BGH zur Haftung des Admin-C

Mit Spannung wird seit langem die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C erwartet (I ZR 150/09). Weniger spannend wurde heute nun in einer Pressemitteilung das Ergebnis veröffentlicht. Das erwartete Resultat: „Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben“. Es kommt also demnach darauf an, ob der Admin-C von einer Verletzung wusste oder diese hätte erkennen müssen. 

So heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil (Urteil v. 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik):

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

(Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik, zuvor LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08  und OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09).

Während der BGH hier in einem markenrechtlichen Verfahren zu entscheiden hatte, ist die Entscheidung ohne Weiteres auch auf das Wettbewerbsrecht übertragbar, wenngleich hier eher eine Haftung des Admin-C als Täter für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08).

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Das Landgericht Stuttgart musste in einer Markenrechtsstreitigkeit klären, unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung entbehrlich ist und wer die Kosten einer einstweiligen Verfügung bei einem Anerkenntnis zu tragen hat.

Nach Kenntniserlangung von einer Markenverletzung mahnte die Verfügungsklägerin, die Veranstalterin eines Musikfestivals, den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von 24 Stunden auf. Der Verfügungsbeklagte gab keine Reaktion ab. Die Verfügungsklägerin beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auf diesen Antrag hat das Landgericht Stuttgart eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung und die Sequestration der die Marken verletzenden Kleidungsstücke ausgesprochen und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch ein.

In seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 (Az. 17 O 511/11) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass der Kostenwiderspruch in der Sache ohne Erfolg bleibt.

Nach der allgemeinen Regel des § 91 ZPO sind nach § 93 ZPO einem Kläger trotz Obsiegens in der Sache die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Landgericht Stuttgart ging davon aus, dass im vorliegenden Sachverhalt diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Anwendung des § 93 ZPO kein Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Gläubiger eine Abmahnung wegen Gefährdung seines Anspruchs oder wegen der damit verbundenen Verzögerung nicht zumutbar ist. Bei der vorliegend gegebenen Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung von markenverletzender Ware wird in der Regel eine Abmahnung für entbehrlich gehalten mit der Folge, dass § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hieraus folgt nach Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht darauf berufen kann, die in der Abmahnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Unabhängig davon bestand aufgrund des beginnenden Festivals der Verfügungsklägerin nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart auch eine besondere Eilbedürftigkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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LG Stuttgart: Unterlassungserklärung zu unbestimmt, wenn Gericht Vertragsstrafe bestimmen soll

Gibt ein Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet, bei jeder schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die durch das Gericht bestimmt werden soll, so ist diese Erklärung regelmäßig zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen an eine ausreichende Unterlassungserklärung (LG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2011, Az.: 17 O 520/11).

In einem aktuellen von uns vertretenen Fall stellte das LG Stuttgart fest, dass es nicht ausreicht, wenn jemand eine Unterlassungserklärung abgibt, in der das Gericht selbst eine Vertragsstrafe bestimmen soll im Falle einer Zuwiderhandlung. Die Stuttgarter Richter führten dazu aus:

Die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine solche Unterlassungserklärung stellt. Nach der Formulierung des Beklagten unter Ziff. 2 ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 bezeichnete Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe, deren Höhe durch das Gericht festzusetzen ist, an die Klägerin zu zahlen.

Mit der Formulierung wird es also dem Gericht überlassen, im Zweifelsfall die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen und nicht nur die Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall zu prüfen, wie es beim sogenannten neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Klägerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Gericht geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 2. Oktober 2009, Az. 310 O 281/09).

Wegen des Wortlauts des § 315 Abs. 3 BGB darf die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe nicht unmittelbar dem Gericht überlassen werden (vgl. Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 12 UWG, Rz. 1.144).