Recht und unabhängig davon, ob der ausübende Künstler seine Rechte geltend machen will, gegen Dritte vorgehen, die die Aufnahmen seiner Darbietung unerlaubt nutzen.

3. Die Presse

Wie oben aufgeführt besteht durchaus die Möglichkeit, dass von Konzerten durch die Presse sowohl im Rahmen von Filmberichterstattung als auch im Rahmen von Fotografien berichtet wird, soweit eine Einwilligung (z.B. durch Akkreditierung), ein zeitgeschichtliches Ereignis gegeben ist und berechtigte Interessen des Künstlers nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass aus der mittelbaren Wirkung der Pressefreiheit der Anspruch auf Zugang der Presse zu Veranstaltungen besteht.

IV.  Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.09.10, Az.: 308 O 27/09 YouTube wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. In dem Prozess hatte der Kläger geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei YouTube hochgeladen worden waren und dann über YouTube aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelt es sich auch um nicht autorisierte Live-Mitschnitte. Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die YouTube LLC sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgten erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen YouTube nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die YouTube LLC nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Nutzer die Möglichkeit haben muss, die Plattform anonym zu nutzen.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Insbesondere erscheint bedenklich, dass im vorliegenden Fall gegebenenfalls eine Abwägung der Informationsinteressen der Öffentlichkeit stärker betont hätte werden müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klärung von Musikrechten zu den schwierigsten Rechteklärungen zählt. Es stellt sich die Frage, wie der gewöhnliche Nutzer einen solchen Rechtenachweis gegenüber YouTube erbringen kann.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Arbeitsverweigerung – nicht bestandene Sporttauglichkeitsuntersuchung – wie geht es weiter?

In jüngster Zeit hat das Verhalten einzelner Fußballprofis wie z.B. des Schalker Jefferson Farfan oder des Hoffenheimer Demba Ba, sowohl bei den betroffenen Vereinen, als auch bei anderen Vereinen und der Öffentlichkeit eine Diskussion entfacht. So ist der Hoffenheimer Demba Ba zum Trainingsauftakt nicht im Trainingslager in Spanien erschienen. Jefferson Farfan kam mit einer Verspätung von drei Tagen im Trainingslager in der Türkei an. Am 15.01.2011 kam die Meldung, dass Demba Ba die Sporttauglichkeitsuntersuchung in England nicht erfolgreich absolviert hat. Es stellt sich die Frage, wie dieses Verhalten einzelner Spieler rechtlich zu bewerten ist und welche Bedeutung eine Sporttauglichkeitsuntersuchung hat. 

1. Handelt es sich um Arbeitsverweigerung?

In den jeweiligen Arbeitsverträgen verpflichten sich die Spieler gegenüber den Vereinen, am Spiel und Trainingsbetrieb der Vereine teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Trainingslager ist wesentliche Voraussetzung, damit der Spieler seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringen kann. Wenn ein Spieler nicht zum Training erscheint, verweigert er mithin die Arbeit. Für die verpasste Zeit, ist der Verein nicht verpflichtet, das Gehalt des Spielers zu bezahlen. Ein solches Verhalten kann wie im normalen Arbeitsleben auch, zu einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) mindestens aber zu einer Abmahnung bei Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall führen.

Grundsätzlich wird in der heutigen Zeit selbstverständlich jeder Arbeitnehmer versuchen, zu verhindern, dass er keine fristlose Kündigung erhält. Für den Bereich des professionellen Fußballsports scheint dies so nicht zu gelten. Hintergrund ist unter anderem das so genannte Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995. Dies hat dazu geführt, dass nach nationalem Arbeitsrecht der Profi im Falle der fristlosen Kündigung durch den Verein im Prinzip ohne Ablöseentschädigung zu einem anderen Club wechseln kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Spieler häufig, einen langfristigen Vertrag mit ihrem bisherigen Verein unterzeichnet haben und dafür bereits viel Geld erhalten haben. Durch ein solches Verhalten werden damit letztendlich der Verein aber auch die Mitspieler bestraft. Der allgemeine Rechtsgrundsatz „Verträge sind einzuhalten“ wird damit adabsurdum geführt.

2. Was sagen die FIFA-Statuten?

Von Spieler- und Beraterseite ist in diesem Zusammenhang häufig zu hören, dass kein Spieler einen Rausschmiss provozieren werde, da die FIFA-Statuten bei Vertragsbruch durch den Spieler Sperren bis zu sechs Monaten, Entschädigungen an den alten Club, Transferverbot für den neuen Verein und weitere Strafen z.B. für Berater vorsehen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass bis es zu einer Entscheidung der FIFA kommt und ggf. in 2. Instanz der Internationale Gerichtshof in Lausanne entscheidet, häufig viel Zeit verstreicht. Dies führt für alle Betroffenen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Vereine und Spieler können nicht ausrechnen, welche Entschädigung sie bezahlen müssen. Alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Tatsache ist aber auch, dass der Spieler nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses auf jeden Fall wieder eine Spielberechtigung für den neuen Club erhält und eine etwaige Sperre erst nach Jahren verbüßen muss.

3. Sollen die Vereine die Spieler „ziehen“ lassen?

In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen die Vereine hart geblieben sind. So hat beispielsweise der HSV, als Rafael van der Vaart von Hamburg nach Valencia wechseln wollte, auf die Erfüllung des Vertrages bestanden. Sowohl in der Mannschaft als auch in der Öffentlichkeit wurde diese Maßnahme positiv aufgenommen. Sollte man dem Verhalten der Spieler nachgeben, führt dies letztendlich zu einer „Erpressbarkeit“, welche langfristig den Vereinen sicherlich größeren Schaden zuführen wird, als wenn man die Spieler in der Amateurmannschaft einsetzt oder sie auf die Tribüne verbannt. Die Vereine sollten daher in jedem Fall hart bleiben, und sich von dem Verhalten der Spieler nicht provozieren lassen.

4. Welche Bedeutung hat eine Sporttauglichkeitsuntersuchung?

Der Streitfall schien bereits gelöst, nachdem die TSG Hoffenheim mit Stoke City bereits über einen Transfer des Spielers Demba Ba einig war, dieser also mit seinem vertragswidrigen Verhalten exakt das erreicht zu haben schien, was er wollte.

Überraschend kam dann am 15.01.2011 die Meldung, dass der Spieler die Sporttauglichkeitsuntersuchung in England nicht erfolgreich absolviert habe. Bei einem Spielertransfer wird regelmäßig das Ergebnis der Sporttauglichkeitsuntersuchung abgewartet. Ohne vom Arzt festgestellte vollständige Sporttauglichkeit und Einsatzfähigkeit erteilt der jeweilige nationale Fußballverband als formale, standardisierte Voraussetzung keine Spielberechtigung. Die Clubs können darüber hinaus weitere Gesundheitstests durchführen, bevor sie einen Vertrag unterzeichnen. Der Transfer ist, falls die Tauglichkeit nicht festgestellt wird, bis auf weiteres „geplatzt“ und der Spieler muss zu seinem Verein zurückkehren, der dann erneut vor der Entscheidung steht, ihn auf die Tribüne bzw. zu den Amateuren zu verbannen, eine fristlose Kündigung auszusprechen (falls dies mit Blick auf die hierfür geltende 2-Wochenfrist für eine fristlose Kündigung überhaupt noch möglich ist) oder aber einen anderen Interessenten für eine Verpflichtung zu suchen, der keine Bedenken gegen den Gesundheitszustand des Spielers hat. 

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